TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/11 I419 2149262-1

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Veröffentlicht am 11.03.2021
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Entscheidungsdatum

11.03.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z2
AsylG 2005 §54 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
IntG §11 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. IntG § 11 heute
  2. IntG § 11 gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022
  3. IntG § 11 gültig von 01.06.2019 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  4. IntG § 11 gültig von 23.05.2019 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019
  5. IntG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 22.05.2019

Spruch


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I419 2149266-1/32E
I419 2149262-1/33E
I419 2149267-1/23E
I419 2149265-1/23E
I419 2149266-1/32E, I419 2149262-1/33E, I419 2149267-1/23E, I419 2149265-1/23E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX ( XXXX ), geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 ( römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) (a) Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkte I und II als unbegründet abgewiesen.
(b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.“
(c) Spruchpunkt IV wird ersatzlos behoben.
(d) XXXX ( XXXX ) wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A) (a) Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei als unbegründet abgewiesen., (b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.“, (c) Spruchpunkt römisch vier wird ersatzlos behoben., (d) römisch 40 ( römisch 40 ) wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., .

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) (a) Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkte I und II als unbegründet abgewiesen.
(b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.“
(c) Spruchpunkt IV wird ersatzlos behoben.
(d) XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A) (a) Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei als unbegründet abgewiesen., (b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.“, (c) Spruchpunkt römisch vier wird ersatzlos behoben., (d) römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht:3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) (a) Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkte I und II als unbegründet abgewiesen.
(b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.“
(c) Spruchpunkt IV wird ersatzlos behoben.
(d) XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A) (a) Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei als unbegründet abgewiesen., (b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.“, (c) Spruchpunkt römisch vier wird ersatzlos behoben., (d) römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.,

4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2017, Zl. XXXX , zu Recht:4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) (a) Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkte I und II als unbegründet abgewiesen.
(b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt. Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.“
(c) Spruchpunkt IV wird ersatzlos behoben.
(d) XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A) (a) Die Beschwerde wird betreffend Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei als unbegründet abgewiesen., (b) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.“, (c) Spruchpunkt römisch vier wird ersatzlos behoben., (d) römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, hier als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet, sind eine Familie. BF1 ist der Vater, BF2, seine Gattin, die Mutter der Tochter BF3 und des Sohnes BF4.

2. Die BF stellten 2015 Anträge auf internationalen Schutz, begründet mit Furcht von BF1 und BF2 vor Milizen. Das BFA wies diese mit den bekämpften Bescheiden jeweils betreffend die Status von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak ab (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es ihnen keine Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“, erließ wider sie Rückkehrentscheidungen und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es jeweils mit „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV).2. Die BF stellten 2015 Anträge auf internationalen Schutz, begründet mit Furcht von BF1 und BF2 vor Milizen. Das BFA wies diese mit den bekämpften Bescheiden jeweils betreffend die Status von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es ihnen keine Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“, erließ wider sie Rückkehrentscheidungen und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es jeweils mit „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier).

3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, die BF hätten leicht nachvollziehbar geschildert, dass zu befürchten sei, sie würden von Mitgliedern schiitischer Milizen entführt oder getötet. Diese begingen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen, vor allem gegen die sunnitische Bevölkerung, und übten in der Herkunftsregion der BF quasi-staatliche Macht aus. Der Bruder von BF1 habe sich geweigert, die BF bei sich aufzunehmen, da er fürchte, durch diese auch ins Visier der schiitischen Milizen zu kommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer:

Der Aufenthalt der BF ist durch die Verfahrensdauer begründet, die deutliche, im Beschwerdeverfahren auch überlange Verzögerungen beinhaltet, die den Behörden zurechenbar sind.

BF1 und BF2 sind seit 2001 verheiratet. Die BF sind spätestens im November 2015 von Bagdad in die Türkei gereist. Von dort gelangten sie illegal weiter nach Griechenland und am 01.12.2015 Österreich. BF3 war damals 13 und ist jetzt 18, BF4 war 10 und ist nun 16. BF1 und BF2 sind Sunniten, BF3 und BF4 gehören keiner Religionsgemeinschaft an.

Die BF wohnten in Bagdad, wo sie, außer BF1, auch geboren sind. BF1 zog als Teenager mit seinen Eltern dorthin, geboren und aufgewachsen ist er in Najaf. BF2 ist turkmenischer Abstammung, die anderen BF gehören der arabischen Volksgruppe an. Zur Wohngegend machten sie im Lauf der Zeit unterschiedliche Angaben, weshalb diese nicht feststellbar ist. BF3 und BF4 gingen im Herkunftsstaat bis zumindest Ende des Schuljahres 2014/15 in die Schule.

Die Eltern von BF1, 75 und 72, sowie sein Bruder Ahmad, 52, mit Familie wohnen gemeinsam in Bagdad im Stadtbezirk Kadhimiya am Aden-Platz im Viertel Hurriya. Das Haus mit einer Grundfläche von ca. 300 m² und zwei Geschoßen gehört dem Bruder, einem Beamten. Dem Vater, einem Pensionisten, gehört ein Baugrundstück. Nach der Heirat von BF1 und BF2 wohnten die BF bis 2002 oder 2005 mit diesen zusammen, bis der Bruder und BF1 sich überwarfen und auch deren Frauen miteinander stritten. Ein Streitthema war, dass die BF dort wohnten.

Anschließend bewohnten die BF bis zur Ausreise ein Haus eines Bekannten von BF1, da sein Einkommen nicht zum Erwerb eines Eigenheims reichte. Er hatte sich vor der Ausreise auf Initiative des Vaters wieder mit dem Bruder versöhnt und diesen und die Eltern besucht. Nach eigenen Angaben kann er dort jedoch nicht mehr wohnen. BF1 ist mit seinem Vater etwa wöchentlich in telefonischem Kontakt. Sein Bruder Amjad, 51, lebt in Australien, seine Schwester, 46, mit ihrem Gatten, beide Lehrer, in der Türkei.

BF2 hat zwei Brüder, 39 und 45, sowie vier Schwestern, Anfang 30 bis Mitte 40, im Irak, die alle verheiratet sind und in Bagdad wohnen. Zwei Schwestern sind Hausfrauen, die anderen Geschwister berufstätig. Die Brüder sind Krankenpfleger und Ingenieur, die Schwestern bei der Pensionsversicherung und als Arzthelferin tätig. Die beiden Brüder besitzen dort je ein Haus. Ihr ältester Bruder, 48, lebt in Deutschland und der jüngste, 32, in Wien. Er hält sich seit 2015 in Österreich auf, hat seit 2018 subsidiären Schutz und erhielt zuletzt eine bis 27.08.2021 befristete Aufenthaltsberechtigung. BF2 hat etwa wöchentlich Kontakt mit ihren Geschwistern. Der jüngste Bruder besucht die BF im Westen Österreichs gelegentlich, und BF2 und BF3 haben etwa wöchentlich Kontakt mit ihm. Abhängigkeiten zu oder von ihm bestehen nicht, auch keine anderen familiären Anknüpfungspunkte der BF im Inland.

Die BF sprechen Arabisch sowie Englisch, BF2 auch Türkisch, BF3 und BF4 zudem gut Deutsch, BF4 nach eigenem Empfinden besser als Arabisch. Er hat einen je nach Sprache unterschiedlichen aktiven Wortschatz. BF3 kann noch arabisch schreiben, BF4 nur mehr seinen Namen. BF2 hat 2017 Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachgewiesen und spricht mit Freundinnen Deutsch.

BF1 hat in Bagdad die Reifeprüfung abgelegt, lebte dort zuletzt von seiner Tätigkeit als Taxiunternehmer, indem er Schülertransporte durchführte, war einige Zeit Leiter eines Nähereibetriebs, der Unterwäsche herstellte, und später auch Metzger. BF2 hat im Herkunftsstaat 8 Jahre die Schule besucht und arbeitete anfangs als Schneiderin, 2011 auch selbständig. Zuletzt war sie mehrere Jahre in einem Lebensmittelladen beschäftigt.

Wegen einer Schilddrüsenerkrankung benötigt BF1 ein Medikament mit dem Wirkstoff Levothyroxin, der in Bagdad erhältlich ist. Levothyroxin gehört dort zu den bei Schilddrüsenunterfunktion üblichen Medikamenten. Er ist arbeitsfähig und -willig sowie sonst gesund.

In Österreich hat BF1 ab 2016 mehrere Deutschkurse besucht, im genannten Jahr auch einen Erste-Hilfe-Kurs und eine Infoveranstaltung des ÖIF, sowie an einem Werte- und Orientierungskurs und 2020/21 an einem Deutschkurs A2 teilgenommen. Er betätigte sich in der Grundversorgungseinrichtung mit Hausmeisterarbeiten wie Reinigung, Gartenpflege und Instandhaltung von Elektrogeräten, derzeit wirkt er bei der Schneeräumung und der Reinigung mit. Nachmittags geht er ins Fitnessstudio und danach schwimmen. Fallweise trägt er Zeitungen aus, wofür er ein Auto kaufen möchte. Gerne würde er in einer Tischlerei arbeiten, wo ihm ein Freund das Verschaffen einer Stelle zugesagt hat.

