TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/5 W227 2214500-1

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Veröffentlicht am 05.03.2021
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Entscheidungsdatum

05.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
StudFG §12 Abs3
StudFG §31 Abs4
StudFG §39 Abs2
StudFG §47 Abs1
StudFG §49 Abs3
StudFG §51 Abs1 Z3
StudFG §6 Z1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 12 heute
  2. StudFG § 12 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  3. StudFG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 12 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  5. StudFG § 12 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. StudFG § 12 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  7. StudFG § 12 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 31 heute
  2. StudFG § 31 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  3. StudFG § 31 gültig von 01.09.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  4. StudFG § 31 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2021
  5. StudFG § 31 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2017
  6. StudFG § 31 gültig von 01.01.2015 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. StudFG § 31 gültig von 01.09.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. StudFG § 31 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. StudFG § 31 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  10. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. StudFG § 31 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  12. StudFG § 31 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  13. StudFG § 31 gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  14. StudFG § 31 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  15. StudFG § 31 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 39 heute
  2. StudFG § 39 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 39 gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  4. StudFG § 39 gültig von 01.07.2016 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2016
  5. StudFG § 39 gültig von 01.09.2014 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  6. StudFG § 39 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  7. StudFG § 39 gültig von 01.09.2007 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2007
  8. StudFG § 39 gültig von 01.09.2004 bis 31.08.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  9. StudFG § 39 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  10. StudFG § 39 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  11. StudFG § 39 gültig von 01.09.1996 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. StudFG § 39 gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 513/1995
  13. StudFG § 39 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 39 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  15. StudFG § 39 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  16. StudFG § 39 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 47 heute
  2. StudFG § 47 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 47 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  4. StudFG § 47 gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  5. StudFG § 47 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  6. StudFG § 47 gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1994
  7. StudFG § 47 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993
  8. StudFG § 47 gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993
  1. StudFG § 49 heute
  2. StudFG § 49 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 49 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
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  5. StudFG § 49 gültig von 01.09.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  6. StudFG § 49 gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2003
  7. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. StudFG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
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  11. StudFG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  12. StudFG § 49 gültig von 01.08.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
  13. StudFG § 49 gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  14. StudFG § 49 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 51 heute
  2. StudFG § 51 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 51 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  4. StudFG § 51 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  5. StudFG § 51 gültig von 01.09.2005 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2005
  6. StudFG § 51 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  7. StudFG § 51 gültig von 01.08.1997 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997
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  9. StudFG § 51 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  10. StudFG § 51 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994
  1. StudFG § 6 heute
  2. StudFG § 6 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022
  3. StudFG § 6 gültig von 01.09.2014 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. StudFG § 6 gültig von 01.09.2008 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2008
  5. StudFG § 6 gültig von 01.09.1998 bis 31.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1998
  6. StudFG § 6 gültig von 01.09.1996 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 6 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1994
  8. StudFG § 6 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

Spruch


,

W227 2214500-1/2E
W227 2214500-1/2E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 17. Dezember 2018, Zl. 430271401, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Linz vom 17. Dezember 2018, Zl. 430271401, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2017 einen Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Bachelorstudium „Wirtschaftsinformatik“ an der Johannes Kepler Universität Linz. Dabei gab er an, die Einkommensgrenze von jährlich 10.000,-- Euro nicht zu überschreiten.

2. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2017 bewilligte die Studienbeihilfenbehörde dem Beschwerdeführer ab September 2017 Studienbeihilfe in Höhe von 564,-- Euro.

Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer nicht.

3. Aufgrund einer Neuberechnung sprach die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 7. Juni 2018 gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse.3. Aufgrund einer Neuberechnung sprach die Studienbeihilfenbehörde mit Bescheid vom 7. Juni 2018 gemäß Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG) aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und stellte gegen die Vorstellungsvorentscheidung einen Vorlageantrag.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde erneut gemäß § 31 Abs. 4, § 49 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse.5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Senat der Studienbeihilfenbehörde erneut gemäß Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 49, Absatz 3 und Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG aus, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während des Kalenderjahres 2017 ruhe und der Beschwerdeführer 2.256,-- Euro zurückzahlen müsse.

