Entscheidungsdatum
16.03.2021Norm
ASVG §410Spruch
,
I413 2236362-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle Tirol vom 05.10.2020, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle Tirol vom 05.10.2020, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum 11.03.2020, einen Betrag von EUR 89.549,06 bestehend aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 01.04.1988 bis 31.05.1990, 01.04.1996 bis 30.11.1996 sowie vom 01.01.1998 bis 31.12.2011 iHv EUR 45.547,39, rückständige Kostenanteile iHv EUR 30,86 sowie Verzugszinsen und Nebengebühren bis zum 10.03.2020 iHv insgesamt EUR 43.970,81 zu zahlen (Spruchpunkt 1.) und für die Dauer des weiteren Zahlungsverzuges ab 11.03.2020 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Kapital iHv EUR 44.866,75 zu bezahlen.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 13.10.2020 zugestellten Bescheid richtet die die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 27.10.2020 (eingelangt am 28.10.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 06.04.1988 bis 31.05.1990 Inhaber der Gewerbeberichtigung „Im- und Export mit kunstgewerblichen Artikeln als Kleinasien“ sowie im Zeitraum vom 19.04.1996 bis 27.11.1996 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe, beschränkt auf die Privatgeschäftsvermittlung mit Produkten der Firma XXXX , XXXX “. Ferner war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2011 als „Vertreter“ bzw. „Handelsreisender“ tätig.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 06.04.1988 bis 31.05.1990 Inhaber der Gewerbeberichtigung „Im- und Export mit kunstgewerblichen Artikeln als Kleinasien“ sowie im Zeitraum vom 19.04.1996 bis 27.11.1996 Inhaber der Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe, beschränkt auf die Privatgeschäftsvermittlung mit Produkten der Firma römisch 40 , römisch 40 “. Ferner war der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2011 als „Vertreter“ bzw. „Handelsreisender“ tätig.
Der Beschwerdeführer schuldet der belangten Behörde an Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume 01.04.1988 bis 31.05.1990, 01.04.1996 bis 30.11.1996 und 01.01.1998 bis 31.12.2011 einen Betrag an offenen Sozialversicherungsbeiträgen, Verzugszinsen und rückständigen Kostenanteilen in Höhe von EUR 89 549,06 zuzüglich weiterer Verzugszinsen.
Die gegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge wurden anhand folgender monatlicher Beitragsgrundlagen sowie Beitragssätze vorgeschrieben:
Jahr
Beitragssatz KV
Beitragssatz
PV
UV-Beitrag jährlich
UV-Beitrag monatlich
BHG
Beitragssatz SeVO
1988
7,70 %
12,50 %
EUR 48,25
0,05 %
1989
7,70 %
12,50 %
EUR 49,49
0,05 %
1990
7,70 %
12,50 %
EUR 50,73
0,05 %
1996
9,30 %
13,50 %
EUR 68,75
1998
9,10 %
14,50 %
EUR 73,18
1999
9,10 %
14,50 %
EUR 74,49
2000
8,90 %
15,00 %
EUR 76,02
2001
8,90 %
15,00 %
EUR 77,91
2002
8,90 %
15,00 %
EUR 79,31
2003
8,90 %
15,00 %
EUR 81,37
2004
9,00 %
15,00 %
EUR 83,16
2005
9,10 %
15,00 %
EUR 7,09
2006
9,10 %
15,00 %
EUR 7,30
2007
9,10 %
15,50 %
EUR 7,48
2008
7,65 %
15,75 %
EUR 7,65
1,53 %
2009
7,65 %
16,00 %
EUR 7,85
1,53 %
2010
7,65 %
16,25 %
EUR 8,03
1,53 %
2011
7,65 %
17,50 %
EUR 8,20
1,53 %
Jahr
Beitragsgrundlage in EUR
1988
1.025,63
1989
587,05
1990
601,73
1996
1.296,41
1998
695,41
1999
840,17
2000
1.097,81
2001
1.204,02
2002
897,35
2003
1.121,12
2004
587,46
2005
801,31
2006
1.360,31
2007
546,61
2008
753,40
2009
1.042,93
2010
734,33
2011
1.175,99
Die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht fristgerecht entrichtet.
