RS Vwgh 2004/5/26 2000/14/0090

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 FLAG in der in den Streitjahren 1993 bis 1996 anzuwendenden Fassung, wonach für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des EStG 1988 in einem S 3.500,-- (ab 1. Jänner 1996: S 3.600,--) übersteigenden Betrag beziehen, kein Anspruch auf Familienbeihilfe und analog dazu kein Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag besteht, wobei gemäß § 5 Abs. 1 lit. d FLAG bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes aber Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Beschäftigung bezieht, außer Betracht bleiben, findet auch auf Studenten Anwendung (Hinweis E 14. September 1981, 3471/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140090.X01

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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