RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §2 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/04/0178 E 30. Jänner 1996 RS 1 (Hier war die Pflichtversicherung eines Holzakkordanten zu prüfen)

Stammrechtssatz

Die Tatbestände des § 2 Abs 4 GewO 1994 enthalten nicht insgesamt eine Definition des Begriffes "Nebengewerbe der Landwirtschaft und Forstwirtschaft", vielmehr sind dort lediglich die Typen jener Tätigkeiten angeführt, die unter diesen Begriff fallen. Dieser Begriff enthält indessen über die Merkmale der ausdrücklich vorgesehenen einzelnen Tätigkeitstypen hinaus noch weitere Begriffsmerkmale, die allerdings nicht in Form einer ausdrücklichen Legaldefinition in die Gewerbeordnung 1973 Eingang gefunden haben. Diesem Begriff wohnen, unabhängig von der Typisierung der einzelnen nebengewerblichen Tätigkeiten in § 2 Abs 4 GewO 1994 die Begriffsmerkmale einer mit der Landwirtschaft und Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform und der Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Landwirtschaft und Forstwirtschaft inne (hier: Zimmermannsarbeiten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080140.X01

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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