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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §55 Abs2;Rechtssatz
Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut klar ergibt, ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält, das heißt die körperliche Anwesenheit in höherem Maße gegeben ist. Dieser Ort kann, muss aber nicht mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen zusammenfallen (Hinweis Stoll, BAO, Band I, S. 666, und E 30. November 1993, 90/14/0212).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000140207.X01Im RIS seit
17.06.2004