TE Bvwg Beschluss 2021/2/25 W139 2238634-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2021
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Entscheidungsdatum

25.02.2021

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
BVergG 2018 §342
BVergG 2018 §344
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W139 2238634-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU), Aktenzeichen des Auftraggebers: 317/007/2020“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG, Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina HOFER über die Anträge der römisch 40 , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU), Aktenzeichen des Auftraggebers: 317/007/2020“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG, Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien:

A)

Den Anträgen auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.

Die Auftraggeberin, die ÖBB-Personenverkehr AG, Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, ist verpflichtet, der Antragstellerin, der XXXX , die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von gesamt EUR 1.620,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen. Die Auftraggeberin, die ÖBB-Personenverkehr AG, Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, ist verpflichtet, der Antragstellerin, der römisch 40 , die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von gesamt EUR 1.620,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreter zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 11.12.2020 schrieb die ÖBB-Personenverkehr AG, als Auftraggeberin die Leistungen Konstruktion, Herstellung, Lieferung und Instandhaltung von bis zu 100 Elektrotriebzügen in einem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich aus (Zahl 2020/S 242-599623, im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union).

2. Mit Schriftsatz vom 14.01.2021, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, stellte die XXXX , in der Folge Antragstellerin, betreffend das Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU), Aktenzeichen des Auftraggebers: 317/007/2020“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen. Weiters beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren. Die Pauschalgebühren wurden im gesetzlichen Ausmaß entrichtet (EUR 648,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; EUR 1.296,00 für den Nachprüfungsantrag). 2. Mit Schriftsatz vom 14.01.2021, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, stellte die römisch 40 , in der Folge Antragstellerin, betreffend das Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU), Aktenzeichen des Auftraggebers: 317/007/2020“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen. Weiters beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren. Die Pauschalgebühren wurden im gesetzlichen Ausmaß entrichtet (EUR 648,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; EUR 1.296,00 für den Nachprüfungsantrag).

3. Mit Beschluss vom 22.01.2021, Zl. W139 2238624-1/3E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren der Lauf der Teilnahmeantragsfrist im Sinne einer Fortlaufshemmung ausgesetzt.

4. Am 02.02.2021 versandte die Auftraggeberin die Bekanntmachung des Widerrufs des gegenständlichen Vergabeverfahrens über das Standardformular der Europäischen Kommission. Die europaweite Bekanntmachung bzw. Veröffentlichung des Widerrufs erfolgte am 05.02.2020 im Supplement zum Amtsblatt der EU zu 2021/S 025-062536. Zusätzlich versandte die Auftraggeberin am 02.02.2021 den Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens über die elektronische Beschaffungsplattform ProVia an jene Unternehmen, welche die Ausschreibungsunterlagen downgeloadet haben.

5. Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 zog die Antragstellerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen, Punkt I.6.1.-3. des Antrages vom 14.01.2021, zurück. Die Anträge auf Gebührenersatz hielt die Antragstellerin aufrecht. Sie erachte sich aufgrund des Widerrufs als klaglos gestellt.5. Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 zog die Antragstellerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen, Punkt römisch eins.6.1.-3. des Antrages vom 14.01.2021, zurück. Die Anträge auf Gebührenersatz hielt die Antragstellerin aufrecht. Sie erachte sich aufgrund des Widerrufs als klaglos gestellt.

6. Mit Beschluss vom 25.02.2021, Zl. W139 2238634-2/18E, wurde das zur Zahl W139 2238634-2 geführte Verfahren eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang bzw festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über den Gebührenersatz zu entscheiden Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über den Gebührenersatz zu entscheiden Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe). Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).

Gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 341 Abs 2 BvergG 2018 nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.Gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß Paragraph 341, Absatz 2, BvergG 2018 nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

In § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 69 BlgNR XXVI. GP 195).In Paragraph 341, Absatz eins und 2 BVergG 2018 wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 195).

Die Antragstellerin entrichtete die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich (§ 340 BVergG 2018 iVm §§ 1, 2 Abs 2 und 3 Abs 1 BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin. Die Antragstellerin entrichtete die geschuldeten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich (Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraphen eins, 2, Absatz 2 und 3 Absatz eins, BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt. Die Auftraggeberin erklärte in der Folge den Widerruf des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens, womit auch die gegenständlich angefochtenen Entscheidungen der Auftraggeberin aus dem Rechtsbestand beseitigt wurden. Die Antragstellerin wurde hierdurch klaglos gestellt. Der Nachprüfungsantrag war sohin ursächlich für die Klaglosstellung durch Widerruf des Vergabeverfahrens, der Sicherungsantrag war berechtigt und die Entrichtung der Pauschalgebühren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren gemäß § 341 Abs 1 und 2 BVergG 2018 besteht sohin zu Recht (siehe ua VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0045; 02.10.2012, 200/04/0132). Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung statt. Die Auftraggeberin erklärte in der Folge den Widerruf des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens, womit auch die gegenständlich angefochtenen Entscheidungen der Auftraggeberin aus dem Rechtsbestand beseitigt wurden. Die Antragstellerin wurde hierdurch klaglos gestellt. Der Nachprüfungsantrag war sohin ursächlich für die Klaglosstellung durch Widerruf des Vergabeverfahrens, der Sicherungsantrag war berechtigt und die Entrichtung der Pauschalgebühren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren gemäß Paragraph 341, Absatz eins und 2 BVergG 2018 besteht sohin zu Recht (siehe ua VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0045; 02.10.2012, 200/04/0132). Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018.

Abschließend wird festgehalten, dass die Antragstellerin den Antrag auf Nichtigerklärung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen hat, weswegen sie gemäß § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 lediglich 75vH der für ihren Nachprüfungsantrag festgesetzten Pauschalgebühr zu entrichten hat und der Mehrbetrag von Amts wegen zurückzuerstatten ist. Folge dessen war den Anträgen auf Gebührenersatz im Umfang der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 1.620,00 stattzugeben (siehe auch VwGH 17.09.2014, 2013/04/0082).Abschließend wird festgehalten, dass die Antragstellerin den Antrag auf Nichtigerklärung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen hat, weswegen sie gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 lediglich 75vH der für ihren Nachprüfungsantrag festgesetzten Pauschalgebühr zu entrichten hat und der Mehrbetrag von Amts wegen zurückzuerstatten ist. Folge dessen war den Anträgen auf Gebührenersatz im Umfang der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 1.620,00 stattzugeben (siehe auch VwGH 17.09.2014, 2013/04/0082).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

einstweilige Verfügung Klaglosstellung materielles Obsiegen Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W139.2238634.3.00

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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