Entscheidungsdatum
02.03.2021Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W120 2239148-3/3E, W120 2239148-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über den Antrag vom 29.01.2021 der XXXX , vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1070 Wien, auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geleisteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „Lehre-statt-Leere-Coachingleistungen“ zu Los 6 der „Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, im Vergabeverfahren vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH“, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über den Antrag vom 29.01.2021 der römisch 40 , vertreten durch Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1070 Wien, auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung geleisteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren „Lehre-statt-Leere-Coachingleistungen“ zu Los 6 der „Republik Österreich (Bund), vertreten durch das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, im Vergabeverfahren vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH“, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, den Beschluss:
A)
Dem Antrag,
„der Antragstellerin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren gegenüber dem Auftraggeber bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen in der gesetzlichen Höhe zu[zu]erkennen“,
wird Folge gegeben.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Antragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.080,-- sowie die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 29.01.2021 beantragte die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens der Abschluss der Rahmenvereinbarung untersagt werde. Zudem stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, bzw. in eventu einen Antrag auf Nichtigerklärung der „angefochtene[n] Auswahlentscheidung“, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.
2. Am 03.02.2021 erteilte der Auftraggeber zunächst allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.
3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2021, W120 2239148-1/2E, wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
4. Mit Schriftsatz vom 26.02.2021 teilte der Auftraggeber dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass dieser eine Widerrufsentscheidung erlassen habe und diese am 26.02.2021 allen beteiligten Bieter mitgeteilt habe.
5. Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 gab die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie ihren Antrag vom 29.01.2021 zurückziehe. Das Kostenersatzbegehren wurde ausdrücklich nicht zurückgezogen.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2021 wurde das zu W120 2239148-2 geführte Verfahren eingestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Auftraggeber schrieb unter der Bezeichnung „Lehre-statt-Leere-Coachingleistungen“ einen Dienstleistungsauftrag (CPV Code 85000000-9) nach dem Bestangebotsprinzip im Oberschwellenbereich aus. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung soll 36 Monate betragen.
Es erfolgte eine Unterteilung in neun Lose; verfahrensgegenständlich ist das Los 6.
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Der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer betreffend Los 6 beträgt:
„2021
2022
2023
Gesamt
Los 06
Steiermark
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Mit Schriftsatz vom 29.01.2021 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 19.01.2021, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, und beantragte in einem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2021, W120 2239148-1/2E, wurde die beantragte einstweilige Verfügung erlassen.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese „die im Verfahren, insbesondere im einleitenden Schriftsatz vom 29. Jänner 2021 an das BVwG gestellten Anträge zurück[ziehe], dies ohne dass sie damit eine einschränkende Aussage über die im Nachprüfungsverfahren relevierten Nichtigkeitsgründe trifft sowie mit Ausnahme der im folgenden Punkt II. genannten Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren.“Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese „die im Verfahren, insbesondere im einleitenden Schriftsatz vom 29. Jänner 2021 an das BVwG gestellten Anträge zurück[ziehe], dies ohne dass sie damit eine einschränkende Aussage über die im Nachprüfungsverfahren relevierten Nichtigkeitsgründe trifft sowie mit Ausnahme der im folgenden Punkt römisch zwei. genannten Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren.“
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2021 wurde das Verfahren zu W120 2239148-2 eingestellt.
Die Antragstellerin bezahlte die entsprechenden Pauschalgebühren.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt bzw. den Stellungnahmen der Parteien. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der Vergabeunterlagen des Auftraggebers keine Bedenken ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Anzuwendendes Recht
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl I 2013/10, lauten:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes – BVwGG, BGBl römisch eins 2013/10, lauten:
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„Einzelrichter
§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I 2013/33, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl römisch eins 2013/33, lauten:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
[…]
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
3.1.3. Der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält, geht als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vor. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl I 2018/65, lauten:3.1.3. Der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält, geht als lex specialis den Bestimmungen des VwGVG vor. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018), BGBl römisch eins 2018/65, lauten:
„4. Teil
Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht
1. Hauptstück
Zuständigkeit, fachkundige Laienrichter, Ausschluss und Ablehnung
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.
Senatszuständigkeit und -zusammensetzung
§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
[…]
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anzuwendendes Verfahrensrecht
§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
Zuständigkeit
§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
[…]
Gebühren
§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph 340, (1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.
2. Die festgesetzten Gebührensätze vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl ergibt. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat nach Verlautbarung der für Juni des laufenden Jahres maßgeblichen Indexzahl die neu festgesetzten Gebührensätze im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die neu festgesetzten Gebührensätze gelten ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
3. Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
4. Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
5. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 342 Abs. 1 oder gemäß § 353 Abs. 1 oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.5. Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 eine Gebühr in der Höhe von 80% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.
7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.
8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.
(2) Für Anträge gemäß Abs. 1 und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, an.(2) Für Anträge gemäß Absatz eins und die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht fallen keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, an.
§ 341Paragraph 341
Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Paragraph 341, (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
2. dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(3) Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
2. Abschnitt
Nachprüfungsverfahren
Einleitung des Verfahrens
§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in § 343 vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die in Paragraph 343, vorgesehene Frist, ist ein Bieter berechtigt, das Ausscheiden gemeinsam mit der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung in einem Antrag innerhalb der für die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung bzw. der Widerrufsentscheidung eingeräumten Frist anzufechten.
(3) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.