BF2 hat 2016 zwei Deutschkurse A1 und A2 besucht, 2017 an einem Deutsch- und einem Fahrradkurs teilgenommen und einen Werte- und Orientierungskurs besucht, 2018 den Basisworkshop „Protect plus“ des ÖRK. In der Projektreihe „Grenzenlos kochen“ einer landwirtschaftlichen Lehranstalt von 2017 bis 2019 war sie Co-Trainerin, besuchte den Kurs „Haushalt im kleinen Finger“ und präsentierte das Projekt unter anderem 2019 am Weihnachtsmarkt. Von 2019 bis 2021 besuchte sie einen Deutschkurs B1, 2020 einen Erste-Hilfe-Kurs.

Sie ist gesund, arbeitswillig und -fähig. Gerne würde sie eine Ausbildung zur Krankenschwester machen. Seit 2016 verrichtet sie Hausmeistertätigkeiten in ihren Unterkünften. Für die Wohngemeinde leistet sie Aushilfsarbeiten gegen Remuneration. Ferner arbeitet sie ehrenamtlich im „Sozialladen“ in ihrer Wohngemeinde mit, BF1 hat dort auch schon geholfen, wo sie pünktlich alle anfallenden Arbeiten erledigt, und im „KostnixLaden“, einem Schenk- und Tauschprojekt der Pfarre, wo sie beim Ein- und Ausräumen von Kleidung und anderer Ware mithilft. BF1 beteiligt sich dabei, gibt Kleidung aus und entsorgt Kartonverpackungen.

Für das „Archiv für photographische Dokumentation und Kunst“ ist sie im Rahmen des Erlaubten als Zugehfrau tätig, wobei sie Reinigungs- und Entsorgungsdienste verrichtet. Reinigungsarbeiten hat sie auch für das „Begegnungscafe“ in einer Grundversorgungseinrichtung in der Wohngemeinde durchgeführt. Wenn dieses wieder öffnet, kann sie weiter das Frauencafe besuchen, wo sie auch einheimische Frauen trifft.

BF3 hat im Schuljahr 2016/17 die NMS abgeschlossen und besucht seither eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe. Sie hat einen positiven Schulerfolg und möchte eine Lehre in einer Apotheke beginnen. Seit einem Jahr leidet sie fallweise an Schmerzen und Depressionen, wogegen sie die Medikamente Seractil (Wirkstoff Dexibuprofen) und Escitalopram (Wirkstoff Escitalopram) bekommt. Auf Therapietermine wartet sie noch. Sie ist seit fünf Monaten volljährig und gesundheitlich in der Lage, eine Lehre oder andere Arbeit zu beginnen.

In ihrer Freizeit hilft sie BF2 bei der Tätigkeit in der Pfarre, lernt für die Schule oder spielt Badminton. Mit BF2 war sie 2016 auch auf einem Ausflug ins Landesmuseum des Bundeslandes. Etwa dreimal wöchentlich trifft sie Freundinnen, die mehrheitlich einheimischer Herkunft sind. BF3 liebt Musik, hat eine kreative, künstlerische Neigung, malt, bastelt und fotografiert auch. Außerschulisch hat sie ferner 2017 einen Werte- und Orientierungskurs und 2019 einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs besucht sowie 2020 an einem Berufseignungs- und Kompetenzcheck teilgenommen. Einen Tanzkurs konnte sie noch nicht besuchen.

Sie kleidet sich modisch, trägt kein Kopftuch, färbt sich öfters die Haare, schminkt sich und erschien zur Beschwerdeverhandlung kniefrei und in Strümpfen. Einen festen Freund hat sie nicht. Ihre Wünsche sind, einen Führerschein und die Matura zu machen sowie ganz Europa zu bereisen. Ihr Studienwunsch ist das Medizinstudium. Kontakte in den Herkunftsstaat hat sie zu Freundinnen und zu ihrer Cousine, etwa zweimal wöchentlich. Textnachrichten schreiben BF3 und BF4 einander auf Englisch. Bei der Sommerakademie für Kunst und Handwerk haben diese 2016 den Zeichenkurs sowie die Angebote Kinderbuchillustration und Jungkünstlertreffen besucht.

BF4 hat im Sommer 2016 eine Woche an einem Singkurs teilgenommen, 2017 die Volksschule abgeschlossen sowie einen Schwimmkurs absolviert, besucht seitdem eine NMS, geht derzeit in die vierte Klasse und möchte anschließend eine Lehre in einem technischen Beruf beginnen. Technik und Mechanik interessieren ihn. In der Lehre möchte er den Führerschein machen und Geld für ein Auto verdienen. Er ist gesund und arbeitsfähig. In seiner Freizeit spielt er mit Freunden Fußball, geht Eis essen, beschäftigt sich mit seinen Hausübungen und spielt Videospiele. Mit BF1 und BF2 schaut er Fernsehserien.

Im Wintersemester 2020/21 hat er an einem Schulprojekt zugunsten der Leukämie- und Kinderkrebshilfe teilgenommen. Seine besten Freunde sind überwiegend einheimischer Herkunft. Er hat keine Freunde mehr im Herkunftsstaat. Wenn BF1 oder BF2 mit den Verwandten dort sprechen, sagt er diesen auch Hallo.

Die BF haben eine Reihe von Unterstützungsschreiben vorgelegt, darunter eine Bestätigung, wonach BF2 und BF3 „Probeprüfungen“ Deutsch B1 bestanden haben und zur B1-Prüfung angemeldet sind. Sie sind strafrechtlich unbescholten und verfügen über einen seit 2016 angewachsenen Kreis an einheimischen Freunden und Bekannten, ferner auch solchen mit Migrationserfahrung. Sie haben bis 2019 in einem Dorf zusammengewohnt und sind nun weiterhin im gemeinsamen Haushalt in der benachbarten Bezirksstadt untergebracht. Die BF haben 2016 am Ostergottesdienst teilgenommen, beziehen Leistungen der Grundversorgung und sind nicht Mitglied in Vereinen. BF4 möchte einem Fußballverein beitreten, was bisher aus sportlichen Gründen nicht gelang.

BF3 und BF4 haben hier ein Netz von persönlichen Beziehungen entwickelt, die sich nicht auf die jeweils andere Person sowie BF1 und BF2 beschränken. Sie haben prägende Jahre der Pubertät und Adoleszenz hier verbracht und sind in keinem mit Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter mehr.

1.2 Zum Herkunftsstaat:

Nach dem im Jänner 2021 erschienenen „Länderratgeber Irak, Gemeinsame Analyse und Leitfaden“ vom Europäischen Asylunterstützungsbüro, der gemeinsamen Einschätzung der Lage im Irak durch die EU-Mitgliedstaaten, findet im Gouvernement Bagdad zwar willkürliche Gewalt statt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dem entsprechend sind mehr individuelle Elemente erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme eines Zivilisten aufzuzeigen, dass er bei Rückkehr dem realen Risiko ernsthafter Schäden durch diese Gewalt ausgesetzt wäre. Milizen in Bagdad werden von Sunniten häufig beschuldigt, Gewalt gegen sie gerichtet zu haben. Sunniten befürchten in erster Linie, dass schiitische Milizen in Bagdad sie erpressen, entführen oder ihnen ihr Eigentum wegnehmen. Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein sunnitischer Araber ist, normalerweise nicht zu einer begründeten Angst vor Verfolgung führen würde. (EASO – European Asylum Support Office: Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, 68, 136 [www.ecoi.net/en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf])

In den angefochtenen Bescheiden wurden die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zum Irak von 08.04.2016 zitiert. Aktuell steht ein zuletzt am 17.03.2020 aktualisiertes Länderinformationsblatt zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon folgende Informationen relevant und werden festgestellt:

1.2.1 Sicherheitslage Bagdad

Das Gouvernement Bagdad ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). […]

Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in Bagdad wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020).

Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in Bagdad ein. Zuletzt detonierten am 8. und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt Bagdad (Joel Wing 5.3.2020).

Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Bagdad 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im Jänner 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020)

Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt Bagdad zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020).

Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in Bagdad, zu teils gewalttätigen Demonstrationen.

1.2.2 Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018). […]Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vergleiche FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vergleiche FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018). […]

Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vergleiche FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).

Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019). […]

Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vergleiche TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vergleiche GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).

Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019).

Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).

Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018).

Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020). […]Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020). […]

Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation besteht offiziell aus elf Brigaden, kontrolliert aber auch einige weitere Einheiten (FPRI 19.8.2019). Zu Badr und seinen Mitgliedsorganisationen gehören Berichten zufolge die 1., 3., 4., 5., 9., 10., 16., 21., 22., 23., 24., 27., 30., 52., 55. und 110. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Bei den Wahlen 2018 bildete die Badr-Organisation gemeinsam mit Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata‘ib Hizbullah die Fatah-Koalition (Wilson Center 27.4.2018), die 48 Sitze gewann (FPRI 19.8.2019), 22 davon gewann die Badr-Organisation (Wilson Center 27.4.2018). Viele Badr-Mitglieder waren Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen (Wilson Center 27.4.2018). Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen misshandelten und misshandeln weiterhin sunnitisch-arabische Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet (FPRI 19.8.2019).Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation besteht offiziell aus elf Brigaden, kontrolliert aber auch einige weitere Einheiten (FPRI 19.8.2019). Zu Badr und seinen Mitgliedsorganisationen gehören Berichten zufolge die 1., 3., 4., 5., 9., 10., 16., 21., 22., 23., 24., 27., 30., 52., 55. und 110. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). Bei den Wahlen 2018 bildete die Badr-Organisation gemeinsam mit Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata‘ib Hizbullah die Fatah-Koalition (Wilson Center 27.4.2018), die 48 Sitze gewann (FPRI 19.8.2019), 22 davon gewann die Badr-Organisation (Wilson Center 27.4.2018). Viele Badr-Mitglieder waren Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen (Wilson Center 27.4.2018). Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen misshandelten und misshandeln weiterhin sunnitisch-arabische Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet (FPRI 19.8.2019).

Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hezbollah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und bis zu seinem Tode 2019 auch angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist (Süß 21.8.2017). Kata’ib Hizbullah bilden die 45. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018). Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von mindestens 400 bis zu 30.000 Mann (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center). Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Ihr Anführer Jamal Jaafar Ibrahimi alias Abu Mahdi al Muhandis war auch stellvertretender Leiter der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission (Al-Tamini 31.10.2017).Die Kata’ib Hizbullah (Bataillone der Partei Gottes, Hezbollah Brigades) wurden 2007 von Abu Mahdi al-Muhandis gegründet und bis zu seinem Tode 2019 auch angeführt. Die Miliz kann als Eliteeinheit begriffen werden, die häufig die gefährlichsten Operationen übernimmt und vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv ist (Süß 21.8.2017). Kata’ib Hizbullah bilden die 45. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018). Ihre Personalstärke ist umstritten, teilweise ist die Rede von mindestens 400 bis zu 30.000 Mann (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center). Die Ausrüstung und militärische Ausbildung ihrer Mitglieder sind besser als die der anderen Milizen innerhalb der PMF. Kata’ib Hizbullah arbeiten intensiv mit Badr und der libanesischen Hizbullah zusammen und gelten als Instrument der iranischen Politik im Irak. Die Miliz wird von den USA seit 2009 als Terrororganisation geführt (Süß 21.8.2017). Ihr Anführer Jamal Jaafar Ibrahimi alias Abu Mahdi al Muhandis war auch stellvertretender Leiter der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission (Al-Tamini 31.10.2017).

Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). […]Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Sie ist eine Abspaltung von As-Sadrs Mahdi-Armee und im Gegensatz zu As-Sadr pro-iranisch (Clingendael 6.2018). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq bildet die 41., 42. und 43. der PMF-Brigaden (Wilson Center 27.4.2018; vergleiche Al-Tamini 31.10.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Qais al Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017; vergleiche Wilson Center 27.4.2018). […]

Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt (FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind (Wilson Center 27.4.2018). […]

Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). […]

Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017).

1.2.3 Sunnitische Araber

Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).

Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).

1.2.4 Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vgl. OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vergleiche OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).

Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020).Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vergleiche FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020).

Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vergleiche Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).

Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer. Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2020b). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 28.2.2020). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 28,2% und ist damit etwa doppelt so hoch wie jene von Männern und Buben (13%) (UN Women 12.2018). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Buben (GIZ 1.2020b).

Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Frauenhäuser

Der Irak verfügt zurzeit über keinen adäquaten rechtlichen Rahmen, um Frauen und Kinder vor häuslicher, sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt zu schützen (FIS 22.5.2018).

Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen (USDOS 11.3.2020; vgl. FIS 22.5.2018). Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020, vgl. Lattimer EASO 26.4.2017). Per Gesetz genehmigt das Arbeits- und Sozialministerium den Betrieb von Schutzhäusern, hat dies jedoch für NGOs nicht getan. Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen, sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden (USDOS 11.3.2020). […]Das Innenministerium unterhält 16 Familienschutzeinheiten im ganzen Land, die dafür bestimmt sind, häusliche Streitigkeiten zu lösen und sichere Zufluchtsorte für Opfer sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt zu schaffen. Diese Einheiten tendieren jedoch dazu, der Familienversöhnung Vorrang vor dem Opferschutz einzuräumen und verfügen nicht über die Fähigkeit, Opfer zu unterstützen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FIS 22.5.2018). Manchmal werden Schutzhäuser Ziel von Gewalt (USDOS 11.3.2020, vergleiche Lattimer EASO 26.4.2017). Per Gesetz genehmigt das Arbeits- und Sozialministerium den Betrieb von Schutzhäusern, hat dies jedoch für NGOs nicht getan. Manche NGOs betreiben daher inoffizielle Schutzhäuser unter der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 11.3.2020). UNFPA unterstützt fünf Frauenhäuser im gesamten Irak, davon eines in Bagdad, mit einem Aufnahmevermögen von 80 Personen in zehn Schlafräumen, sowie einem Beratungsraum und einem Raum für psychosoziale Unterstützung (UNFPA 20.2.2019). Aufgrund von Druck durch die Gemeinschaften, die Frauenhäuser häufig als Bordelle ansehen, werden diese regelmäßig durch das Ministerium geschlossen, um später an anderer Örtlichkeit wieder eröffnet zu werden (USDOS 11.3.2020). […]

Vereinzelt werden Frauen „zum eigenen Schutz“ inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 11.3.2020; vgl. Lattimer EASO 26.4.2017).Vereinzelt werden Frauen „zum eigenen Schutz“ inhaftiert. Einige Frauen werden mangels Notunterkünften obdachlos (USDOS 11.3.2020). Frauen, die in Frauenhäusern oder Notunterkünften untergebracht sind, verfügen nur über wenige Alternativen, abgesehen von einer Eheschließung oder der Rückkehr zu ihren Familien, was oft zu weiterer Bestrafung oder Diskriminierung durch die Familie oder die Gemeinschaft führt (USDOS 11.3.2020; vergleiche Lattimer EASO 26.4.2017).

Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil

Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019).

Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vgl. UNHCR 5.2019).Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vergleiche UNHCR 5.2019).

Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b).

Kinder

Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019).

Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020).

Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 11.3.2020). [xxx]

Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019).

Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).

Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020).

1.2.5 Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wiederhergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).

Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).

Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).

Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).

Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).

Wasserversorgung

Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).

Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Nahrungsmittelversorgung

Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019). […]Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019). […]

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

1.2.6 Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD (Anm.: ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können - für den Zugang zum Gesundheitswesen wird lediglich ein irakischer Ausweis benötigt - haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 1.4.2019). Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD Anmerkung, ca. 12-16 EUR). Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen (GIZ 12.2019).

Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.1.2019). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 12.2019). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.1.2019). Spezialisierte Behandlungszentren für Personen mit psychosoziale Störungen existieren zwar, sind jedoch nicht ausreichend (UNAMI 12.2016). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.).

Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich. Hinzu kommt, dass durch die Kampfhandlungen nicht nur eine Grundversorgung sichergestellt werden muss, sondern auch schwierige Schusswunden und Kriegsverletzungen behandelt werden müssen (AA 12.1.2019). Für das Jahr 2020 werden in Flüchtlingslagern der kurdischen Gouvernements Dohuk und Sulaymaniyah erhebliche Lücken in der Gesundheitsversorgung erwartet, die auf Finanzierungsengpässe zurückzuführen sind (UNOCHA 17.2.2020).

1.2.7 Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). […]

Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

1.3 Zum Fluchtvorbringen:

Im Lauf des Verwaltungs- und des Beschwerdeverfahrens haben BF1 und BF2 zu ihren Fluchtgründen unterschiedliche Angaben gemacht, die schlussendlich im Wesentlichen beinhalteten, 2007 sei auf das Auto, in dem die BF und eine Cousine oder Nachbarin waren, geschossen und dabei BF2 am Fuß getroffen worden. Anschließend hätte BF2 sich in ein Krankenhaus begeben. Jahre später habe sie den Vorfall angezeigt und versucht, Unterlagen vom Krankenhaus zu besorgen, die man ihr aber verweigert habe, weil es eine Klinik der für das Schussattentat verantwortlichen „Al Mahdi Miliz“ sei. Diese hätte dann BF1 schriftlich und telefonisch bedroht, weil BF2 Anzeige erstattet und Ansprüche geltend gemacht habe.

