RS Vwgh 2004/5/27 2003/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/07/0104

Rechtssatz

Die Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass durch das Projekt für sie ein bestimmtes (höheres) Maß an Verbesserungen eintritt oder dass eine Projektsvariante gewählt wird, die ihre Position als Grundeigentümer noch besser schützt. Das WRG 1959 kann sie lediglich vor einer Verletzung ihrer wasserrechtlich geschützten Positionen bewahren.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070100.X02

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten