Entscheidungsdatum
25.02.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
,
W139 2238634-2/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina Hofer über den Antrag der XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, vom 14.01.2021 betreffend das Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU), Aktenzeichen des Auftraggebers: 317/007/2020“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG, Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina Hofer über den Antrag der römisch 40 , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, vom 14.01.2021 betreffend das Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU), Aktenzeichen des Auftraggebers: 317/007/2020“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG, Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Bartensteingasse 2, 1010 Wien:
A)
Das zur Zahl W139 2238634-2 geführte Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 iVm Abs 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG nicht zulässig.
,
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 14.01.2021, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, stellte die XXXX , in der Folge Antragstellerin, betreffend das Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU), Aktenzeichen des Auftraggebers: 317/007/2020“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen. Weiters beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren. Die Pauschalgebühren wurden im gesetzlichen Ausmaß entrichtet (EUR 648,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; EUR 1.296,00 für den Nachprüfungsantrag).1. Mit Schriftsatz vom 14.01.2021, am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, stellte die römisch 40 , in der Folge Antragstellerin, betreffend das Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU), Aktenzeichen des Auftraggebers: 317/007/2020“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Verbindung mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen. Weiters beantragte die Antragstellerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren. Die Pauschalgebühren wurden im gesetzlichen Ausmaß entrichtet (EUR 648,00 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; EUR 1.296,00 für den Nachprüfungsantrag).
2. Mit Beschluss vom 22.01.2021, Zl. W139 2238624-1/3E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben und im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren der Lauf der Teilnahmeantragsfrist im Sinne einer Fortlaufshemmung ausgesetzt.
3. Am 02.02.2021 versandte die Auftraggeberin die Bekanntmachung des Widerrufs des gegenständlichen Vergabeverfahrens über das Standardformular der Europäischen Kommission. Die europaweite Bekanntmachung bzw. Veröffentlichung des Widerrufs erfolgte am 05.02.2020 im Supplement zum Amtsblatt der EU zu 2021/S 025-062536. Zusätzlich versandte die Auftraggeberin am 02.02.2021 den Widerruf des gegenständlichen Vergabeverfahrens über die elektronische Beschaffungsplattform ProVia an jene Unternehmen, welche die Ausschreibungsunterlagen downgeloadet haben.
4. Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 zog die Antragstellerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen, Punkt I.6.1.-3. des Antrages vom 14.01.2021, zurück. Die Anträge auf Gebührenersatz hielt die Antragstellerin aufrecht. Sie erachte sich aufgrund des Widerrufs als klaglos gestellt.4. Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 zog die Antragstellerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen, Punkt römisch eins.6.1.-3. des Antrages vom 14.01.2021, zurück. Die Anträge auf Gebührenersatz hielt die Antragstellerin aufrecht. Sie erachte sich aufgrund des Widerrufs als klaglos gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass aus § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (ua VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgehe, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen habe. Und weiter ergebe sich, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen sei (ua VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die Antragstellerin hat den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen, Punkt I.6.1.-3. des Antrages vom 14.01.2021, betreffend das Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU), Aktenzeichen des Auftraggebers: 317/007/2020“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG mit Schriftsatz vom 24.02.2021 zurückgezogen. Das gegenständliche zur Zahl W139 2238634-2 geführte Verfahren ist somit beendet. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. in eventu einzelner Ausschreibungsbestimmungen, Punkt römisch eins.6.1.-3. des Antrages vom 14.01.2021, betreffend das Vergabeverfahren „Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Elektrotriebzügen (EMU), Aktenzeichen des Auftraggebers: 317/007/2020“ der Auftraggeberin ÖBB-Personenverkehr AG mit Schriftsatz vom 24.02.2021 zurückgezogen. Das gegenständliche zur Zahl W139 2238634-2 geführte Verfahren ist somit beendet.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Begründung darf insbesondere auf die zuvor angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Schlagworte
Antragszurückziehung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W139.2238634.2.00Im RIS seit
07.07.2021Zuletzt aktualisiert am
07.07.2021