1.3.1 Festgestellt wird, dass BF2 zu einem unbekannten Zeitpunkt vor ihrer Ankunft in Österreich eine Schussverletzung am rechten Bein erlitt. Dieser Vorfall war weder direkt noch indirekt kausal für die Ausreise der BF aus dem Herkunftsstaat.

Den BF droht im Irak keine Verfolgung, weil BF2 ihre Schussverletzung angezeigt oder Ansprüche erhoben hätte, sei es von Saraya as-Salam, Asa‘ib Ahl al-Haqq, Kata’ib Hizbullah, anderen Milizen der al-hashd al-sha‘bi oder Dritten. Den BF droht auch keine Verfolgung als tatsächliche oder vermeintliche (BF2) Mitglieder der Gruppe arabischstämmiger Sunniten.

1.3.2 Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsstaat staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.

1.3.3 Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 einen Drohbrief erhalten hätte, ob 2015 oder früher, und auch nicht, dass er davor oder danach angerufen und zum Verlassen der Gegend aufgefordert worden wäre.

1.3.4 Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF den Herkunftsstaat aus anderen als aus wirtschaftlichen und aus Gründen der allmeinen Sicherheit verlassen hätten.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner das in der Beschwerdeergänzung OZ 21 (betreffend die angeblichen Angehörigen von BF2) genannte Erkenntnis dieses Gerichts (in der Niederschrift W 183 2211378-1/14Z etc.) Einsicht genommen.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner das in der Beschwerdeergänzung OZ 21 (betreffend die angeblichen Angehörigen von BF2) genannte Erkenntnis dieses Gerichts (in der Niederschrift W 183 2211378-1/14Z etc.) Einsicht genommen.

2.2 Zu den Personen:

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, der Herkunft der BF und ihrer Integration ergaben sich aus deren Aussagen, von den Erstbefragungen von BF1 und BF2 bis zu den Einvernahmen aller BF in den Beschwerdeverhandlungen 2017 und nach Richterwechsel nochmals 2021, den vorgelegten inländischen Bestätigungen, Empfehlungsschreiben und anderen Urkunden sowie den Registerabfragen, die Deutschkenntnisse darüber hinaus auch aus dem Sprachgebrauch in der letzten Beschwerdeverhandlung.

Betreffend die Wohngegend der BF in Bagdad war keine Feststellung möglich, weil BF1 und BF2 zuletzt in der Beschwerdeverhandlung im Feber 2021 als solche das Viertel Hewarij bzw. Awarish (Awayrij, Ewarij, Awarij, Ewairij im südlichen Stadtbezirk Rasheed) nannten (S. 9, 15). Erstbefragt hatten beide Qahira im nördlichen Stadtbezirk Adhamija genannt (je AS 7), beim BFA den Stadtbezirk Al Dora (Dowra) (AS 122/127). Ähnliches gilt für den Zeitpunkt des Zerwürfnisses mit dem Bruder von BF1 und der folgenden Übersiedlung (BF1: 2002 in der Beschwerdeverhandlung 2017, S. 6; BF2: „mehr als sieben Jahre“, demnach 2008 oder früher, in der Beschwerdeverhandlung 2017, S. 6, und 2005 in der Beschwerdeverhandlung 2021, S. 15).

Betreffend den Einreisezeitpunkt war die Feststellung des Tages möglich, weil die Angabe von BF2, dass sie am 01.12.2015 eingereist sei (AS 131), mit Blick auf die Registrierung von BF1 in Griechenland (Lesbos) am Abend des 25.11.2015 und die Antragstellungen am 02.12.2015 (AS 5 bei BF1) plausibel war. Die Protokollierung von „03.11.2015 16:45“ als Antragszeitpunkt in den Erstbefragungen von BF2 (AS 7) zu sich und den Kindern ist dagegen wohl unzutreffend, weil die Reise nach übereinstimmenden Aussagen gemeinsam erfolgte (z. B. AS 124 bei BF1), und es auch der Lebenserfahrung widerspräche, hätte sich BF2 allein mit der Tochter im Alter von 13 und dem Sohn von 10 Jahren aufgemacht, solange BF1 noch unterwegs gewesen wäre.

Die Schussverletzung von BF2 ist durch den Röntgenbefund des Dr. R. vom 21.01.2016 erwiesen (AS 99). Dem Arzneispezialitätenregister des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen waren die Vorheriger Wirkstoffe der Medikamente von BF 1 und BF3 zu entnehmen (aspregister.basg.gv.at), die Feststellungen zur Verfügbarkeit und Verwendung von Levothyroxin folgen der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „IRAK Verfügbarkeit und Zugang zu diversen Medikamenten und Behandlungen in Bagdad“ vom 30.01.2018 und dem Aufsatz „Levothyroxine Therapy Adequacy“ (übersetzt: Angemessenheit der Levothyroxin-Therapie) im Iraqi Journal of Pharmaceutical Sciences (Irakisches Journal für Pharmazeutische Wissenschaften) vom 27.12.2020.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates zur Kenntnis gelangen, über den berichtet wird, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb ihnen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann.

Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei den Feststellungen im Länderinformationsblatt um ausreichend ausgewogene und aktuelle.

Die BF haben in der Beschwerdeverhandlung 2021 auf die oben zitierten Inhalte verwiesen, BF1 und BF2 ergänzt, die Medien erzählten nicht alles (S. 21, 23). Die BF traten den Quellen und ihren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren damit nicht substantiiert entgegen, teils beriefen sie sich auch auf diese.

2.4 Zum Fluchtvorbringen

Die BF haben als Grund für ihre Ausreise keine Verfolgung und keinen anderen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der Asylrelevanz hätte. Über den (angeblich 2007) stattgefundenen Schuss auf BF2 hinaus waren die Ausführungen von BF1 und BF2 nicht geeignet, weitergehende oder gar aktuelle Bedrohungselemente feststellen zu können, wie im Folgenden gezeigt wird:

2.4.1 Die geltend gemachten Fluchtgründe wurden bis zuletzt gesteigert, ohne dass erkennbar wäre, warum Vorbringen teils jahrelang verspätet erstattet wird, und zwar im Detail so:

BF1 und BF2 haben erstbefragt sinngemäß vorgebracht (je AS 11), es sei im Herkunftsstaat sehr gefährlich, man könne dort nicht leben. BF1 gab ferner an, immer wieder bekomme man Drohungen von Unbekannten, es herrschten viele „Terrormilizen“. Einmal sei BF2 angeschossen und am rechten Bein schwer verletzt worden. Sie seien oft als Sunniten vertrieben worden, und es gebe kaum Arbeitsmöglichkeiten. BF2 erklärte, es gebe ständig Bombenanschläge und Entführungen durch verschiedene „Terrorgruppen“, sie habe große Angst um BF3 und BF4 gehabt. Milizschiiten hätten sie 2007 angeschossen. Diese würden die BF im Rückkehrfall umbringen.

Knapp ein Jahr darauf beim BFA einvernommen, brachte BF1 vor, es habe keine staatliche Verfolgung der Sunniten gegeben, aber die Milizen hätten diese „wie Tiere behandelt“. Mit BF2 sei er 2007 im Auto unterwegs gewesen, als sie beschossen worden seien, wobei BF2 verletzt worden sei. Bereits damals habe er den Herkunftsstaat verlassen wollen, was ihm erst 2015 möglich gewesen sei. Alle Sunniten mit seinem Nachnamen würden von der Asa‘ib Ahl al-Haqq getötet. (AS 125)

Er habe Angst um seine Kinder gehabt. Im Juli 2015 habe er einen Drohbrief mit einem Projektil darin erhalten und sei eine Woche später telefonisch aufgefordert worden, die Gegend zu verlassen. Alle im Irak hätten „gewusst, dass man nach Europa gehen kann“, und er habe das als Anlass genommen, den Irak zu verlassen und nach Europa zu gehen. Auch in der Schule seien Milizen aufgetaucht, BF4 habe Angst gehabt, und er habe seine Kinder retten wollen. Ein Mädchen, dass er mit BF3 zusammen immer in die Schule gebracht habe, sei Ende 2015 entführt worden, sodass es wahrscheinlich sei, dass dies auch BF3 geschehen wäre.

