TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/12 W224 2238955-1

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Veröffentlicht am 12.03.2021
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Entscheidungsdatum

12.03.2021

Norm

SchOG §8h Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs2a
SchPflG 1985 §11 Abs3
SchPflG 1985 §24
SchPflG 1985 §5
SchUG §4 Abs2 lita
VwGVG §29 Abs5
  1. SchOG § 8h heute
  2. SchOG § 8h gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchOG § 8h gültig von 25.04.2019 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2019
  4. SchOG § 8h gültig von 01.09.2018 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  5. SchOG § 8h gültig von 15.06.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  1. SchUG § 4 heute
  2. SchUG § 4 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2025
  3. SchUG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
  4. SchUG § 4 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. SchUG § 4 gültig von 01.02.1997 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  6. SchUG § 4 gültig von 06.09.1986 bis 31.01.1997

Spruch


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W224 2238955-1/6E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!
IM NAMEN DER REPUBLIK!,

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von Erstbeschwerdeführerin XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.11.2020, Zl. 9131.103/0126-Präs3a1/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von Erstbeschwerdeführerin römisch 40 als Erziehungsberechtigte des mj. Zweitbeschwerdeführers römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 09.11.2020, Zl. 9131.103/0126-Präs3a1/2020, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2021, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch die Bildungsdirektion für Wien noch durch die beschwerdeführenden Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG weder durch die Bildungsdirektion für Wien noch durch die beschwerdeführenden Parteien innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.

Schlagworte

Deutschkenntnisse gekürzte Ausfertigung Privatschule Untersagung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2238955.1.00

Im RIS seit

07.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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