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50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Tätigkeit eines Holzakkordanten im Auftrag und auf Rechnung eines Holzschlägerungsunternehmens erfolgt für dieses Unternehmen und nicht "für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" iSd § 2 Abs. 4 GewO und zwar unabhängig davon, ob er das Holz selbst "am Stock" erworben hat (und auf eigene Rechnung schlägert) oder ob das Unternehmen lediglich eine Lohnschlägerung für Rechnung des betreffenden Inhabers des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durchführt(mit ausführlicher Begründung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080140.X03Im RIS seit
14.07.2004