Am selben Tag wie BF1 beim BFA einvernommen, brachte BF2 vor, sie habe die gleichen Fluchtgründe wie BF1, während BF3 und BF4 keine eigenen Fluchtgründe hätten. (AS 126) Sie habe 2015 eine Anzeige wegen des Schussattentats von 2007 erstattet. Erst sei sie im Viertel Al Bayaa (Stadtbezirk Rasheed) am Gericht gewesen, dort habe man sie zur Polizei (im Stadtbezirk) Al Dora geschickt, wo die Anzeige entgegengenommen und BF1 sowie die Gattin ihres Cousins als Zeugen vernommen worden seien. Da sie den von der Polizei verlangten Krankenhausbericht nicht bekommen habe, sei der Akt geschlossen worden. Etwa drei Monate vor der Ausreise hätte BF1 einen Drohbrief gefunden, den er ihr aber nicht gezeigt habe. Er habe ihr auch dessen Inhalt nicht mitgeteilt, und sie wisse auch nicht, wen aus dem Kreis der BF der Brief betroffen habe. (AS 129 f) Als Grund, warum sie nach acht Jahren Anzeige erstattet habe, gab sie an: „Zuerst hatte ich Angst und dann hat man mich ermutigt.“

In der Beschwerde geben die BF an, BF2 (AS 312, 325) habe 2013 durch eine öffentliche Bekanntmachung erfahren, dass sie das Schussattentat anzeigen und seinetwegen staatliche Unterstützung bekommen könne. Den Arztbericht des Krankenhauses, das der „Al Mahdi Miliz“ gehöre, habe man ihr mit den Worten verweigert, dass sie „das nie wieder verlangen“ und „nie wieder kommen“ solle. Die BF fürchteten, von der „Al Mahdi Miliz“ verfolgt zu werden, weil sie einen Drohbrief mit einer Patronenhülse bekommen hätten. Deshalb seien sie geflohen. Ein innerstaatlicher Ortswechsel sei ohne Empfehlung der schiitischen Milizen nicht möglich, die für den „Meldezettel vom Viertelvorsteher“ gebraucht werde, und zudem habe der Bruder von BF1 den BF die Aufnahme verweigert, weil er nicht auch ins Visier dieser Milizen kommen wolle.

Mitte 2017 fanden zwei Beschwerdeverhandlungen statt, bei denen BF1 (S. 8 f) und BF2 weitere Neuerungen einbrachten, wie jene, dass drei Personen über einen Zaun (BF2: von einem Gebäude, S. 12) gesprungen seien und das Feuer auf das Auto eröffnet hätten, in dem außer BF1, BF2 und BF3 noch eine Nachbarin gewesen sei. Ein Schuss habe BF2 getroffen, der zweite den Kofferraum. BF1 habe dann „Frauen und Männer mitgenommen“ „nach Hause“ und „ins Spital“ Alyamouk (Yarmouk, Yarmuk). Sie seien gefragt worden, wer auf BF2 geschossen habe, und eine Frau aus ihrer Begleitung habe die „Almahdi Armee“ genannt. Da das Spital unter deren Einfluss gestanden sei, habe man die Behandlung gestoppt und sie hinausgeworfen. Sie hätten sie dann „rechtzeitig“ in ein Gesundheitszentrum im Haus ihres Onkels mütterlicherseits gebracht. Das Spitalspersonal, das BF2 später bedroht habe, stehe in einer Stammesbeziehung zur Almahdi Armee.

BF2 gab 2017 an (AS 8 ff), ihr Onkel mütterlicherseits und ihr Cousin hätten die Schüsse gehört und seien zum Auto gekommen. Sie hätten sie ins Al Yarmouk Krankenhaus gebracht, das in den Händen der Milizen gewesen sei. Ihre Verwandten hätten sich dort nach ihrem Gesundheitszustand erkundigt, und ihre Cousine habe „andauernd“ gesagt, dass die Verletzung von BF2 von Al Mahdi herrühre. Unbehandelt sei sie zurück nach Hause, nur mit einem Verband, und habe bis in der Früh geblutet. In einer Privatordination in Saidiya, das ein Sunnitengebiet sei, habe man sie dann behandelt. Die Anzeige habe sie erst „2013 oder 2014“ erstattet, weil ihre Schwester sie motiviert habe, Entschädigung vom Staat geltend zu machen. Zwei oder drei Monate vor der Ausreise habe BF1 dann den Drohbrief erhalten, weil BF2 die Milizen angezeigt habe. Von weiteren Drohungen wisse sie nicht.

Auf die Frage, woher sie wisse, dass sie „Al Mahdi Milizen“ angeschossen hätten, gab sie an, diese hätten BF1 und BF3 zum Aussteigen gezwungen und gefesselt, während sie mit BF4 auf dem Schoß nicht ausgestiegen sei und die Angreifer gefragt hätte, wer sie seien. Diese hätten ihr dann gesagt, dass sie von Al Mahdi seien. Ferner hätten sie BF1 gesagt, er solle sofort wegfahren, da es nicht das Auto sei, das sie suchen würden. (AS 12)

Schließlich gab BF2 in der Beschwerdeverhandlung 2021 an, mehrfach vertröstet worden zu sein, als sie in dem Krankenhaus wegen ihrer Unterlagen nachgefragt habe, bis man sie schließlich „zu einer anderen Behörde“ im selben Haus geschickt habe. Man habe ihr da gesagt, sie solle das Thema vergessen, es seien ihr aber eine finanzielle Entschädigung und eine offizielle Entschuldigung angeboten worden, was sie abgelehnt habe, weil sie „schmutziges Geld“ nicht in ihrer Familie haben hätte wollen.

2.4.2 Dabei fällt neben der Steigerung von der Erstbefragung zur Einvernahme beim BFA – wo erstmals der Drohbrief zur Sprache kommt (BF1 AS 125 f), dessen Absender unbekannt bleibt („Das weiß ich nicht“), – ferner auf, dass ein Zusammenhang zwischen Anzeigeerstattung und Bedrohung durch die Miliz erst in der Beschwerdeschrift Erwähnung findet, wo auch der Begriff „Al Mahdi Miliz“ eingeführt wird. Erst im Beschwerdeverfahren wird auch ein Motiv für den Nichterhalt der Krankenakten angegeben, nämlich die angebliche Nahebeziehung zwischen dem Krankenhaus und der „Mahdi-Armee“ (die bei ihrer „Renaissance“ 2014 allerdings schon Saraya as-Salam hieß, oben 1.2.2; zu den Widersprüchen s. 2.4.3).

Schon dieser unerklärt späte Zeitpunkt des Vorbringens betreffend den zentralen Fluchtgrund – Bedrohung nach Anzeigeerstattung – belastet dessen Glaubhaftigkeit. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten. Hier wurde das während des kompletten Verfahrens beim BFA unterlassen.

2.4.3 Die Widersprüchlichkeit des Vorbringens und nicht erklärbare angebliche Erinnerungslücken wirken sich allerdings noch gravierender auf die Beurteilung der behaupteten Fluchtgeschichte aus, ebenso die Unvereinbarkeit von Teilen des Vorbringens mit vorgelegten Urkunden. Zu den groben Ungereimtheiten zählen die Folgenden:

Betreffend seine Bedrohung hat BF1 beim BFA angegeben im Juli 2015 einen Drohbrief mit einem Projektil darin erhalten zu haben, und zwar hinter dem Scheibenwischer seines Autos. Zwei Wochen darauf habe er den Irak verlassen. (AS 125 f) Eine Woche nach dem Brief habe er noch eine telefonische Drohung erhalten. (AS 127) Den Drohbrief habe er verbrannt, das sei im Irak so üblich.

In der Beschwerde führte er an, er habe einen Drohbrief mit einer Patronenhülse bekommen, den er vernichtet habe, weil es viel zu gefährlich sei, an einem der zahlreichen Checkpoints oder am Flughafen, wo die BF sehr genau kontrolliert worden seien, mit einem solchen Drohbrief erwischt zu werden.

Demnach hätten die BF den Herkunftsstaat im Juli oder August 2015 bereits verlassen. Dazu behauptete BF1 auf Vorhalt in der Beschwerdeverhandlung 2021, dass beides richtig wäre, Ausreise im November wie erstbefragt angegeben und Ausreise zwei Wochen nach dem im Juli erhaltenen Brief. (S. 10) Anders hat BF2 angegeben, der Brief sei ungefähr drei Monate vor der Ausreise gekommen (BFA, AS 129), oder zwei bis drei Monate davor (Beschwerdeverhandlung 2017, S. 10), womit dieser von August/September wäre, und in der Beschwerdeverhandlung 2021 (S. 18), dass es ungefähr „ein Monat oder zwei Wochen“ vor der Ausreise gewesen sei.

Zum Drohbrief gab BF1 in der Beschwerdeverhandlung 2017 an, man haben diesen neben sein Auto „geworfen“ (S. 9), und 2021 (S. 11), dass eine Kugel darin gewesen sei, und: „Mit Kugel ist ein Geschoß, ein Projektil gemeint.“ Befragt, warum er den Brief nicht in der Erstbefragung erwähnt habe, gab er an, er habe sich nicht an alles erinnern können, und: „Das war schon Jahre her“. Den Brief habe er weggeworfen, es sei „unangebracht“, wenn er das Projektil mit dem Brief nach Österreich mitbringe. (S. 12) Auf Vorhalt erklärte er, dass er den Brief „verbrannt und weggeworfen habe.

