RS Vwgh 2004/5/26 2001/08/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs3 Z20;
ASVG §50;
EStG 1988 §15 Abs2;
EStG 1988 §47;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0164 E 22. März 2000 RS 2(Hier: Diese zum EStG 1988 ergangene Rsp ist auf Grund der im E 21.9.1993, 92/08/0098, hervorgehobenen Parallelität der Regelungen auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung heranzuziehen.)

Stammrechtssatz

Die Lohnsteuerbeitragspflicht und Dienstgeberbeitragspflicht aus dem Titel eines Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges kann nur dann verneint werden, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt (Hinweis E 15.11.1995, 92/13/0274, VwSlg 7045 F/1995).

Schlagworte

Entgelt Begriff Sachbezug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080229.X03

Im RIS seit

02.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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