RS Vfgh 2008/3/6 V36/07 ua

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art18 Abs2
Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 §74
Grazer DienstzulagenV 1982 §21 idF des Beschlusses vom 29.10.97
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit auch der Neufassung der Grazer Dienstzulagenverordnung 1982 hinsichtlich des weiteren Bezugs einer Dienstzulage bei Verwendungsänderung nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; Konvalidierung der Verordnungsbestimmung erst durch die Novelle 2005 zur Grazer Dienst- und Gehaltsordnung

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des ArtII Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29.10.97, GZ A1-K-109/1985-17, (Übergangsbestimmung) und des §21 Abs2 erster Satz der Grazer DienstzulagenV 1982 vom 08.07.82 idF des Beschlusses vom 29.10.97 bis zum Ablauf des 31.10.05, betreffend den weiteren Bezug einer Dienstzulage bei Verwendungsänderung.Gesetzwidrigkeit des ArtII Abs2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 29.10.97, GZ A1-K-109/1985-17, (Übergangsbestimmung) und des §21 Abs2 erster Satz der Grazer DienstzulagenV 1982 vom 08.07.82 in der Fassung des Beschlusses vom 29.10.97 bis zum Ablauf des 31.10.05, betreffend den weiteren Bezug einer Dienstzulage bei Verwendungsänderung.

Siehe Vorerkenntnis VfSlg 17027/2003.

Keine gesetzliche Verordnungsermächtigung für diese so genannte "Behalteregelung" (Weiterbezug nur aufgrund der Gebührlichkeit der Zulage in der alten Verwendung und bei langer bisheriger Dienstzeit in einschlägiger Verwendung) bis zur Novelle zur Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl 97/2005.Keine gesetzliche Verordnungsermächtigung für diese so genannte "Behalteregelung" (Weiterbezug nur aufgrund der Gebührlichkeit der Zulage in der alten Verwendung und bei langer bisheriger Dienstzeit in einschlägiger Verwendung) bis zur Novelle zur Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt 97 aus 2005,.

Die Argumentation der verordnungserlassenden Behörde, die im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass das Tatbestandselement "unter

Berücksichtigung ... der Beanspruchung des Beamten" gemäß §74 Abs2

Grazer Dienst- und GehaltsO idF vor der Novelle LGBl 97/2005 den Verordnungsgeber ermächtige, Dienstzulagen auch für die "Folgen bzw. Auswirkungen von physischen oder psychischen Beanspruchungen" vorzusehen, die "nach der Beendigung [einer] Funktion" auftreten, ist nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen darzutun, zumal unter Zugrundelegung der von der verordnungserlassenden Behörde vertretenen Auslegung die mit §74 Abs2 dritter Satz leg cit idF der genannten Novelle getroffene (Neu-)Regelung überflüssig wäre, was dem Gesetzgeber jedoch nicht zusinnbar ist.Grazer Dienst- und GehaltsO in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 97 aus 2005, den Verordnungsgeber ermächtige, Dienstzulagen auch für die "Folgen bzw. Auswirkungen von physischen oder psychischen Beanspruchungen" vorzusehen, die "nach der Beendigung [einer] Funktion" auftreten, ist nicht geeignet, die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen darzutun, zumal unter Zugrundelegung der von der verordnungserlassenden Behörde vertretenen Auslegung die mit §74 Abs2 dritter Satz leg cit in der Fassung der genannten Novelle getroffene (Neu-)Regelung überflüssig wäre, was dem Gesetzgeber jedoch nicht zusinnbar ist.

Erst mit der Neufassung des §74 Abs2 Grazer Dienst- und GehaltsO durch die Novelle LGBl 97/2005 besteht nunmehr eine landesgesetzliche Ermächtigung für die Erlassung einer "Behalteregel" durch Verordnung des Gemeinderates, welche allerdings erst mit 01.11.05 in Kraft trat, weshalb erst mit diesem Zeitpunkt eine Konvalidierung des §21 Abs2 erster Satz der DienstzulagenV 1982 in der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Fassung eintreten konnte.Erst mit der Neufassung des §74 Abs2 Grazer Dienst- und GehaltsO durch die Novelle Landesgesetzblatt 97 aus 2005, besteht nunmehr eine landesgesetzliche Ermächtigung für die Erlassung einer "Behalteregel" durch Verordnung des Gemeinderates, welche allerdings erst mit 01.11.05 in Kraft trat, weshalb erst mit diesem Zeitpunkt eine Konvalidierung des §21 Abs2 erster Satz der DienstzulagenV 1982 in der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Fassung eintreten konnte.

Entscheidungstexte

  • V 36/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.03.2008 V 36/07 ua

Schlagworte

Dienstrecht, Verwendungszulage, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Sanierung, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V36.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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