RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0140

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Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

50/01 Gewerbeordnung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
GewO 1973 §2 Abs4;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4;

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 4 GewO, dass der betreffende Landwirt "für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe" tätig sein muss, ist nur dann erfüllt, wenn er auf Grund einer Vereinbarung mit jener natürlichen oder juristischen Person tätig wird, welche diesen landwirtschaftlichen Betrieb auf ihre Rechnung und Gefahr führt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080140.X02

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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