RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §10 Abs7;
ASVG §16;
ASVG §69 Abs2;
ASVG §69 Abs3;
ASVG §79 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/08/0055

Rechtssatz

§ 79 Abs. 1 ASVG durchbricht den sonst auch für freiwillige Beiträge geltenden Grundsatz des Ausschlusses der Rückforderung im Sinne des § 69 Abs. 2 ASVG im Falle einer Leistungsgewährung für den gesamten Zeitraum der ungebührlichen Entrichtung in zwei Fällen, nämlich erstens im Falle einer vorläufigen Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 7 ASVG und zweitens dann, wenn die versicherte Person rückwirkend in die gesetzliche Krankenversicherung nach dem ASVG (oder einem anderen Bundesgesetz, wie auch dem GSVG) einbezogen wird. Diese Begünstigung für freiwillig geleistete Beiträge, insbesondere auch für die Selbstversicherung in der Krankenversicherung, steht - wie schon die zeitliche Abfolge der jeweiligen Novellierungen zeigt - in keinem Sachzusammenhang mit der Bestimmung des § 69 Abs. 3 ASVG, welche (erstens) jener des § 79 Abs. 1 ASVG in der Fassung der 32. Novelle zeitlich nachfolgte und - wie auch die Materialien zweifelsfrei erweisen - (zweitens) nur für die Pflichtversicherung gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080051.X02

Im RIS seit

14.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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