RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;

Rechtssatz

Die Tätigkeit eines Holzakkordanten im Auftrag und auf Rechnung eines Holzschlägerungsunternehmens erfolgt für dieses Unternehmen und nicht "für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" iSd § 2 Abs. 4 GewO und zwar unabhängig davon, ob er das Holz selbst "am Stock" erworben hat (und auf eigene Rechnung schlägert) oder ob das Unternehmen lediglich eine Lohnschlägerung für Rechnung des betreffenden Inhabers des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes durchführt(mit ausführlicher Begründung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080140.X03

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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