Entscheidungsdatum
18.03.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G306 2223866-1/19E, G306 2223866-1/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , italienischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Rae ABWERZER & KATHREIN & SCHWETZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , italienischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Rae ABWERZER & KATHREIN & SCHWETZ, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2019, römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
Mit Eingabe vom 09.03.2021 (OZ 1/18) legte der Beschwerdeführer (durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter) die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen. Mit Eingabe vom 09.03.2021 (OZ 1/18) legte der Beschwerdeführer (durch die ausgewiesenen Rechtsvertreter) die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zurück. Das Verfahren ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sind nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:G306.2223866.1.00Im RIS seit
06.05.2021Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021