RS Vwgh 2004/5/26 2000/14/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art7 Abs1;
FamLAG 1967 §5 Abs1;

Rechtssatz

Sind monatliche Einkünfte in stark unterschiedlicher Höhe zur Ermittlung der Einkünfte gemäß § 5 Abs. 1 FLAG heranzuziehen, sind die Einkünfte auf die Anzahl der Monate, in denen sie erzielt wurden, gleichmäßig aufzuteilen (Hinweis E 24. Jänner 1990, 88/13/0239; E 4. Februar 1987, 85/13/0180). Diese Durchschnittsbetrachtung ist keinesfalls unsachlich, schließt sie doch eine willkürliche Lenkung von anspruchsbegründenden und anspruchsvernichtenden Voraussetzungen aus (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 85/13/0180). Sie kann sich je nach der errechneten Durchschnittshöhe der Einkünfte nicht nur zu Lasten, sondern auch zu Gunsten des Anspruchsberechtigten auswirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000140090.X04

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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