Entscheidungsdatum
04.03.2021Norm
BVergG 2018 §327Spruch
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W134 2239185-2/32E
W134 2239185-3/4EW134 2239185-2/32E, W134 2239185-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „BRZ – Ausweisplattform, BRZ 2020-0.186.733“ der Auftraggeberin Bundesrechenzentrum GmbH, vergebende Stelle Schiefer Rechtsanwälte GmbH, vertretend durch Schiefer Rechtsanwälte GmbH, aufgrund der Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. XXXX und 2. XXXX , vertreten durch RA MMag. Dr. Claus Casati, vom 01.02.2021 folgenden Beschluss: Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren „BRZ – Ausweisplattform, BRZ 2020-0.186.733“ der Auftraggeberin Bundesrechenzentrum GmbH, vergebende Stelle Schiefer Rechtsanwälte GmbH, vertretend durch Schiefer Rechtsanwälte GmbH, aufgrund der Anträge der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. römisch 40 und 2. römisch 40 , vertreten durch RA MMag. Dr. Claus Casati, vom 01.02.2021 folgenden Beschluss:
A)
I. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.römisch eins. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.
II. Dem Antrag auf Gebührenersatz wird teilweise stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin zu Handen des ausgewiesenen Antragstellervertreters binnen 14 Tagen € 16.200,-- zu bezahlen.römisch zwei. Dem Antrag auf Gebührenersatz wird teilweise stattgegeben. Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin zu Handen des ausgewiesenen Antragstellervertreters binnen 14 Tagen € 16.200,-- zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung, Begründung
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 01.02.2021 begehrte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 22.01.2021, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Akteneinsicht und den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Dafür hatte die Antragstellerin bei dem gegenständlichen Dienstleistungsauftrag mit einem geschätzten Auftragswert von mehr als € 4.420.000,-- an Pauschalgebühren € 12.960,-- für den Nachprüfungsantrag und € 6.480,- für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, insgesamt somit € 19.440,-- zu entrichten.
Die Antragstellerin entrichtete an Pauschalgebühren insgesamt € 19.440,--.
Mit einstweiliger Verfügung des BVwG vom 08.02.2021, W134 2239185-1/5E, wurde der Auftraggeberin gemäß § 351 BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung abzuschließen. Mit einstweiliger Verfügung des BVwG vom 08.02.2021, W134 2239185-1/5E, wurde der Auftraggeberin gemäß Paragraph 351, BVergG 2018 für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt, im gegenständlichen Vergabeverfahren die Rahmenvereinbarung abzuschließen.
Mit Schreiben vom 03.03.2021 zog die Antragstellerin aufgrund der Zurückziehung der angefochtenen Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung durch die Auftraggeberin ihren Nachprüfungsantrag vom 01.02.2021 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die obige Verfahrensgangschilderung wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 03.03.2021 ihren Nachprüfungsantrag zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren ist somit beendet.
Da die Antragstellerin aufgrund der Zurückziehung der angefochtenen Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung durch die Auftraggeberin klaglos gestellt wurde, gebührt ihr gem. § 341 BVergG 2018 der Ersatz der gem. § 340 BVergG 2018 entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Da die Zurückziehung vor Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte, wird der entrichtete Mehrbetrag gem. § 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018 iHv. € 3.240,-- (= 25% von € 12.960,--) von Amts wegen an die Antragstellerin zurückerstattet werden, weshalb dem Gebührenersatzantrag nur teilweise stattzugeben war. Da die Antragstellerin aufgrund der Zurückziehung der angefochtenen Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss der Rahmenvereinbarung durch die Auftraggeberin klaglos gestellt wurde, gebührt ihr gem. Paragraph 341, BVergG 2018 der Ersatz der gem. Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin. Da die Zurückziehung vor Durchführung der mündlichen Verhandlung erfolgte, wird der entrichtete Mehrbetrag gem. Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 iHv. € 3.240,-- (= 25% von € 12.960,--) von Amts wegen an die Antragstellerin zurückerstattet werden, weshalb dem Gebührenersatzantrag nur teilweise stattzugeben war.
4. Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Klaglosstellung materielles Obsiegen Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Vergabeverfahren Widerruf des VergabeverfahrensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W134.2239185.3.00Im RIS seit
02.07.2021Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021