Zudem hat der Beschwerdeführer Kostenanteile für das Jahr 1996 von EUR 19,33 und für das Jahr 1997 von EUR 11,53 nicht geleistet.
Der Beschwerdeführer leistete 1995 an die belangte Behörde den Betrag von EUR 363,37, im Jahr 1996 dem Euro 399,70, im Jahr 2012 den Betrag von EUR 1.617,00 und im Jahr 2020 den Betrag von EUR 240,00. Die Summe sämtlicher rückständiger vorgeschriebener Sozialversicherungsbeiträge von EUR 45 547,39 zuzüglich der Summe der nicht gerichteten Kostenanteile von EUR 30,86 und der bis zum 10.03.2019 anfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren in Höhe von EUR 43.970,81, bildet den im Rückstandsausweis vom 11.03.2020 festgestellter Beitragsrückstand in Höhe von EUR 89.549.
Die belangte Behörde forderte die aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen Kostenanteile samt Verzugszinsen und Nebengebühren laufend nachstehender Mahnungen und Rückstandsausweise samt Exekutionsverfahren ein:
Datum
Mahnung/GZ des Exekutionsverfahrens
16.07.1989
2 E 5143/89
15.10.1989
2 E 6812/89
14.01.1990
2 E 1165/90
16.04.1990
2 E 3324/90
21.06.1990
2 E 4069/90
09.10.1990
19 Nc 1230/90
11.12.1991
Mahnung
27.9.1993
Mahnung
20.04.1995
Mahnung
04.07.1995
4 E 2162/95
11.12.1996
Mahnung
05.11.1998
Mahnung
15.06.2000
Mahnung
15.02.2001
4 E 721/01a
14.05.2001
4 E 2035/01m
20.06.2002
Mahnung
19.09.2002
Mahnung
15.03.2004
Sondermahnung
10.09.2005
Sondermahnung
20.06.2006
Mahnung
17.01.2007
Mahnung
19.09.2008
Mahnung
21.09.2009
Mahnung
09.09.2011
Sondermahnung
20.12.2011
Mahnung
08.03.2013
Sondermahnung
12.09.2014
Sondermahnung
11.03.2016
Sondermahnung
15.09.2017
Sondermahnung
08.03.2019
Sondermahnung
Am 11.03.2020 wurde ein Rückstandsausweis über den vorgenannten Beitragsrückstand ausgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht unzweifelhaft auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, den dort enthaltenen Verständigungen über die Gewerbescheine XXXX /1 und XXXX /2e, der Versicherungserklärung für Freiberufler, dem Schreiben der belangten Behörde, den einliegenden Mahnungen vom 27.09.1993, vom 25.04.1995, vom 05.11.1998 sowie vom 17.01.2007, Sondermahnungen vom 14.10.1991, vom 24.09.1993, vom 24.04.1995, den Anträgen auf Bewilligung der Forderungsexekution vom 21.05.1990 und auf Bewilligung der Fahrnisexekution vom 15.10.1989, vom 16.07.1989,vom 14.01.1990 und vom 16.04.1990, den Anträgen auf neuerliche Anordnung des Vollzuges vom 04.07.1995 und vom 19.12.2006, vom 25.04.1995 und vom 09.11.1998, dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses vom 09.10.1990 samt Beschluss über dessen Abweisung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens vom 27.11.1990, dem weiteren Antrag auf Konkurseröffnung vom 16.02.2007. der Bewilligung der Forderungsexekution vom 21.05.2001, der Bewilligung der Forderungsexekution vom 16.02.2001 mit dem handschriftlichen Vermerk „So können Sie mich nicht aufhalten. Nun faxe ich’s Ihnen nochmals, weil ich hoffe, dass ein aufrichtiger Mensch bei Ihnen das in die Hände bekommt“ sowie der Telefonnummer „0664- XXXX “, dem Postauftrag vom 15.06.2000 über den einzuziehenden Betrag „S 84.416 g 36“ mit frm Vermekr „zurück-retour CN15“ und „nicht behoben“ sowie dem weiteren Postauftrag über den einzuziehenden Betrag „S 49.762 g 80“ vom 13.12.1996 mit dem Verkmerk „nicht angenommen/refusé“, dem Kontoauszug vom 25.07.2020 und der Saldenübersicht, dem Protokoll vom 07.07.2020 zu GZ 75 Cgs XXXX /20x, dem Rückstandausweis vom 11.03.2020, der Aufstellung der Bemessungsgrundlagen vom 21.10.2020, sowie dem angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht substantiiert gegen die Feststellungen dieses Bescheides bekämpft diese nicht. