RS Vwgh 2004/5/26 99/14/0261

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9;

Rechtssatz

Eine Verbindlichkeitsrückstellung darf nicht gebildet werden, wenn sich die ungewisse Verpflichtung auf aktivierungspflichtige Aufwendungen bezieht. Künftige Abschreibung darf nicht im Wege der Rückstellung vorweggenommen werden (Hinweis Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 9 Tz 44 und insbesondere Tz 68).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999140261.X01

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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