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50/01 GewerbeordnungNorm
BSVG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 4 GewO, dass der betreffende Landwirt "für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" tätig sein muss, ist nur dann erfüllt, wenn er auf Grund einer Vereinbarung mit jener natürlichen oder juristischen Person tätig wird, welche diesen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080140.X02Im RIS seit
14.07.2004