Damit hat BF1 für die Nichtvorlage des Briefs drei Erklärungen gefunden (Verbrennen üblich, Dabeihaben gefährlich und Importieren mit Projektil nach Österreich unangemessen), die nicht überzeugen, und zwar erstens, weil es drei verschiedene auf die sinngemäß gleiche Frage sind, und zweitens wegen ihrer Lebensfremdheit. Wer einen Brief als Beweismittel vorlegen will, kann ihn fotografieren, sich postalisch von Verwandten nachsenden lassen etc., wie dies auch in der Praxis immer wieder der Fall ist, und muss auch nicht zugleich Munitionsteile transportieren. Dazu kommt der Widerspruch Projektil (BFA, BVwG) versus Patronenhülse (Beschwerde), ferner jener betreffend den Ort des Auffindens (hinter dem Scheibenwischer versus neben dem Auto), den BF1 in der Beschwerdeverhandlung 2021 nicht klären konnte, indem er angab, es sei „auf“ dem Auto gewesen (S. 10).

2.4.4 Betreffend die telefonische Drohung hat BF1 beim BFA auf Nachfrage angegeben, etwa eine Woche nach dem Brief habe er einen Anruf erhalten (AS 127), in der Beschwerdeverhandlung 2017, dass es „2 oder 3 Tage“ vor seiner Ausreise gewesen sei (S. 10), und in jener 2021 schließlich, dass als erstes der Anruf gekommen sei, den er jedoch erst dann ernst genommen habe, als er den Brief erhalten habe (S. 11). BF2 erklärte in der Beschwerdeverhandlung 2021, sie hätten den Ausreiseentschluss „ungefähr im Oktober“ gefasst und seien im November ausgereist.

Den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung gab BF2 beim BFA mit „2015“ an (AS 129), in der Beschwerdeverhandlung 2017 mit „2013 oder 2014, ich erinnere mich nicht genau“ (S. 10), in jener 2021 dann „ungefähr zwischen September und Oktober 2015“, und auf Vorhalt der angeblichen Bestätigung der Polizei (AS 121,153): „im Jahr 2014“. (S. 16) Von diesen Angaben passt am ehesten die erste zu einer anschließenden Bedrohung kurz vor der Ausreise. Allerdings ergäbe sich aus den angeblichen Bestätigungen (AS 109/161, 121/153), dass das Verfahren bereits im März 2015 wegen unbekannter Täterschaft eingestellt und die Anzeige am 21.05.2014 erstattet worden war. Dies konnte BF2 nicht aufklären, sondern präsentierte auf den Vorhalt erstmals die Erzählung von der angebotenen Geldzahlung (S. 16).

Zu den Bestätigungen ist außer deren später Präsentation auffallend, dass BF2 vom Inhalt abweichende Angaben machte, etwa zum Zeitpunkt der Schussattacke, den sie in der Beschwerdeverhandlung 2017 mit „27. oder 30.03.2007“ angab (S. 8), wogegen es laut Anzeigebestätigung (AS 117/153, 121/153, 122/151) und „Zeugenaussagen“ (AS 113/159, 115/157) von 2014 der 29.03.2007 gewesen wäre (was damals sieben Jahre zurücklag und angeblich dennoch von BF2, BF1 und der weitere Zeugin genau angegeben wurde).

Schließlich wusste BF2 auch nicht zu sagen, warum die BF Monate nach Einstellung der Untersuchungen wegen des Vorfalls noch bedroht hätten werden sollen (Beschwerdeverhandlung 2021, S. 16), sondern erzählte vom Krankenhaus, wo man nur ein Röntgenbild angefertigt habe, während sie in der vorherigen Beschwerdeverhandlung angegeben hatte, sie habe nur einen Verband bekommen (S. 8).

Der Angriff selbst war nach Angaben von BF2 noch dazu irrtümlich zustande gekommen („dass es nicht das Auto sei, das sie suchen“, Beschwerdeverhandlung 2017, 12), BF1 gab 2017 auf die Frage der Richterin, ob zufällig oder gezielt geschossen worden sei, an: „Das weiß ich nicht, es ist passiert.“ (S. 8)

2.4.5 Zu den widersprüchlichen Angaben zur Wohngegend (oben 2.2) kommt auch, dass die BF in der Beschwerdeverhandlung 2021 angaben (S. 23), die konfessionellen Zuordnungen der Wohngebiete würden zutreffen, wonach das Viertel Hurriya im Bezirk Kadhimya (Eltern von BF1 und sein Bruder Ahmad mit Familie) ein mehrheitlich schiitisches Gebiet ist (wogegen BF1 beim BFA [AS 127] behauptete, seine nahen Verwandten wohnten in rein sunnitischen Regionen Bagdads), sowie ferner, dass BF1 auch zum Zeitpunkt der Übersiedlung von Najaf nach Bagdad und zu seiner Berufstätigkeit unterschiedliche Angaben machte (Vorhalte Beschwerdeverhandlung 2021, 8 f).

2.4.6 Alles in allem ist es damit weder BF1 noch den anderen BF gelungen, ein Verfolgungsgeschehen glaubhaft zu machen. Damit entfällt aber auch die gedankliche Basis für das Vorbringen, die BF hätten bei einer Rückkehr die Bedrohung durch eine Miliz zu fürchten. Sie konnten auch nicht angeben, warum sie stärker gefährdet sein sollten als andere Araber und Sunniten: Man habe ihnen nie Unterstützung des Daesh vorgeworfen, dessen Gruppen seien von arabischen Sunniten in Ramadi oder Falludja eingeschleust worden, man könnte aber denken, dass die BF, weil sie nach Europa gereist seien, Spione wären, oder in ihrem Leben irgendetwas nicht gestimmt hätte. (Beschwerdeverhandlung 2021, S. 22 f)

Derartige Befürchtungen finden in den Feststellungen zur Rückkehrsituation (oben 1.2.7) indes keine Basis. Aus den Feststellungen der EASO zu arabischen Sunniten in Bagdad (oben 1.2) und der Tatsache (oben 1.1), dass ein Großteil der Angehörigen der BF weiter in Bagdad lebt (und keine existenzielle Not leidet), ist zu schlussfolgern, dass dies auch den erwachsenen BF grundsätzlich möglich wäre und sie daneben BF4 soweit nötig unterstützen könnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilstattgebung der Beschwerden und Aufenthaltstitel:

3.1 Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkte I):3.1 Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins):

Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen von BF1 und BF2, sie seien von Milizen bedroht und zum Verlassen der Wohngegend und des Landes gebracht worden – nachdem BF2 diese als schuld an einer Schussattacke angezeigt habe – und würden fürchten, im Rückkehrfall getötet zu werden, ist festzuhalten, dass das Geschilderte soweit es die behaupteten Erlebnisse von BF1 und BF2 vor der Ausreise und deren Kausalität als Fluchtgründe betrifft - wie es (von der Neuerung im Beschwerdeverfahren abgesehen) bereits das BFA sah (BF1 AS 200 ff, BF2 AS 220 ff) - als unglaubwürdig, wenig wahrscheinlich und damit in seiner Gesamtheit als nicht den Tatsachen entsprechend erscheint.

Wie die Feststellungen zeigen, haben diese BF damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Qualität hätte. Da auf eine asylrelevante Verfolgung von BF1 oder BF2 auch sonst nichts in den Feststellungen hinweist, etwa die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe wie z. B. (vermutete) Unterstützer des „IS“, ist davon auszugehen, dass ihnen keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. BF3 und BF4 haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für BF1 und BF2 nicht gegeben, aber auch nicht für die anderen BF. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für BF1 und BF2 nicht gegeben, aber auch nicht für die anderen BF. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II):3.2 Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei):

3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

3.2.2 Das Beschwerdevorbringen beinhaltet die Behauptung, der Bruder von BF1 habe „sich auch geweigert, die BF aufzunehmen“, weil er nicht ins Visier der Milizen geraten wolle. Den BF wäre in der Herkunftsregion jegliche Lebensgrundlage entzogen, sodass sie dorthin nicht zurückkönnten.

Angesichts der Feststellungen zur Gesundheit, zum Alter und auch zur Arbeitsfähigkeit der erwachsenen BF gehen diese Bedenken ins Leere.

Es mag sein, dass die BF nicht bei den Eltern von BF1 und dessen Bruder wohnen können, wenngleich BF1 erklärte, sich versöhnt und diese besucht zu haben, und ferner, dass die Familie von BF2, wie sie angab, arm ist. Es mag auch sein, dass die vier BF nicht gemeinsam bei einem der Angehörigen wohnen können, jedoch folgt daraus nicht, dass es den erwachsenen BF deshalb, wie die Beschwerde andeutet, unmöglich wäre, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und für BF4 zu sorgen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der BF auch nicht wegen der Pandemie, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der BF auch nicht wegen der Pandemie, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der BF und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die BF im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwN). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der BF und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die BF im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.