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die dafür sprechen, dass die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde nicht zutreffend sein sollten, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen sowie der sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Der festgestellte Sachverhalt beruht unzweifelhaft auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, den dort enthaltenen Verständigungen über die Gewerbescheine römisch 40 /1 und römisch 40 /2e, der Versicherungserklärung für Freiberufler, dem Schreiben der belangten Behörde, den einliegenden Mahnungen vom 27.09.1993, vom 25.04.1995, vom 05.11.1998 sowie vom 17.01.2007, Sondermahnungen vom 14.10.1991, vom 24.09.1993, vom 24.04.1995, den Anträgen auf Bewilligung der Forderungsexekution vom 21.05.1990 und auf Bewilligung der Fahrnisexekution vom 15.10.1989, vom 16.07.1989,vom 14.01.1990 und vom 16.04.1990, den Anträgen auf neuerliche Anordnung des Vollzuges vom 04.07.1995 und vom 19.12.2006, vom 25.04.1995 und vom 09.11.1998, dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses vom 09.10.1990 samt Beschluss über dessen Abweisung mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens vom 27.11.1990, dem weiteren Antrag auf Konkurseröffnung vom 16.02.2007. der Bewilligung der Forderungsexekution vom 21.05.2001, der Bewilligung der Forderungsexekution vom 16.02.2001 mit dem handschriftlichen Vermerk „So können Sie mich nicht aufhalten. Nun faxe ich’s Ihnen nochmals, weil ich hoffe, dass ein aufrichtiger Mensch bei Ihnen das in die Hände bekommt“ sowie der Telefonnummer „0664- römisch 40 “, dem Postauftrag vom 15.06.2000 über den einzuziehenden Betrag „S 84.416 g 36“ mit frm Vermekr „zurück-retour CN15“ und „nicht behoben“ sowie dem weiteren Postauftrag über den einzuziehenden Betrag „S 49.762 g 80“ vom 13.12.1996 mit dem Verkmerk „nicht angenommen/refusé“, dem Kontoauszug vom 25.07.2020 und der Saldenübersicht, dem Protokoll vom 07.07.2020 zu GZ 75 Cgs römisch 40 /20x, dem Rückstandausweis vom 11.03.2020, der Aufstellung der Bemessungsgrundlagen vom 21.10.2020, sowie dem angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht substantiiert gegen die Feststellungen dieses Bescheides bekämpft diese nicht. Es sind keine Gründe hervorgekommen, die dafür sprechen, dass die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde nicht zutreffend sein sollten, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht diesen Feststellungen sowie der sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG unterliegen natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung der Pflichtversicherung des GSVG. Die Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4GSVG, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliegen natürliche Personen, die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung der Pflichtversicherung des GSVG. Die Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 erzielen, unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4 G, S, römisch fünf G,, wenn aufgrund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommenssteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 25 Abs 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes 1988.
Beitragsgrundlage ist der gemäß § 25 Abs 1 GSVG ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs 4 Z 1 lit a EStG 1988 gelten), vermindert um die auf einen allfälligen Sanierungs- oder Veräußerungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beiträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit (§ 25 Abs 2 GSVG). Beitragsgrundlage ist der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GSVG ermittelte Betrag, zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten), vermindert um die auf einen allfälligen Sanierungs- oder Veräußerungsgewinn nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beiträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit (Paragraph 25, Absatz 2, GSVG).
Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen (§ 25 Abs 6 GSVG). Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen (Paragraph 25, Absatz 6, GSVG).
Beitragsmonat ist gemäß § 25 Abs 10 GSVG jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.Beitragsmonat ist gemäß Paragraph 25, Absatz 10, GSVG jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.
Gemäß § 27 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 GSVG ist von de, nach § 2 Abs 1 GSVG Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ein Beitrag von 7,65 % (bzw 7,70 %, 9,30 %, 9,10 %, 8,90 %, 9,00 %, 9,10 %) und in der Pensionsversicherung ein Beitrag von 17,5 % (bzw 12,50 %, 13,50 %, 14,50 %, 18,00 %, 15,25 %, 15,50 %, 15,75 %, 16,00 %, 16,25 %, 17,50 %) der Beitragsgrundlage zu entrichten.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, GSVG ist von de, nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ein Beitrag von 7,65 % (bzw 7,70 %, 9,30 %, 9,10 %, 8,90 %, 9,00 %, 9,10 %) und in der Pensionsversicherung ein Beitrag von 17,5 % (bzw 12,50 %, 13,50 %, 14,50 %, 18,00 %, 15,25 %, 15,50 %, 15,75 %, 16,00 %, 16,25 %, 17,50 %) der Beitragsgrundlage zu entrichten.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a 1. und 2. Teilstrich sind alle Erwerbstätigen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und alle selbstständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert. Gemäß § 52 Abs 1 GSVG hat die SVS den Unfallversicherungsbeitrag einzuziehen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach dem GSVG entsprechend.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 1. und 2. Teilstrich sind alle Erwerbstätigen, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind und alle selbstständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert sind, in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, GSVG hat die SVS den Unfallversicherungsbeitrag einzuziehen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach dem GSVG entsprechend.
Der Beitrag für Teilversicherung in der Unfallversicherung beläuft sich gemäß § 74 Abs 1 Z 1 ASVG auf EUR 8,20 (bzw EUR 8,03, EUR 7,84, EUR 7,65, 7,48, EUR 7,30, EUR 7,09 bzw jährlicher Unfallversicherungsbeitrag iHv EUR 83,16, EUR 81,37, EUR 79,31, EUR, 77,91, EUR 76,02, EUR 74,49, EUR 73,18, EUR 68,75, EUR 50,73, EUR 49,49, EUR 48,25).Der Beitrag für Teilversicherung in der Unfallversicherung beläuft sich gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG auf EUR 8,20 (bzw EUR 8,03, EUR 7,84, EUR 7,65, 7,48, EUR 7,30, EUR 7,09 bzw jährlicher Unfallversicherungsbeitrag iHv EUR 83,16, EUR 81,37, EUR 79,31, EUR, 77,91, EUR 76,02, EUR 74,49, EUR 73,18, EUR 68,75, EUR 50,73, EUR 49,49, EUR 48,25).
Gemäß § 49 Abs 2 BMSVG haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung gemäß § 2 GSVG unterliegen, ab 01.01.2008 nach § 52 Abs 1 und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 52 Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVA, vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist gemäß § 52 Abs 3 BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage gemäß § 64 Abs 3 Z 1 BMSVG nicht nachbemessen werden.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG haben Personen, die der Pflichtversicherung Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, GSVG unterliegen, ab 01.01.2008 nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 BMSVG für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag Selbständigenvorsorge in der Höhe von 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 52, Ab. 3 BMSVG zu leisten. Dieser Betrag ist von der SVA, vorzuschreiben und gegebenenfalls, nach den für die Pflichtbeiträge nach dem GSVG geltenden Regeln festzustellen und einzutreiben. Als Beitragsgrundlage ist gemäß Paragraph 52, Absatz 3, BMSVG dabei die in der gesetzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dieser Person nach den Paragraphen 25, 26 und 35 b GSVG geltende Beitragsgrundlage heranzuziehen, wobei die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 64, Absatz 3, Ziffer eins, BMSVG nicht nachbemessen werden.
