TE Bvwg Beschluss 2021/3/3 W131 2239788-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2021
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Entscheidungsdatum

03.03.2021

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §342
BVergG 2018 §344
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W131 2239788-1/2E

W131 2239788-2/11E

W131 2239788-3/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge der XXXX (= ASt) auf Nachprüfung einer Ausscheidensentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Pauschalgebührenersatz iZm dem Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund) mit der Bezeichnung "Sonnenbrillen, GZ 4692.03806“ beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge der römisch 40 (= ASt) auf Nachprüfung einer Ausscheidensentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf Pauschalgebührenersatz iZm dem Vergabeverfahren der Republik Österreich (Bund) mit der Bezeichnung "Sonnenbrillen, GZ 4692.03806“ beschlossen:

A)

I. Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren betreffend die beiden Pauschalgebührenersatzbegehren je für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden - unter hier gleichzeitig erfolgender formloser Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 350 Abs 4 BVergG - hiermit eingestellt.römisch eins. Das Nachprüfungsverfahren und das Pauschalgebührenersatzverfahren betreffend die beiden Pauschalgebührenersatzbegehren je für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden - unter hier gleichzeitig erfolgender formloser Einstellung des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 350, Absatz 4, BVergG - hiermit eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

Die ASt hat die im Spruch bezeichneten Anträge (neben einem weiteren Begehren in der Senatszuständigkeit, das hier nicht Gegenstand ist) gestellt und diese Anträge zwischenzeitig unzweifelhaft wiederum zurückgezogen, bevor darüber verhandelt oder aber entschieden wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (samt Besweiswürdigung)

Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt und ergibt sich aus den Gerichtsakten laut Spruch.

2. Zur Einstellung

Zu A)

Gegenständlich hatte das BVwG gemäß § 6 BVwGG iVm § 328 Abs 1 BVergG 2018 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden. Gegenständlich hatte das BVwG gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden.

Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend war gegenständlich vom BVwG das über den Nachprüfungsantrag und die Pauschalgebührenersatzbegehren beim BVwG beim BVwG durchzuführenden Verfahren einzustellen, nachdem auch § 328 Abs 1 BVergG 2018 ausdrücklich Verfahrenseinstellungen nach Zurückziehung durch den Einzelrichter vorsieht und das VwGVG gegenständlich subsidiär anwendbar ist - § 333 BvergG 2018. Der VwGH verlangt nach der Zurückziehung von Rechtsschutzanträgen vom BVwG in Umsetzung des VwGVG grundsätzlich förmliche Einstellungsbeschlüsse - VwGH Zl Fr 2014/20/0047, was objektiv der Klarstellung der Verfahrenssituation aus Sicht des BVwG dient. Dementsprechend war gegenständlich vom BVwG das über den Nachprüfungsantrag und die Pauschalgebührenersatzbegehren beim BVwG beim BVwG durchzuführenden Verfahren einzustellen, nachdem auch Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 ausdrücklich Verfahrenseinstellungen nach Zurückziehung durch den Einzelrichter vorsieht und das VwGVG gegenständlich subsidiär anwendbar ist - Paragraph 333, BvergG 2018.

Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung war nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gemäß § 350 Abs 4 BVergG formlos einzustellen und hiermit verfahrensökonomisch unter einem an die Parteien zu kommunizieren.Das Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung war nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gemäß Paragraph 350, Absatz 4, BVergG formlos einzustellen und hiermit verfahrensökonomisch unter einem an die Parteien zu kommunizieren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung zur Einstellung von nachprüfungs- bzw pauschalgebührenersatzverfahren auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht zuzulassen, weil gegenständlich eine Einzelfallentscheidung zur Einstellung von nachprüfungs- bzw pauschalgebührenersatzverfahren auf Basis der gefestigten Rsp des VwGH zur Erforderlichkeit von Einstellungsbeschlüssen zu treffen war.

Die formlose Einstellung des Provisorialverfahrens ergibt sich hingegen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 350 Abs 4 BVergG.Die formlose Einstellung des Provisorialverfahrens ergibt sich hingegen aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 350, Absatz 4, BVergG.

Schlagworte

Antragszurückziehung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Zurückziehung Antrag Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W131.2239788.2.00

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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