RS Vfgh 2008/3/5 G269/07

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §85 Abs2 / Allg
WaffenG 1996 §47 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungendes WaffenG 1996 betreffend den Anwendungsbereich des Gesetzesmangels Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte;Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §47 Abs1 Z2 lita und litb WaffenG 1996 (betr die Nichtanwendung des WaffenG auf Menschen hinsichtlich von Dienstwaffen).

Eine Regelung über den Anwendungsbereich des Waffengesetzes ist von vornherein nicht geeignet, subjektive Rechte zu verletzen.

Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; keine analoge Anwendung des §85 VfGG.

Entscheidungstexte

  • G 269/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2008 G 269/07

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Waffenrecht, Rechte subjektive öffentliche,Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes, VfGH / Wirkungaufschiebende, Analogie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G269.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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