Gemäß § 5 Abs 1 BHG haben die gemäß § 2 Abs 1 GSVG Pflichtversicherten zur Bestreitung des Aufwandes für die Leistungen nach § 3 BHG als monatlichen Beitrag 0,0 5vH der Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG zu leisten.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BHG haben die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSVG Pflichtversicherten zur Bestreitung des Aufwandes für die Leistungen nach Paragraph 3, BHG als monatlichen Beitrag 0,0 5vH der Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG zu leisten.
Gemäß § 35 Abs 2 GSVG sind die Beiträge, welche quartalsweise vorgeschrieben werden, mit dem Ablauf des zweiten Monats des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden die Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt. Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, GSVG sind die Beiträge, welche quartalsweise vorgeschrieben werden, mit dem Ablauf des zweiten Monats des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden die Beiträge aufgrund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
Gemäß § 35 Abs 1 GSVG hat der Beitragsschuldner auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GSVG hat der Beitragsschuldner auf seine Gefahr und Kosten die Beiträge an den Versicherungsträger unaufgefordert einzuzahlen. Sie bilden mit den Beiträgen zur Unfallversicherung eine einheitliche Schuld.
Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsens in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten (§ 35 Abs 5 GSVG). Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tagesfrist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz, wobei der am 31. Oktober eines Kalenderjahres geltenden Basiszinssatz für das nächste Kalenderjahr maßgebend ist. Dieser Ausgangswert war von 2011 bis 2016 und acht Prozentpunkte zu erhöhen. Ab 01.01.2017 ist der Ausgangswert nunmehr um vier Prozentpunkte zu erhöhen (Änderung durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz).Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsens in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten (Paragraph 35, Absatz 5, GSVG). Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tagesfrist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz, wobei der am 31. Oktober eines Kalenderjahres geltenden Basiszinssatz für das nächste Kalenderjahr maßgebend ist. Dieser Ausgangswert war von 2011 bis 2016 und acht Prozentpunkte zu erhöhen. Ab 01.01.2017 ist der Ausgangswert nunmehr um vier Prozentpunkte zu erhöhen (Änderung durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz).
Gemäß § 40 Abs 2 GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme, wie zB durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung in Klammer Mahnung) unterbrochen.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffenen Maßnahme, wie zB durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung in Klammer Mahnung) unterbrochen.
3.2. Übertragung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen vom 06.04.1988 bis 31.05.1990 und vom 19.04.1996 bis zum 27.11.1996 Inhaber von Gewerbeberichtigungen. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigungen unterlag er im Zeitraum vom 01.04.1988 bis 31.05.1990 sowie im Zeitraum vom 01.04.1996 bis zum 30.11.1996 gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a 1. Teilstrich ASVG. Im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2011 war der Beschwerdeführer als „Vertreter“ bzw „Handelsreisender“ in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit a 2. Teilstrich ASVG versichert. Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen vom 06.04.1988 bis 31.05.1990 und vom 19.04.1996 bis zum 27.11.1996 Inhaber von Gewerbeberichtigungen. Aufgrund dieser Gewerbeberechtigungen unterlag er im Zeitraum vom 01.04.1988 bis 31.05.1990 sowie im Zeitraum vom 01.04.1996 bis zum 30.11.1996 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 1. Teilstrich ASVG. Im Zeitraum vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2011 war der Beschwerdeführer als „Vertreter“ bzw „Handelsreisender“ in der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, 2. Teilstrich ASVG versichert.
Die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen für die betreffenden Kalenderjahre 1988 bis 1990, 1996 und 1998 bis 2011 wurden anhand der in den jeweiligen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden des Finanzamtes Kufstein-Schwarz ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb samt Hinzurechnungsbeträge gebildet.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde auch nicht gegen die monatlichen Beitragsgrundlagen.