Begründend führte der Senat zusammengefasst aus:

Bei der Antragstellung am 20. September 2017 habe der Beschwerdeführer angegeben, die Einkommensgrenze von jährlich 10.000,-- Euro nicht zu überschreiten. Auf Basis seiner Angabben sei ihm die Höchststudienbeihilfe ab September 2017 bewilligt worden, weil er im Zuge der Antragstellung nicht bekanntgegeben habe, erst ab einem späteren Zeitpunkt Studienbeihilfe beziehen zu wollen. Da der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den Bewilligungsbescheid vom 6. Oktober 2017 eingebracht habe, sei davon auszugehen gewesen, dass er mit einer Bewilligung ab September 2017 „einverstanden“ sei.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und im Vorlageantrag, wonach seine Bezüge von Oktober 2017 bis Dezember 2017 eindeutig unter der Einkommensgrenze gelegen seien, sei zu entgegnen, dass die monatliche Betrachtung der Zuverdienstgrenze im Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen sei. Vielmehr ergebe sich aus § 49 Abs. 3 StudFG, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ruhe, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG übersteige. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirke für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung, eine nachträgliche Optimierung durch (freiwillige) Teilrückzahlung der Studienbeihilfe sei gesetzlich ausgeschlossen.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung und im Vorlageantrag, wonach seine Bezüge von Oktober 2017 bis Dezember 2017 eindeutig unter der Einkommensgrenze gelegen seien, sei zu entgegnen, dass die monatliche Betrachtung der Zuverdienstgrenze im Studienförderungsgesetz nicht vorgesehen sei. Vielmehr ergebe sich aus Paragraph 49, Absatz 3, StudFG, dass der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ruhe, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG übersteige. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirke für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung, eine nachträgliche Optimierung durch (freiwillige) Teilrückzahlung der Studienbeihilfe sei gesetzlich ausgeschlossen.

Da der Beschwerdeführer die maßgebliche Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2017 um 3.201,68 Euro überschritten habe, sei die gesamte bezogene Studienbeihilfe in Höhe von 2.256,-- Euro gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG zurückzuzahlen.Da der Beschwerdeführer die maßgebliche Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2017 um 3.201,68 Euro überschritten habe, sei die gesamte bezogene Studienbeihilfe in Höhe von 2.256,-- Euro gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG zurückzuzahlen.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht „Berufung“ (gemeint: Beschwerde), in der er zusammengefasst vorbringt:

Es entspreche nicht dem Gesetzeswortlaut, dass eine Teilrückzahlung des erhaltenen Betrages gesetzlich ausgeschlossen sei, zumal im Gesetz nichts von einer Ausgeschlossenheit normiert sei. Durch die unbegründete Ablehnung der freiwilligen Teilrückzahlung werde der Beschwerdeführer nicht nur in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt, sondern auch auf Erwerbsfreiheit, da der Senat der Studienbeihilfenbehörde dem Gesetz einen verfassungswidrigen Inhalt unterstelle, indem er eine freiwillige Teilrückzahlung gänzlich ausschließe.

Hätte der Antrag auf Oktober 2017 gelautet, wäre all dies kein Problem gewesen. Dies nun derart zu seinem Nachteil „ausarten“ zu lassen, wäre wohl alles andere im Sinne eines Sozialstaates. Er sei eine „förderwürdige Person mit sozial schwächeren Umständen“ und bekomme nicht die Unterstützung, um ihm eine „angemessene Lebensführung zu erhalten“.

Er beantrage daher, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass das „Zugeständnis“ der Studienbeihilfe ab Oktober 2017 laute und somit lediglich eine Rückzahlungsverbindlichkeit für den Monat September i.H.v. 564,-- Euro bestehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer stellte am 20. September 2017 einen Antrag auf Studienbeihilfe. Dabei gab er ein Einkommen von 7.272,-- Euro pro Jahr an.

Ab September 2017 wurde ihm (rechtskräftig) Studienbeihilfe in Höhe von 564,-- Euro monatlich bewilligt.

Im Bezugszeitraum September 2017 bis Dezember 2017 hatte der Beschwerdeführer ein tatsächlich zugeflossenes Einkommen (i.S.d. Studienförderungsgesetzes) in Höhe von 6.534,68 Euro.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]

3.1.1. Die zum Antragszeitpunkt (20. September 2017) maßgeblichen Bestimmungen lauten:

Nach § 6 Z 1 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist.Nach Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist.

Nach § 12 Abs. 3 StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.Nach Paragraph 12, Absatz 3, StudFG ist das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

Nach § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000,-- Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.Nach Paragraph 31, Absatz 4, StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den 10.000,-- Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Gemäß § 39 Abs. 2 StudFG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, StudFG sind Anträge im Wintersemester in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember und im Sommersemester in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai zu stellen. An medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, deren Ausbildungsjahr bis spätestens 30. April beginnt, sind Anträge in der Zeit vom 20. Februar bis 15. Mai, ansonsten in der Zeit vom 20. September bis 15. Dezember zu stellen. Innerhalb der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken eine Zuerkennung der Studienbeihilfe ab Beginn des Auszahlungszeitraumes des jeweiligen Semesters (des Ausbildungsjahres), außer wenn der Antragsteller die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragt. Nach Ende der Antragsfrist eingebrachte Anträge bewirken die Zuerkennung der Studienbeihilfe erst ab dem der Antragstellung folgenden Monat. Vor Beginn der Antragsfrist eingebrachte Anträge gelten ab dem ersten Tag der Frist eingebracht. Anträge sind auch dann rechtzeitig eingebracht, wenn sie nachweislich spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gegeben wurden.

Gemäß § 47 Abs. 1 StudFG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, StudFG ist die Studienbeihilfe unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen, Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt.

Gemäß § 49 Abs. 3 StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.Gemäß Paragraph 49, Absatz 3, StudFG ruht der Anspruch auf Studienbeihilfe während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

Gemäß § 51 Abs. 1 StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StudFG haben Studierende Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden, zurückzuzahlen.

3.1.2. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (siehe etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038).

Für die Bewertung des eigenen Einkommens des Antragstellers sieht das Studienförderungsgesetz ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst wird die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben des Studierenden berechnet, und danach wird – sobald alle erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen – eine Neuberechnung der Studienbeihilfe (Aufrollung) durchgeführt. Es kann dann zu einer Nachzahlung an den Bezieher oder einer Rückzahlungspflicht des Beziehers kommen. Formal führt die Überschreitung der studentischen Einkommensgrenze zu einem Ruhen eines Teils der Studienbeihilfe (vgl. Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu § 12 Abs. 3 und § 31 Abs. 4).Für die Bewertung des eigenen Einkommens des Antragstellers sieht das Studienförderungsgesetz ein zweistufiges Verfahren vor: Zunächst wird die Studienbeihilfe auf Basis der Angaben des Studierenden berechnet, und danach wird – sobald alle erforderlichen Einkommensnachweise vorliegen – eine Neuberechnung der Studienbeihilfe (Aufrollung) durchgeführt. Es kann dann zu einer Nachzahlung an den Bezieher oder einer Rückzahlungspflicht des Beziehers kommen. Formal führt die Überschreitung der studentischen Einkommensgrenze zu einem Ruhen eines Teils der Studienbeihilfe vergleiche Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz, 7. Auflage, Erläuterungen und Hinweise zu Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 31, Absatz 4,).

3.1.3. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das:

Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Antragstellung im September 2017 zum Ausdruck, dass Studienbeihilfe ab September 2017 auszubezahlen ist, da er gerade nicht gemäß § 39 Abs. 2 dritter Satz StudFG die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragte (siehe dazu auch § 47 Abs. 1 StudFG, wonach Studienbeihilfe im Wintersemester von September bis Februar auszuzahlen ist). Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Antragstellung im September 2017 zum Ausdruck, dass Studienbeihilfe ab September 2017 auszubezahlen ist, da er gerade nicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz StudFG die Zuerkennung ab einem späteren Monat beantragte (siehe dazu auch Paragraph 47, Absatz eins, StudFG, wonach Studienbeihilfe im Wintersemester von September bis Februar auszuzahlen ist).

Auch bekämpfte er den Bewilligungsbescheid nicht, weshalb ihm rechtskräftig ab September 2017 Studienbeihilfe ausbezahlt wurde.

Folglich konnte – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – dessen Antrag vom 20. September 2017 auch nicht nachträglich dahingehend korrigiert werden, dass ihm Studienbeihilfe erst ab Oktober 2017 zuerkannt werde. Ebenso ist eine „freiwillige Teilrückzahlung“ rechtlich nicht möglich.

Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es dem Beschwerdeführer einerseits möglich gewesen wäre, gemäß § 39 Abs. 2 dritter Satz StudFG eine Zuerkennung ab einem späteren Monat zu beantragen und andererseits den Bewilligungsbescheid zu bekämpften. Beides hat er jedoch nicht gemacht.Das Bundesverwaltungsgericht hegt daher auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da es dem Beschwerdeführer einerseits möglich gewesen wäre, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, dritter Satz StudFG eine Zuerkennung ab einem späteren Monat zu beantragen und andererseits den Bewilligungsbescheid zu bekämpften. Beides hat er jedoch nicht gemacht.

Da nach § 12 Abs. 3 StudFG das Einkommen der Studierenden zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit für die Zeiträume heranzuziehen ist, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird, sind hier die im Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 erzielten Einkünfte heranzuziehen. Dies ergab (unstrittig) ein Einkommen in Höhe von 6.534,68 Euro.Da nach Paragraph 12, Absatz 3, StudFG das Einkommen der Studierenden zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit für die Zeiträume heranzuziehen ist, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird, sind hier die im Zeitraum September 2017 bis Dezember 2017 erzielten Einkünfte heranzuziehen. Dies ergab (unstrittig) ein Einkommen in Höhe von 6.534,68 Euro.

Bei einem Einkommen über einen Zeitraum von vier Monaten in Höhe von 6.534,68 Euro fehlt es allerdings bereits an der sozialen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die soziale Bedürftigkeit ist jedoch nach § 6 Z 1 StudFG eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe ist. Damit wäre der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen, Studienbeihilfe zu erhalten (siehe wieder VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei eine „förderwürdige Person mit sozial schwächeren Umständen“ und bekomme nicht die Unterstützung, um ihm eine „angemessene Lebensführung zu erhalten“, kann daher nicht geteilt werden. Bei einem Einkommen über einen Zeitraum von vier Monaten in Höhe von 6.534,68 Euro fehlt es allerdings bereits an der sozialen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. Die soziale Bedürftigkeit ist jedoch nach Paragraph 6, Ziffer eins, StudFG eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe ist. Damit wäre der Beschwerdeführer schon aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen, Studienbeihilfe zu erhalten (siehe wieder VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer sei eine „förderwürdige Person mit sozial schwächeren Umständen“ und bekomme nicht die Unterstützung, um ihm eine „angemessene Lebensführung zu erhalten“, kann daher nicht geteilt werden.

Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG beträgt die jährliche Zuverdienstgrenze von 10.000,-- Euro für den Zeitraum des Studienbeihilfenbezuges (September 2017 bis Dezember 2017) hier den aliquoten Anteil von 3.333,33 Euro.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, StudFG beträgt die jährliche Zuverdienstgrenze von 10.000,-- Euro für den Zeitraum des Studienbeihilfenbezuges (September 2017 bis Dezember 2017) hier den aliquoten Anteil von 3.333,33 Euro.

Die Gegenüberzustellung der im Zeitraum des Studienbeihilfenbezugs (September 2017 bis Dezember 2017) erzielten Einkünfte (6.534,68 Euro) mit der aliquotierten Einkommensgrenze (3.333,33 Euro) ergibt einen Differenzbetrag von 3.201,35 Euro.

Folglich hat der Beschwerdeführer gemäß § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG die gesamte ausbezahlte Studienbeihilfe für die Monate September 2017 bis Dezember 2017 und damit 2.256,-- Euro zurückzuzahlen, wovon der Senat der Studienbeihilfenbehörde auch zutreffend ausging.Folglich hat der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG die gesamte ausbezahlte Studienbeihilfe für die Monate September 2017 bis Dezember 2017 und damit 2.256,-- Euro zurückzuzahlen, wovon der Senat der Studienbeihilfenbehörde auch zutreffend ausging.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein muss, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen, als klar und eindeutig (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein muss, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters erweisen sich die hier anzuwendenden Regelungen in Bezug auf die Rückzahlung von ausbezahlten Studienbeihilfenbeträgen, als klar und eindeutig (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Bachelorstudium Einkommensgrenze Rückzahlung Ruhen des Anspruchs soziale Bedürftigkeit Studienbeihilfe Zuverdienstgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W227.2214500.1.00

Im RIS seit

01.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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