Entscheidungsdatum
23.03.2021Norm
BDG 1979 §207fSpruch
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W122 2205590-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über den Fristsetzungsantrag von XXXX vom 10.02.2021, Zl. W122 2205590-1/21 und W122 2205590-1/22, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über den Fristsetzungsantrag von römisch 40 vom 10.02.2021, Zl. W122 2205590-1/21 und W122 2205590-1/22, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs 1 iVm § 30a Abs 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 25.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 05.06.2018, GZ: BMBWF-712/0018-III/5/2018, betreffend § 207f Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), durch. Am 25.06.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 05.06.2018, GZ: BMBWF-712/0018-III/5/2018, betreffend Paragraph 207 f, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), durch.
Bei der Verhandlung wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.
Die Niederschrift der Verhandlung mit verkündeter Entscheidung vom 25.06.2020, Zl. W122 2205590-1/17Z, wurde dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.06.2020 ausgefolgt.
Mit Schreiben vom 07.07.2020, per Post am 09.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, beantragte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei die schriftliche Erkenntnisausfertigung gem. § 29 Abs 4 VwGVG.Mit Schreiben vom 07.07.2020, per Post am 09.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, beantragte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei die schriftliche Erkenntnisausfertigung gem. Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
Am 10.02.2021 brachte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung ein, dass das Bundesverwaltungsgericht noch keine schriftliche Ausfertigung der verkündeten Entscheidung vom 25.06.2020 zugestellt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 30a Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in § 29 Abs 4 VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa VwGH vom 23. November 2009, 2009/05/0139).Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent (insofern einschlägig etwa VwGH vom 23. November 2009, 2009/05/0139).
Dies korrespondiert der Regelung des § 26 Abs 1 Z 1 VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Dies korrespondiert der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wonach die sechswöchige Revisionsfrist in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung beginnt, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des § 29 VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen (vgl VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom 11. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vgl VfGH vom 20. Juni 2015, E 163/2014, unter Hinweis auf VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (vgl idS VwGH 23. Februar 2000, 99/09/0240).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass vor dem Hintergrund des Paragraph 29, VwGVG keine Bedenken gegen die Möglichkeit der Anfechtung bereits des nur mündlich verkündeten Erkenntnisses bestehen vergleiche VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068, samt den dort verwiesenen Erkenntnissen vom 21. Jänner 2009, 2007/21/0404, und vom 11. November 2010, 2008/20/0448, mwH; vergleiche VfGH vom 20. Juni 2015, E 163 aus 2014,, unter Hinweis auf VwGH 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim Verwaltungsgerichtshof angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei konsumiert und kann nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden vergleiche idS VwGH 23. Februar 2000, 99/09/0240).
Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (VwGH vom 23. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vgl VfGH vom 30. Juni 2015, E 1629/2014). Der Fristsetzungsantrag war daher mangels Berechtigung dazu als unzulässig zurückzuweisen.Da vor diesem Hintergrund eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung bereits im Wege ihrer Verkündung erlassen wird, wird mit dieser Form der Erlassung der Entscheidung auch die behördliche Entscheidungsfrist gewahrt (VwGH vom 23. Juni 2015, Ro 2015/05/0011, mwH; vergleiche VfGH vom 30. Juni 2015, E 1629 aus 2014,). Der Fristsetzungsantrag war daher mangels Berechtigung dazu als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Entscheidungsfrist Fristsetzungsantrag mündliche Verkündung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2205590.1.01Im RIS seit
28.05.2021Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021