RS Vwgh 2004/5/26 2001/20/0502

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §67;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der unabhängige Bundesasylsenat ist im angefochtenen Bescheid einerseits davon ausgegangen, dass der Asylwerber (ein Staatsangehöriger von Afghanistan) für die Hezb-e Wahdat "geheimdienstlich" tätig gewesen sei, andererseits hat er in nicht nachvollziehbarer Weise angenommen, dass die Zugehörigkeit des Asylwerbers zu den Hazara nicht glaubhaft sei. Dadurch hat der unabhängige Bundesasylsenat nicht mängelfrei begründet, dass beim Asylwerber für den entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt keine - auf ethnischen und/oder politischen Gründen beruhende - asylrelevante Verfolgungsgefahr gegeben sei.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200502.X02

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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