Das gilt nach den Feststellungen auch dann, wenn eine Unterstützung durch die Angehörigen der BF unterbleibt, weil BF1, BF2 und BF3 arbeitsfähig sind und nur für sich selbst und BF4 zu sorgen haben, die dortige Sprache sprechen und auch dort aufgewachsen sowie (BF3 zumindest einige Jahre) in die Schule gegangen sind. Inzwischen haben sie Auslandsjahre aufzuweisen, was ihre Qualifikation nicht verschlechtert hat.

Die volljährigen BF würden angesichts all dessen am heimatlichen Arbeitsmarkt irgendeine Beschäftigung finden, wenn auch vielleicht nicht qualifizierte Arbeit, so doch jedenfalls Tätigkeiten, die ihr Auskommen und das von BF4 ermöglichen.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnten und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerieten, sodass auch der Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide zu bestätigen war.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnten und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerieten, sodass auch der Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide zu bestätigen war.

Es war somit wie in Spruchteil A) (a) geschehen jede der Beschwerden betreffend die Spruchpunkte I und II als unbegründet abzuweisen.Es war somit wie in Spruchteil A) (a) geschehen jede der Beschwerden betreffend die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei als unbegründet abzuweisen.

3.3 Zu Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte III):3.3 Zu Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkte römisch drei):

3.3.1 Im Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide sprach das BFA zunächst aus, dass den BF ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (z. B. BF1 S. 80, AS 220) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint.3.3.1 Im Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide sprach das BFA zunächst aus, dass den BF ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (z. B. BF1 S. 80, AS 220) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint.

Nach § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde auch keine behauptet.Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde auch keine behauptet.

Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den BF daher nicht zuzuerkennen, woraus sich ergibt, dass die belangte Behörde über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche zu Recht nicht erteilt hat. Dem war jeweils durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen, wie es in Spruchpunkt A) (b) erster Teil geschehen ist.Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den BF daher nicht zuzuerkennen, woraus sich ergibt, dass die belangte Behörde über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche zu Recht nicht erteilt hat. Dem war jeweils durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen, wie es in Spruchpunkt A) (b) erster Teil geschehen ist.

3.3.2 Das BFA hat im Spruchpunkt III ferner eine Rückkehrentscheidung wider die BF erlassen. Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG hat eine solche zu ergehen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das hat das BFA jeweils in den Spruchpunkten I und II getan. Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.3.2 Das BFA hat im Spruchpunkt römisch drei ferner eine Rückkehrentscheidung wider die BF erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat eine solche zu ergehen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das hat das BFA jeweils in den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei getan. Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist.

Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN).Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN).

Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN)

3.3.3 Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368 mwN) Bei einer Rückkehrentscheidung, die Minderjährige betrifft, sind demnach in der Abwägung „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“ zu berücksichtigen, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136 mwN)3.3.3 Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368 mwN) Bei einer Rückkehrentscheidung, die Minderjährige betrifft, sind demnach in der Abwägung „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“ zu berücksichtigen, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136 mwN)

Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land sowie in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt und wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096).

3.3.4 Der Verfassungsgerichtshof hat im Fall eines abgewiesenen Asylwerbers, der im Alter von knapp 8 mit den Eltern nach Österreich gekommen war, mit diesen im gemeinsamen Haushalt lebte und mit 18 (nach Berufung) ausgewiesen worden war, zur Frage nach dem anpassungsfähigem Alter festgestellt, dass die grundsätzliche Anpassungsfähigkeit, die der EGMR z. B. für Kinder im Alter von 7 und 11 Jahren annahm, nicht auf diesen 18-Jährigen zutraf, der wesentliche Teile seiner Kindheit und Jugend in Österreich verbracht hatte und wie BF3 während des Rechtsmittelverfahrens volljährig geworden war. (VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua, Slg 19357) Später hielt er fest, dass er im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR bei Kindern im Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland ausgeht. (VfGH 07.10.2014, U2459/2012)

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde für einen 4-Jährigen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0077), eine 10-Jährige (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251) und „auch für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit“ (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195 mwN) angenommen.

3.3.5 An dieser Stelle ist demnach bezogen auf BF3 und BF4 zu berücksichtigen, dass sie sich nicht nur in keinem in diesem Sinn „anpassungsfähigen Alter“ mehr befinden, sondern beide im Inland die Schule besuchen und bereits eine Schule abgeschlossen haben. Sie weisen familiäre Bindungen zu ihrem in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Onkel sowie einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich auf und können auf gute Deutschkenntnisse sowie Empfehlungsschreiben, BF3 auch auf freiwillige Hilfstätigkeiten verweisen.

Darüber hinaus ist auf die Schwierigkeiten Bedacht zu nehmen, denen sie im Heimatstaat bei der Realisierung ihrer Ausbildungswünsche begegnen würden, bei BF3 auch auf jene, die mit der festgestellten Ausprägung ihrer Persönlichkeit und mit deren äußerem Ausdruck unweigerlich verbunden wären, auch wenn sie diese vorgebrachte „Verwestlichung“ nicht als Grund für internationalen Schutz geltend machte. Schließlich ist mit Blick auf BF3 auch ihr Interesse zu berücksichtigen, die Psychotherapie in der ihr vertrauten österreichischen (westlichen) Umgebung mit den europäischen Wertvorstellungen und Erwartungshaltungen zu absolvieren, in der sie sich naturgemäß besser öffnen und verständlich machen können wird, als in einem Frauen gegenüber traditionell eingestellten Umfeld wie dem des Herkunftsstaats.

3.3.6 Um von einem für die Abwägungsentscheidung relevanten Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG) ausgehen zu können, müssen sich die betroffenen Minderjährigen während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können. (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 mwN)3.3.6 Um von einem für die Abwägungsentscheidung relevanten Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ausgehen zu können, müssen sich die betroffenen Minderjährigen während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können. (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 mwN)

Aus den Feststellungen zu BF3 und BF4 ergibt sich, dass diese sich nicht nur gute Deutschkenntnisse angeeignet haben, sondern auch die Bildungsangebote wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben, wie es sich z. B. in Kirche, Gesang und Sport sowie Kunst und Handwerk manifestiert, vertraut gemacht haben und weiterhin machen. Was dagegen aus dem Blickwinkel des Kindeswohls für eine Rückkehr der beiden spräche, ist – wenn es aus irgendeinem Grund benötigt würde – lediglich das größere familiäre Netzwerk.

3.3.7 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN) Die BF halten sich den Feststellungen nach seit ein wenig - 3,5 Monate - länger als fünf Jahren rechtmäßig im Inland auf, eine Dauer, nach welcher der Gesetzgeber z. B. bei niedergelassenen Personen anordnet, dass sie bereits anders zu beurteilen sind als weniger lang anwesende (vgl. § 9 Abs. 5 BFA-VG, § 52 Abs. 4 Z. 3 FPG). Auch der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass die BF sich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Inland aufhalten.3.3.7 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN) Die BF halten sich den Feststellungen nach seit ein wenig - 3,5 Monate - länger als fünf Jahren rechtmäßig im Inland auf, eine Dauer, nach welcher der Gesetzgeber z. B. bei niedergelassenen Personen anordnet, dass sie bereits anders zu beurteilen sind als weniger lang anwesende vergleiche Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, FPG). Auch der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass die BF sich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Inland aufhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136 mwN)Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136 mwN)

Das entspricht auch der Rechtsprechung des VfGH, wonach der Umstand, dass sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können, einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. (Vgl. nochmals VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua, Slg 19357)

Unter den gegebenen Umständen lag die Aufenthaltsdauer der BF, abgesehen von der Option, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten (was ihnen nicht zumutbar war, vgl. VwGH 30.08.2011, 2009/21/0197), nicht in der Hand der BF, sondern ist Ergebnis des ungewöhnlichen Verfahrensablaufs. Konkret beruhen ca. 2/3 des Aufenthalts auf der Verzögerung von der ersten Beschwerdeverhandlung bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel. Praktisch hatten die minderjährigen BF in dieser Zeit auch keinen Einfluss auf ihre Aufenthaltsdauer, weil sie nicht ohne Eltern reisen konnten. Von Minderjährigen kann auch nicht im gleichen Ausmaß wie bei einem Erwachsenen das ständige Bewussthalten des unsicheren Aufenthaltsstatus erwartet werden. (VfGH 07.10.2014, U2459/2012)Unter den gegebenen Umständen lag die Aufenthaltsdauer der BF, abgesehen von der Option, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten (was ihnen nicht zumutbar war, vergleiche VwGH 30.08.2011, 2009/21/0197), nicht in der Hand der BF, sondern ist Ergebnis des ungewöhnlichen Verfahrensablaufs. Konkret beruhen ca. 2/3 des Aufenthalts auf der Verzögerung von der ersten Beschwerdeverhandlung bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel. Praktisch hatten die minderjährigen BF in dieser Zeit auch keinen Einfluss auf ihre Aufenthaltsdauer, weil sie nicht ohne Eltern reisen konnten. Von Minderjährigen kann auch nicht im gleichen Ausmaß wie bei einem Erwachsenen das ständige Bewussthalten des unsicheren Aufenthaltsstatus erwartet werden. (VfGH 07.10.2014, U2459/2012)

