Entscheidungsdatum
17.03.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W103 2179991-1/12E
W103 2179987-1/12E
W103 2179998-1/10E
W103 2212481-1/5E
, W103 2179991-1/12E, W103 2179987-1/12E, W103 2179998-1/10E, W103 2212481-1/5E,
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. 1103326000-160129666 (BF1) und 10.11.2017, Zl. 1103376209-160129674 (BF2), Zl. 1103300102-160129682 (BF3), Bescheid vom 09.11.2018 Zl. 1210927503-181025685 (BF4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: UKRAINE, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: UKRAINE, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: UKRAINE, 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: UKRAINE vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. 1103326000-160129666 (BF1) und 10.11.2017, Zl. 1103376209-160129674 (BF2), Zl. 1103300102-160129682 (BF3), Bescheid vom 09.11.2018 Zl. 1210927503-181025685 (BF4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
A)
Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Die Verfahren werden insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA.: UKRAINE vertreten durch XXXX , gegen Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. 1103326000-160129666 (BF1) und 10.11.2017, Zl. 1103376209-160129674 (BF2), Zl. 1103300102-160129682 (BF3), Bescheid vom 09.11.2018 Zl. 1210927503-181025685 (BF4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: UKRAINE, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: UKRAINE, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: UKRAINE, 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: UKRAINE vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2017, Zl. 1103326000-160129666 (BF1) und 10.11.2017, Zl. 1103376209-160129674 (BF2), Zl. 1103300102-160129682 (BF3), Bescheid vom 09.11.2018 Zl. 1210927503-181025685 (BF4) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 wird 2.) XXXX , 3.) XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 1.) XXXX und 4) XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 1.) römisch 40 und 4) römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerden werden die Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 23.02.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 23.02.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W103.2179991.1.00Im RIS seit
05.07.2021Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021