(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.“
3.1.4. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), BGBl II Nr 212/2018, lautet auszugsweise:3.1.4. Die Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 – BVwG-PauschGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 212 aus 2018,, lautet auszugsweise:
„Gebührensätze
§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph eins, Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Bauaufträge
1 080 €
Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung – Liefer- und Dienstleistungsaufträge
540 €
Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den §§ 43 Z 2 und 44 Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3 BVergG 2018Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß den Paragraphen 43, Ziffer 2 und 44 Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 3, BVergG 2018
540 €
Bauaufträge gemäß § 43 Z 1 BVergG 2018Bauaufträge gemäß Paragraph 43, Ziffer eins, BVergG 2018
1 080 €
Sonstige Bauaufträge im Unterschwellenbereich
3 241 €
Sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Unterschwellenbereich
1 080 €
Bauaufträge im Oberschwellenbereich
6 482 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich
2 160 €
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich
3 241 €
Bau- und Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich
6 482 €“
Erhöhte Gebührensätze
§ 2. (1) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wennParagraph 2, (1) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Dreifache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn
1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt oder
2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das Zehnfache übersteigt.
(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn
1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder
2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in § 11 Abs. 1 BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt.2. der geschätzte Wert bzw. der Wert der Konzession den in Paragraph 11, Absatz eins, BVergGKonz 2018 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt.
(3) Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.(3) Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des geschätzten Auftragswertes bzw. des Auftragswertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird.
(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose.“(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose.“
3.2. Zur Stattgabe des Antrags auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren
3.2.1. Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 BVergG 2018 erfolgen Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens EUR 750.000,-- beträgt.3.2.1. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2018 erfolgen Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn mindestens EUR 750.000,-- beträgt.
Gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt der Gebührensatz im Falle eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich EUR 2.160,--.Gemäß Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt der Gebührensatz im Falle eines Dienstleistungsauftrags im Oberschwellenbereich EUR 2.160,--.
Der Ersatz der Pauschalgebühr findet nur über Antrag statt. Die Pauschalgebühr ist in jener Höhe zu ersetzen, in der sie nach Abschluss des Vergabekontrollverfahrens tatsächlich geschuldet ist.
Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten (vgl. § 340 Abs 7 BVergG 2018).Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten vergleiche Paragraph 340, Absatz 7, BVergG 2018).
In § 341 Abs 1 BVergG 2018 wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136).In Paragraph 341, Absatz eins, BVergG 2018 wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 136).
3.2.2. Die Antragstellerin beantragte den Ersatz der von ihr – nachweislich – für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren.
Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag in der Höhe von EUR 2.160,-- und für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung in der Höhe von EUR 1.080,--.
Mit Schriftsatz vom 29.01.2021 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 19.01.2021, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, und beantragte in einem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese „die im Verfahren, insbesondere im einleitenden Schriftsatz vom 29. Jänner 2021 an das BVwG gestellten Anträge zurück[ziehe], dies ohne dass sie damit eine einschränkende Aussage über die im Nachprüfungsverfahren relevierten Nichtigkeitsgründe trifft sowie mit Ausnahme der im folgenden Punkt II. genannten Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren.“Mit Schriftsatz vom 01.03.2021 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese „die im Verfahren, insbesondere im einleitenden Schriftsatz vom 29. Jänner 2021 an das BVwG gestellten Anträge zurück[ziehe], dies ohne dass sie damit eine einschränkende Aussage über die im Nachprüfungsverfahren relevierten Nichtigkeitsgründe trifft sowie mit Ausnahme der im folgenden Punkt römisch zwei. genannten Anträge auf Ersatz der Pauschalgebühren.“
3.2.3. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 und 7 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war folglich für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- (= 75 % von EUR 2.160,--) zu entrichten.3.2.3. Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins und 7 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war folglich für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- (= 75 % von EUR 2.160,--) zu entrichten.
Der Auftraggeber beseitigte die gegenständlich angefochtene Entscheidung, nämlich die Entscheidung, mit welchem Unternehmer die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll und widerrief das Vergabeverfahren.
Folglich war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ursächlich für die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung. Die Entrichtung der Pauschalgebühr war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. VwGH 09.04.2013, 2010/04/0105).Folglich war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ursächlich für die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung. Die Entrichtung der Pauschalgebühr war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig vergleiche VwGH 09.04.2013, 2010/04/0105).
Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt, weshalb der Auftraggeber zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.620,-- zu verpflichten ist.
3.2.4. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 4 und 7 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.080,-- zu entrichten.3.2.4. Gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 7 BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.080,-- zu entrichten.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.02.2021, W120 2239148-1/2E, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend stattgegeben, als dem Auftraggeber für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt wurde, die Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Die verfügte Sicherungsmaßnahme war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich zur Absicherung des Nichtigerklärungsbegehrens gegen die angefochtene Entscheidung während des Nachprüfungsverfahrens, notwendig. Gemäß § 341 Abs 2 BVergG 2018 besteht demnach auch der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr zu Recht.Die verfügte Sicherungsmaßnahme war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, nämlich zur Absicherung des Nichtigerklärungsbegehrens gegen die angefochtene Entscheidung während des Nachprüfungsverfahrens, notwendig. Gemäß Paragraph 341, Absatz 2, BVergG 2018 besteht demnach auch der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr zu Recht.
3.2.5. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.3.2.5. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des Paragraph 341, Absatz 3, BVergG 2018.
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Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Schlagworte
einstweilige Verfügung Klaglosstellung materielles Obsiegen Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Obsiegen Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Rahmenvereinbarung Vergabeverfahren Widerruf des Vergabeverfahrens zweckentsprechende RechtsverfolgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W120.2239148.3.00Im RIS seit
02.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021