3.3.8 Für eine Rückkehrentscheidung wider die BF sprechen all dem gegenüber deren illegale Einreise, der Umstand, dass sie ihr Leben bisher überwiegend im Herkunftsstaat verbracht haben und die Landessprache sprechen, sowie die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Dazu kommt bei allen BF das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten deshalb hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt. (VwGH 25.04.2019 Ra 2018/22/0251 mwN)

Es ist unverkennbar, dass die Integrationsleistung von BF2 und vor allem BF1 hinter jener der beiden anderen BF zurückbleibt, was sich vor allem in den Sprachkenntnissen zeigt, aber auch im Ausmaß des Umgangs mit Einheimischen und in der Wahl der Freizeitaktivitäten. In den Hausmeistertätigkeiten liegt auch keine über das Erwartbare hinausgehende berufliche Integration. Dennoch kann nicht davon gesprochen werden, dass speziell die Integrationsmerkmale von BF2 geringes Gewicht hätten, gerade im Sozial- und sozialökonomischen Bereich, wo auch BF1 mitmacht. Dazu kommen bei ihr wie bei BF1 die (wenngleich relativierte) Aufenthaltsdauer sowie der aufenthaltsberechtigte Bruder (Schwager) im Inland.

Mit Blick darauf und auf die Unbescholtenheit der BF hat das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von BF1 und BF2 als den Obsorgeberechtigten von BF4 keine überragende Bedeutung.

Mit dem subsidiär schutzberechtigten Onkel (Bruder, Schwager) im Inland liegt kein Familienleben vor, bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen Bedacht zu nehmen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte. (Vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330 mwN).

3.3.9 Im Ergebnis kommt das Gericht betreffend BF3 und BF4 zum Schluss, dass bei diesen eine Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben, speziell ihre Bildung, ihre Gesundheitsvorsorge, ihre Sozialkontakte (auch zum Onkel) und ihre Lebensweise wäre. Wie gezeigt, haben sich diese beiden im Bundesgebiet bereits soweit integriert, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht. Ihr privates Interesse korreliert auch mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich, wie die Empfehlungen, Bildungs- und Freizeitaktivitäten zeigen.

Eine Rückehrentscheidung erweist sich also als gegenüber BF3 und BF4 unzulässig, und weil die angeführten Gründe für das Interesse am Verbleib ihrer Natur nach dauernde sind, ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Für BF1 und BF2 ist auf Grund dessen Folgendes zu beachten: Würden ihnen gegenüber Rückkehrentscheidungen erlassen, läge ein Eingriff in das Familienleben dieser BF und in jenes von BF3 und BF4 vor. (Vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0305 mwN)

Nach Auffassung des EGMR ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass Eltern und Kinder sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen, weil eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. (VfGH 12.10.2016, E1349/2016 mwH)Nach Auffassung des EGMR ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass Eltern und Kinder sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen, weil eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. (VfGH 12.10.2016, E1349/2016 mwH)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird regelmäßig von einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. (VwGH 17.09.2019 Ra 2018/14/0118 mwN)

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475 mwN)

Wie oben bereits geklärt (3.3.8), hat das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von BF1 und BF2 keine überragende Bedeutung. Es hat auch kein solches Gewicht, wie es bei Delinquenz der Fall wäre. Nach den angeführten Kriterien ist daher schon aus diesen Überlegungen angesichts des absehbaren Verbleibs der BF3 und des BF4 von der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegenüber BF1 und BF2 auszugehen. Dazu kommt, dass ihnen die Obsorge für BF3 obliegt, und ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 mwN)

Im Hinblick darauf und auf die bestehende Ehe und Lebensgemeinschaft zwischen BF1 und BF2 kommt nicht infrage, eine Rückkehrentscheidung etwa nur gegenüber BF1 zu prüfen, der fraglos die vergleichsweise geringsten integrativen Anknüpfungspunkte der BF aufweist.

Damit ist die Rückkehrentscheidung auch betreffend BF1 und BF2 auf Dauer unzulässig, was insofern auch bei ihnen zur Teilstattgebung der Beschwerde führt.

Auf Grund dessen war – wie jeweils in Spruchpunkt A) (b) zweiter Teil geschehen – die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen jede(n) der BF auszusprechen.

3.3.10 Kommt es zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen „zu prüfen“ ist, was heißt, dass gegebenenfalls ein solcher „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ zu erteilen ist. Die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt gemäß § 55 AsylG 2005 nämlich entweder zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 oder zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 mwH).3.3.10 Kommt es zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen „zu prüfen“ ist, was heißt, dass gegebenenfalls ein solcher „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ zu erteilen ist. Die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nämlich entweder zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 oder zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 mwH).

Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1), und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“.Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,), und dazu noch in Ziffer 2, genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, dann gebührt gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“.

Die erwähnten Integrationsmerkmale als zusätzliche Voraussetzung bestehen entweder in der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt, mit der die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder in der Erfüllung des Moduls I der Integrationsvereinbarung.Die erwähnten Integrationsmerkmale als zusätzliche Voraussetzung bestehen entweder in der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt, mit der die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder in der Erfüllung des Moduls römisch eins der Integrationsvereinbarung.

Letzteres würde nach § 11 Abs. 2 IntG fallbezogen außer den Deutschkenntnissen (auf Niveau A2) den Nachweis der Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verlangen. Da dieser Nachweis nicht erbracht ist, gebührt den BF jeweils die „Aufenthaltsberechtigung“.Letzteres würde nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG fallbezogen außer den Deutschkenntnissen (auf Niveau A2) den Nachweis der Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verlangen. Da dieser Nachweis nicht erbracht ist, gebührt den BF jeweils die „Aufenthaltsberechtigung“.

Im Sinne des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 steht es auch dem BVwG zu, in jeder Verfahrenskonstellation über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 abzusprechen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Daher war aus Anlass der Beschwerde die „Aufenthaltsberechtigung“ wie im Spruch jeweils in Punkt A) (d) geschehen von Amts wegen zu erteilen.Im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 steht es auch dem BVwG zu, in jeder Verfahrenskonstellation über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Daher war aus Anlass der Beschwerde die „Aufenthaltsberechtigung“ wie im Spruch jeweils in Punkt A) (d) geschehen von Amts wegen zu erteilen.

Nach § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, somit auch die in § 54 Abs. 1 Z. 2 angeführte „Aufenthaltsberechtigung“, auf zwölf Monate auszustellen, die mit dem Ausstellungsdatum beginnen. Dies war sohin jeweils in Punkt A) (d) zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.Nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, somit auch die in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, angeführte „Aufenthaltsberechtigung“, auf zwölf Monate auszustellen, die mit dem Ausstellungsdatum beginnen. Dies war sohin jeweils in Punkt A) (d) zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen.

3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte III letzter Satz und IV):3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte römisch drei letzter Satz und römisch vier):

Die Rückkehrentscheidungen des BFA waren wie eben gezeigt aufzuheben. Als die mit der Rückkehrentscheidung in den Spruchpunkten III verbundenen, ebenfalls aufzuhebenden Nebenaussprüche sind fallbezogen die Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung der BF (Spruchpunkte III jeweils letzter Satz) und der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV) aus dem Rechtsbestand zu entfernen, die auf der Rückkehrentscheidung beruhen.Die Rückkehrentscheidungen des BFA waren wie eben gezeigt aufzuheben. Als die mit der Rückkehrentscheidung in den Spruchpunkten römisch drei verbundenen, ebenfalls aufzuhebenden Nebenaussprüche sind fallbezogen die Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung der BF (Spruchpunkte römisch drei jeweils letzter Satz) und der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier) aus dem Rechtsbestand zu entfernen, die auf der Rückkehrentscheidung beruhen.

Betreffend die Streichung in den Spruchpunkten III ist das durch deren Neufassung in A) (b) geschehen, betreffend die Spruchpunkte IV jeweils in A) (c).Betreffend die Streichung in den Spruchpunkten römisch drei ist das durch deren Neufassung in A) (b) geschehen, betreffend die Spruchpunkte römisch vier jeweils in A) (c).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Beweismaß beim Fluchtvorbringen zur Feststellung asylrelevanter Verfolgung oder zur Bedeutung und Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Entscheidungen nach § 55 AsylG 2005.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Beweismaß beim Fluchtvorbringen zur Feststellung asylrelevanter Verfolgung oder zur Bedeutung und Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Entscheidungen nach Paragraph 55, AsylG 2005.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I419.2149262.1.00

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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