Die quartalsmäßig vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge, welche jeweils mit Ablauf des zweiten Monats des betreffenden Kalendervierteljahres bzw mit dem Letzten des zweiten Monats des Kalendervierteljahres, in dem die Vorschreibung erfolgte, fällig wurden, hafteten zum Zeitpunkt der Ausstellung des gegenständlichen Rückstandsausweises offen aus. Die belangte Behörde hat auch diese Beitragsschulden eingemahnt bzw im Exekutionswege Einzug einbringlich zu machen versucht. Damit ist die Einforderungsverjährung der festgestellten Beitragsschulden nicht eingetreten. Da die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht binnen 15 Tagen samt dreitägiger Respirofrist entrichtet wurden, fielen bzw fallen nach wie vor Verzugszinsens im gesetzlichen Ausmaß, sowie aufgrund der entstandenen Aufwände der Verwaltung Nebengebühren an.
In seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer weder, dass die Versicherungsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach offen aushaften bzw zu Recht bestehen, noch wendet er Verjährung ein, wobei festzuhalten ist, dass ein solcher Einwand, wie oben begründet, ins Leere ginge. Mit seinem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer seit 1993 Versicherungsschutz der Tiroler Gebietskrankenkasse genossen und 1993 einen besonderen Schicksalsschlag habe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern der gegenständliche Bescheid rechtswidrig wäre. Ebenso ist das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer effektiv Versicherungsbeiträge für seine dialysebedürftige Frau bei der Tiroler Gebietskrankenkasse geleistet habe, nicht geeignet, seine gegenständliche im angefochtenen Bescheid festgestellte Verpflichtung zur Bezahlung vom rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen samt Verzugszinsen und Nebengebühren zu relevieren. Zudem vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, inwiefern das Vorbringen, dass viele Glaubensbrüder und Schwestern in einer Gesundheitsfarm in der Schweiz durch Hydrotherapie (Heilfasten) geheilt worden seien, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darlegen könnte. Weiters vermag das Beschwerdevorbringen, „es sei nicht so, wie mancher Finanzer in Schwaz glaubt, es müssen viele Spenden im Königreichsaal abgeliefert werden“, was zu widerlegen sei, weil eine Frau eines früheren Finanzbeamten die Bibel studiere und eine namentlich genannte Frau im Saal vom Beschwerdeführer gesehen worden sei, nicht geeignet, auch nur ansatzweise eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit der Beschwerdeführer dann im Weiteren in seiner Beschwerde ausführt, es sei im Zuge eines Strafverfahrens sein Einkommen genauestens ermittelt worden, wobei das Kilometergeld nicht immer anerkannt worden sei und weiters, dass eine namentlich genannte Person vom Bezirksgericht ihn darauf hingewiesen habe, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers alle drei Monate in der Werkstatt sei, aber dieses Vehikel von ihm geliebt worden sei, weil es sparsam gewesen sei, ist nicht nachzuvollziehen, inwiefern die aus angefochtenen Bescheid resultierende Verpflichtung zur Bezahlung von Beträgen aus rückständigen Versicherungsbeiträgen, Verzugszinsen und Nebengebühren unzutreffend oder unrichtig seien. Zuletzt kann von Gesetzes wegen auch nicht der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass jeder, der sein 4-seitige Schreiben lese, dem Beschwerdeführer ein gutes Zeugnis ausstelle und dies belohnt werden müsse, nicht zu einer Änderung des angefochtenen Bescheides oder zu einer Erlassung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge bzw Verzugszinsen und Nebengebühren führen. Vor diesem Hintergrund war Beschwerde zu verwerfen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Nach § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Durch eine mündliche Erörterung ist eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und ist eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs 1 VwGVG) gelegen, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Durch eine mündliche Erörterung ist eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten und ist eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) gelegen, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten außer Betracht zu bleiben hat.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Der Beschwerdeführer bestreitet den festgestellten Sachverhalt in keiner Weise, sodass auch keine dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder sonst relevanter Sachverhalt behauptet wurde.
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der gegenständlich zu lösende Einzelfall wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf und ergibt sich aus der klaren Gesetzeslage.
Schlagworte
Beitragsrückstand Beitragsschuld Gewerbeberechtigung Mahnung Pflichtversicherung VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2236362.1.00Im RIS seit
29.03.2021Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021