Entscheidungsdatum
26.02.2021Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W274 2225925-1/8E, W274 2225925-1/8E
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers XXXX , Beamter, XXXX XXXX , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22.10.2019, GZ. BMI-PA1000/7301-I/1/b/2019, wegen Verwendungszulage, den Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. Lughofer als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Beschwerdeführers römisch 40 , Beamter, römisch 40 römisch 40 , vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22.10.2019, GZ. BMI-PA1000/7301-I/1/b/2019, wegen Verwendungszulage, den
BESCHLUSS:
Das Erkenntnis vom 17.2.2021 wird im Spruch dahingehend berichtigt, dass es im 3. Absatz der S 1 statt „Dem Beschwerdeführer XXXX …“ richtig „Dem Beschwerdeführer XXXX “ lautet.Das Erkenntnis vom 17.2.2021 wird im Spruch dahingehend berichtigt, dass es im 3. Absatz der S 1 statt „Dem Beschwerdeführer römisch 40 …“ richtig „Dem Beschwerdeführer römisch 40 “ lautet.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Der Umstand der bloßen Falschbezeichnung ergibt sich bereits aus dem Kopf der Entscheidung, wonach unzweifelhaft XXXX der Adressat des Erkenntnisses ist.Der Umstand der bloßen Falschbezeichnung ergibt sich bereits aus dem Kopf der Entscheidung, wonach unzweifelhaft römisch 40 der Adressat des Erkenntnisses ist.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass die Namensberichtigung keine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellt.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung BeschwerdeführerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2225925.1.00Im RIS seit
23.04.2021Zuletzt aktualisiert am
23.04.2021