TE Bvwg Beschluss 2021/4/6 W208 2239773-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch


W208 2239773-1/3E
, W208 2239773-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 05.01.2021, Zl. Jv 54411-33a/20, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN vom 05.01.2021, Zl. Jv 54411-33a/20, beschlossen:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. In den beim Bezirksgericht LIEZEN (BG) geführten Grundverfahren zu XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX sind dem Beschwerdeführer (BF) Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 513,70 entstanden.1. In den beim Bezirksgericht LIEZEN (BG) geführten Grundverfahren zu römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind dem Beschwerdeführer (BF) Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 513,70 entstanden.

2. Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der BF den Nachlass dieser Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 513,70 gemäß § 9 Abs 2 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).2. Mit Schreiben vom 03.11.2020 beantragte der BF den Nachlass dieser Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 513,70 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG).

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (belangte Behörde) wurde der Antrag auf Nachlass der in Rede stehenden Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 513,70 gemäß § 9 Abs 2 GEG zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird eine Beschwerdefrist von vier Wochen genannt.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (belangte Behörde) wurde der Antrag auf Nachlass der in Rede stehenden Gerichtsgebühren iHv insgesamt € 513,70 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird eine Beschwerdefrist von vier Wochen genannt.

4. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF am 13.01.2021 mittels Hinterlegung zugestellt.

5. Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 – übermittelt per E-Mail und Fax – (E-Mail und Fax-Protokoll vom selben Tag) brachte der BF Beschwerde dagegen ein.

6. Mit Schreiben vom 16.02.2021 (eingelangt am 22.02.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

7. Mit Beschluss vom 25.02.2021 (zugestellt am 04.03.2021) hielt das BVwG dem BF den ermittelten Sachverhalt und die sich daraus ergebende Vermutung der Verspätung der Beschwerde vor. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass – sofern der BF die Verspätung nicht binnen der gesetzten Frist von 2 Wochen entkräften könne – die Beschwerde zurückzuweisen sein werde.

8. Bis dato ist keine Stellungnahme des BF eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid am Mittwoch, den 13.01.2021 durch Hinterlegung zugestellt (lt. im Akt einliegender Zustellbestätigung) und damit gegen den BF erlassen.

Der BF hat die gegenständliche Beschwerde am Donnerstag, dem 11.02.2021 per E-Mail und Fax eingebracht (lt. Datum der E-Mail und des Fax-Protokolls) und damit nicht innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angeführten Frist von vier Wochen, die am Mittwoch, dem 10.02.2021 geendet hat.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage und den Ermittlungsergebnissen über das Hinterlegungsdatum erfolgen und blieben im Parteiengehör unbestritten.

Der BF hat von der ihm gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme bis dato keinen Gebrauch gemacht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz liegt mangels entsprechender Sonderregelungen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz liegt mangels entsprechender Sonderregelungen im Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.2. Zur Zurückweisung

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Aus den Feststellungen (oben II.1) ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen und damit verspätet eingebracht wurde. Aus den Feststellungen (oben römisch zwei.1) ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist von vier Wochen und damit verspätet eingebracht wurde.

Das BVwG hat dem BF die Verspätung seines Rechtsmittels vorgehalten (VwGH 02.05.2016, Ra 2015/08//0142). Der BF hat sich innerhalb der dazu eingeräumten Frist und bis dato nicht dazu geäußert.

Die Beschwerde ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2239773.1.00

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten