RS Vwgh 2004/5/26 2001/14/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
25/01 Strafprozess
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §77 Abs3;
StPO 1975 §79;
ZPO §63 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zu dem nach § 63 Abs. 1 Z 3 ZPO bestellten Verfahrenshelfer die Ansicht, dass dieser einem bevollmächtigten Vertreter (auch hinsichtlich der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen) gleichsteht (Hinweis OGH 28. Mai 2001, 8 Ob A 237/00m; Fasching, LB2, Rz 485). Gleiches vertritt er zum Verfahrenshilfe-Verteidiger im Strafprozess (Hinweis auf die bei Fabrizy, StPO MKK9, Rz 3 zu § 79 zitierte Rechtsprechung). Das für den Verfahrenshelfer im Sinne der ZPO bzw den Verfahrenshilfe-Verteidiger im Strafprozess Gesagte gilt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend für den nach § 77 Abs. 3 FinStrG beigegebenen Verteidiger.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140184.X02

Im RIS seit

18.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten