Entscheidungsdatum
11.03.2021Norm
BFA-VG §18Spruch
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G314 2227014-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2019, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit der am XXXX .2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück. Das Verfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.Mit der am römisch 40 .2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Eingabe zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid zurück. Das Verfahren wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G314.2227014.1.00Im RIS seit
20.04.2021Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021