RS Vfgh 2008/3/5 G243/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
EStG 1988 §67 Abs8 lita

Leitsatz

Keine Gleichheitswidrigkeit der Besteuerung der Vergleichssummen beiden sonstigen Bezügen (hier: von Überstundenentgelten); keineunterschiedliche Behandlung von aufgrund eines Gerichtsurteilseinerseits bzw eines Vergleichs andererseits geleisteter Zahlungen;keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumsdurch die Beschränkung dieser Begünstigung auf Zeiträume einerAnwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorge-Kasse angesichts desWegfalls eines begünstigten Steuersatzes für freiwilligeAbfertigungen für dem Regime des BetrieblichenMitarbeitervorsorgegesetzes unterliegende Arbeitnehmer

Rechtssatz

Keine Gleichheitswidrigkeit des §67 Abs8 lita EStG 1988 idF Betriebliches MitarbeitervorsorgeG BGBl I 100/2002.

Keine unterschiedliche Behandlung von aufgrund eines Gerichtsurteils einerseits bzw eines Vergleichs andererseits ausbezahlten Überstundenentgelten; Anwendbarkeit des §67 Abs8 lita EStG 1988 auch auf Nachzahlungen auf Grund von Gerichtsurteilen oder Bescheiden (siehe hiezu die zitierte Rechtsprechung des VwGH).

§67 Abs8 lita EStG 1988 sieht eine Besteuerung dieser Vergleichssummen, soweit es sich nicht um Abfertigungen handelt, grundsätzlich nach Maßgabe des Abs10 leg cit vor, das heißt als laufender Bezug des Auszahlungsmonates. Dabei wird allerdings ein Fünftel steuerfrei belassen.

Die darüber hinaus in §67 Abs8 lita EStG 1988 enthaltene (begünstigende) Sonderregelung für Vergleichssummen, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werden, insbesondere die Anwendung des festen Steuersatzes von 6 % bis zu einem Betrag von € 7.500,--, kann mit den tatsächlichen Besonderheiten solcher Zahlungen (spätere Entrichtung, Progressionseffekt durch Zusammenballung) gerechtfertigt werden. Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er diese Besonderheiten nicht im Wege einer Durchbrechung des Zuflussprinzips, sondern durch eine begünstigende Sonderbehandlung der zusammengeballt zufließenden Einkünfte berücksichtigt. Die Beschränkung dieser Begünstigung auf Zeiträume, für die eine Anwartschaft gegenüber einer Mitarbeitervorsorge-Kasse besteht, hat hingegen - wie sich aus den Materialien (StenProtNR 21. GP, 106. Sitzung, 86 ff.) ergibt - ihren historischen Hintergrund in der Umstellung des Abfertigungssystems.

Begünstigung für Arbeitnehmer unter dem Regime des - neuen - MitarbeitervorsorgeG intendiert (keine begünstigte Besteuerung freiwilliger Abfertigungen mehr, Beeinträchtigung von deren "Streitbeilegungsfunktion"); keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch diese Sonderregelung, auch wenn die Personengruppe, die von der neuen Begünstigung Gebrauch machen kann, nicht vollkommen deckungsgleich ist mit jener, für die die bisherige Steuerbegünstigung in Betracht kam. Auch die Begrenzung der Begünstigung mit € 7.500,-- kann der Gerichtshof nicht als unsachlich erkennen, zumal die Begünstigung bei Überschreiten dieses Betrages nicht etwa zur Gänze wegfällt, sondern - beachtet man den Wortlaut der Vorschrift - als Freibetrag weiter zu gewähren ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Tarif, Bezüge sonstige,Überstundenentgelt, Abfertigung, Rechtspolitik

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G243.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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