RS Vwgh 2004/5/26 2000/14/0207

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §55 Abs2;

Rechtssatz

Wie sich aus dem Gesetzeswortlaut klar ergibt, ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich der Abgabepflichtige vorwiegend aufhält, das heißt die körperliche Anwesenheit in höherem Maße gegeben ist. Dieser Ort kann, muss aber nicht mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen zusammenfallen (Hinweis Stoll, BAO, Band I, S. 666, und E 30. November 1993, 90/14/0212).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140207.X01

Im RIS seit

17.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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