Entscheidungsdatum
01.03.2021Norm
AVG §62 Abs4Spruch
W118 2238122-1/25Z, W118 2238122-1/25Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, Zl. W118 2238122-1/23, wird gemäß §§ 17 und 31 VwGVG idgF iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt B) zu lauten hat: Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2021, Zl. W118 2238122-1/23, wird gemäß Paragraphen 17 und 31 VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt B) zu lauten hat:
„Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“„Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).
Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhalts der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhalts der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt daher feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.
Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die Zulässigkeit einer Revision richtet sich somit grundsätzlich nach dem Revisionsvorbringen. Im Fall der Berichtigung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision sind die Gründe für die Zulässigkeit der Berichtigung darzulegen. Im vorliegenden Fall wurde in der Begründung des Erkenntnisses vom 25.02.2021 unter Hinweis auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des VwGH dargelegt, weshalb das BVwG nicht von der Zulässigkeit der Revision ausgeht. Diesbezüglich liegt eine ins Auge fallende Widersprüchlichkeit im Vergleich zur Textierung des Spruchs vor, die vor dem beschriebenen Hintergrund einer Berichtigung zugänglich ist; in diesem Sinn VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018. Der Revisionswerber hat auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Artikel 133, Absatz 4, B-VG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des VwG für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die Zulässigkeit einer Revision richtet sich somit grundsätzlich nach dem Revisionsvorbringen. Im Fall der Berichtigung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision sind die Gründe für die Zulässigkeit der Berichtigung darzulegen. Im vorliegenden Fall wurde in der Begründung des Erkenntnisses vom 25.02.2021 unter Hinweis auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des VwGH dargelegt, weshalb das BVwG nicht von der Zulässigkeit der Revision ausgeht. Diesbezüglich liegt eine ins Auge fallende Widersprüchlichkeit im Vergleich zur Textierung des Spruchs vor, die vor dem beschriebenen Hintergrund einer Berichtigung zugänglich ist; in diesem Sinn VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wann ein Fehler offenkundig und damit berichtigungsfähig ist, stellt eine Einzelfallbeurteilung dar und ist einer Revision nicht zugänglich; VwGH 20.09.2018, Ra 2018/17/0001.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, wann ein Fehler offenkundig und damit berichtigungsfähig ist, stellt eine Einzelfallbeurteilung dar und ist einer Revision nicht zugänglich; VwGH 20.09.2018, Ra 2018/17/0001.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsbescheid Berichtigungsbeschluss Irrtum offenkundige Unrichtigkeit Offensichtlichkeit Revision Schreibfehler VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W118.2238122.1.00Im RIS seit
02.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021