TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/8 W282 2237524-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2021
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Entscheidungsdatum

08.03.2021

Norm

AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W282 2237523-1/10E
W282 2237524-1/9E
, W282 2237523-1/10E, W282 2237524-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, sowie 2) XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo gesetzlich vertreten durch 1), beide vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2020, zu den Zl. 1) XXXX und 2) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, sowie 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo gesetzlich vertreten durch 1), beide vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2020, zu den Zl. 1) römisch 40 und 2) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 zu Recht erkannt:

a)

I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgeändert, dass deren Spruchpunkte I. jeweils lauten wie folgt:römisch eins. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgeändert, dass deren Spruchpunkte römisch eins. jeweils lauten wie folgt:

„I. Gemäß § 55 Abs. 1 u. 2 iVm § 54 Abs. 2 AsylG 2005 wird ihrem Antrag vom 08.03.2018 stattgegeben und Ihnen ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“„I. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, u. 2 in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 wird ihrem Antrag vom 08.03.2018 stattgegeben und Ihnen ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“

II. Die Spruchpunkte II. bis IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben durch ihren Rechtsvertreter nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 18.02.2021 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin haben durch ihren Rechtsvertreter nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 18.02.2021 einen Rechtsmittelverzicht abgegeben.

Die Niederschrift gemäß Abs. 2a wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2021 elektronisch zugestellt und ist dem Bundesamt an diesem Tag durch elektronische Abholung um 08:54 Uhr auch zugegangen. Die Niederschrift gemäß Absatz 2 a, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2021 elektronisch zugestellt und ist dem Bundesamt an diesem Tag durch elektronische Abholung um 08:54 Uhr auch zugegangen.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung gekürzte Ausfertigung Rechtsmittelverzicht Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W282.2237524.1.00

Im RIS seit

26.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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