TE Bvwg Beschluss 2021/3/22 W178 2229592-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2021
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Entscheidungsdatum

22.03.2021

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W178 2229592-1/5E
, W178 2229592-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Margit Stüger, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 16.01.2020, Zl. XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr.in Margit Stüger, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 16.01.2020, Zl. römisch 40 , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG:

A)
Das Verfahren wird eingestellt.
A), Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 16.01.2020 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) aus, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger mit 31.10.2019 ende, da ihre nahe Angehörige keinen Anspruch auf Pflegegeld in der Stufe 3 oder höher habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und gab an, dass bezüglich der Höhe des Pflegegeldes ihrer nahen Angehörigen ein Verfahren vor dem Landesgericht anhängig sei und aufgrund eines aktuellen Pflegegutachtens ein gerichtlicher Vergleich angestrebt werde.

3. Die PVA legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in der angeschlossenen Stellungnahme aus, dass aus dem Gutachten hervorgehe, dass weiterhin ein Pflegbedarf in Höhe der Stufe der 3 vorliege und in der nächsten Tagsatzung ein Vergleich diesbezüglich geschlossen werde. Damit würden auch die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach § 18b ASVG über den 31.10.2019 hinaus vorliegen. 3. Die PVA legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in der angeschlossenen Stellungnahme aus, dass aus dem Gutachten hervorgehe, dass weiterhin ein Pflegbedarf in Höhe der Stufe der 3 vorliege und in der nächsten Tagsatzung ein Vergleich diesbezüglich geschlossen werde. Damit würden auch die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG über den 31.10.2019 hinaus vorliegen.

4. Über Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts erklärte die PVA, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.05.2020 ab 01.11.2019 anerkannt worden sei und übermittelte diesen Bescheid als Beilage.

5. Mit Schriftsatz vom 17.03.2021 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihre Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 17.03.2021 zweifelsfrei zurückgezogen hat, war das Verfahren einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2229592.1.00

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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