RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0214

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0215

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0145 E 7. Juli 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem § 35 Abs 3 ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080214.X02

Im RIS seit

15.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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