TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/12 W204 2218903-1

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Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W204 2218903-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des M XXXX R XXXX , geb. am XXXX 2000 alias XXXX 1998 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des M römisch 40 R römisch 40 , geb. am römisch 40 2000 alias römisch 40 1998 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt in 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2019, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Dem BF wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt.Dem BF wird gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf (12) Monaten ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses erteilt.

III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., V. und VI. wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. wird stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt, wobei der BF ausführte, er sei gemeinsam mit anderen kampffähigen Jugendlichen von den Taliban entführt worden, ihm sei jedoch die Flucht gelungen.römisch eins.2. Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien niederschriftlich erstbefragt, wobei der BF ausführte, er sei gemeinsam mit anderen kampffähigen Jugendlichen von den Taliban entführt worden, ihm sei jedoch die Flucht gelungen.

I.3. In einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf Grundlage einer am 29.01.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, der BF sei wahrscheinlich spätestens am XXXX 1998 geboren.römisch eins.3. In einem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf Grundlage einer am 29.01.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose festgehalten, der BF sei wahrscheinlich spätestens am römisch 40 1998 geboren.

I.4. Am 05.12.2017 wurde der BF von einem Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eines Vertreters und einer Vertrauensperson unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei auf einer gemeinsamen Fahrt mit seinem Vater von seinem Heimatdistrikt nach Kabul von den Taliban entführt worden. Sein Vater, der General bei der Armee sei, sei bei diesem Vorfall angeschossen worden. Der BF habe aus der Gefangenschaft der Taliban fliehen können, woraufhin er in weiterer Folge aus Afghanistan geflohen sei, weil sein Vater ihm gesagt habe, dass die Taliban ihn in ganz Afghanistan finden würden.römisch eins.4. Am 05.12.2017 wurde der BF von einem Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, eines Vertreters und einer Vertrauensperson unter anderem zu seinem Gesundheitszustand, seiner Identität, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Nach den Gründen befragt, die den BF bewogen, seine Heimat zu verlassen, gab er an, er sei auf einer gemeinsamen Fahrt mit seinem Vater von seinem Heimatdistrikt nach Kabul von den Taliban entführt worden. Sein Vater, der General bei der Armee sei, sei bei diesem Vorfall angeschossen worden. Der BF habe aus der Gefangenschaft der Taliban fliehen können, woraufhin er in weiterer Folge aus Afghanistan geflohen sei, weil sein Vater ihm gesagt habe, dass die Taliban ihn in ganz Afghanistan finden würden.

I.5. Am 08.02.2018 gab der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt und erstattete am 23.02.2018, am 05.04.2018, am 09.07.2018 und am 28.08.2018 mehrere Stellungnahmen, in denen er auch diverse Dokumente zur Integration und zur Tätigkeit des Vaters des BF vorlegte sowie vorbrachte, der BF sei neben den bereits in der Einvernahme geschilderten Bedrohungen auch aufgrund seiner „westlichen“ Einstellung asylrechtlich relevant verfolgt.römisch eins.5. Am 08.02.2018 gab der im Spruch genannte Vertreter seine Bevollmächtigung bekannt und erstattete am 23.02.2018, am 05.04.2018, am 09.07.2018 und am 28.08.2018 mehrere Stellungnahmen, in denen er auch diverse Dokumente zur Integration und zur Tätigkeit des Vaters des BF vorlegte sowie vorbrachte, der BF sei neben den bereits in der Einvernahme geschilderten Bedrohungen auch aufgrund seiner „westlichen“ Einstellung asylrechtlich relevant verfolgt.

I.6. Am 07.03.2019 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, seines Vertreters und einer Vertrauensperson erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass es einen Anschlag auf den Arbeitsort seines Vaters gegeben habe. Sein Vater habe überlebt, sein Onkel sei jedoch getötet worden. Seine Mutter lebe mit den Geschwistern in Kapisa an seinem Geburtsort.römisch eins.6. Am 07.03.2019 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, seines Vertreters und einer Vertrauensperson erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass es einen Anschlag auf den Arbeitsort seines Vaters gegeben habe. Sein Vater habe überlebt, sein Onkel sei jedoch getötet worden. Seine Mutter lebe mit den Geschwistern in Kapisa an seinem Geburtsort.

I.7. Am 21.03.2019 erstattete der BF, wie in der Einvernahme vereinbart, eine Stellungnahme zu den dort übergebenen Länderberichten und brachte neu vor, er sei tätowiert, was ebenfalls eine Verfolgungsgefahr begründe.römisch eins.7. Am 21.03.2019 erstattete der BF, wie in der Einvernahme vereinbart, eine Stellungnahme zu den dort übergebenen Länderberichten und brachte neu vor, er sei tätowiert, was ebenfalls eine Verfolgungsgefahr begründe.

I.8. Mit Bescheid vom 12.04.2019, dem Vertreter am 16.04.2019 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.8. Mit Bescheid vom 12.04.2019, dem Vertreter am 16.04.2019 zugestellt, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das BFA aus, der BF habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Dem BF sei eine Rückkehr möglich und zumutbar. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten könne daher nicht gewährt werden. Gemäß § 57 AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend führte das BFA aus, der BF habe seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht, weswegen ihm der Status eines Asylberechtigten nicht gewährt werden könne. Dem BF sei eine Rückkehr möglich und zumutbar. Auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten könne daher nicht gewährt werden. Gemäß Paragraph 57, AsylG sei auch eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zu erteilen, da die Voraussetzungen nicht vorlägen. Letztlich hätten auch keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werde, weswegen auch eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.

I.9. Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.9. Mit Verfahrensanordnung vom 12.04.2019 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.10. Gegen den unter I.8. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 13.05.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig seien.römisch eins.10. Gegen den unter römisch eins.8. genannten Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 13.05.2019 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem BF Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und eine Abschiebung nach Afghanistan unzulässig seien.

Begründend führte die Beschwerde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, dass das BFA das Verfahren mangelhaft geführt habe, weil es teils erforderliche und beantragte Ermittlungen unterlassen habe. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft und dem BF sei aufgrund seiner glaubhaften Aussage Asyl zu gewähren. Jedenfalls und unabhängig davon sei ihm aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren. Verfehlt sei überdies die Interessensabwägung, weil das BFA eine familienähnliche Verbindung und die vom BF in Österreich gesetzten Integrationsschritte falsch gewichte.

I.11. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2019 vorgelegt.römisch eins.11. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.05.2019 vorgelegt.

I.12. Am 15.12.2020 erstatte der BF eine Stellungnahme und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.römisch eins.12. Am 15.12.2020 erstatte der BF eine Stellungnahme und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.

I.13. Am 16.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.13. Am 16.12.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA blieb der Verhandlung unentschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, seinen Familienangehörigen, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.

I.14. Am 23.12.2020 legte der BF, wie in der Verhandlung angekündigt, bereits früher übermittelte Fotos seiner Tätowierungen und der Ausweise seines Vaters in lesbarer Qualität vor.römisch eins.14. Am 23.12.2020 legte der BF, wie in der Verhandlung angekündigt, bereits früher übermittelte Fotos seiner Tätowierungen und der Ausweise seines Vaters in lesbarer Qualität vor.

I.15. Am 20.01.2021 nahm der BF zu zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen Stellung.römisch eins.15. Am 20.01.2021 nahm der BF zu zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

-        Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF; insbesondere in die Befragungsprotokolle;

-        Befragung des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.12.2020;

-        Einsicht in die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen;

-        Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

-        Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

II.1. Zur Person und Herkunft des BF:römisch zwei.1. Zur Person und Herkunft des BF:

Der BF führt den im Rubrum angeführten Namen und die dortigen Geburtsdaten als Verfahrensidentität. Sein Alter und seine Identität stehen nicht fest. Er war zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch minderjährig, allerdings zumindest ein Jahr älter, als er selbst behauptet.

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, das er in Wort und Schrift beherrscht. Außerdem beherrscht er Paschtu und Englisch in Wort und Schrift und spricht Urdu. Der BF ist ledig und kinderlos.

Der BF wurde in H XXXX K XXXX K XXXX in P XXXX im Distrikt N XXXX in der Provinz Kapisa geboren und ist dort aufgewachsen. Sein Geburtsort besteht aus fünf oder sechs Häusern, die von Großfamilien bewohnt werden. Er besuchte in seinem Heimatdistrikt für zumindest drei Jahre eine staatliche Schule. Danach erhielt der BF von seinem Onkel mütterlicherseits, der Professor an der Universität in Kabul war, Privatunterricht. Im Zuge dieses Unterrichts lebte der BF in Kabul bei seinem Onkel. Überdies tätigte der BF Besorgungen in Kabul, wenn in der Landwirtschaft im Heimatdorf etwas benötigt wurde. Der BF wurde in H römisch 40 K römisch 40 K römisch 40 in P römisch 40 im Distrikt N römisch 40 in der Provinz Kapisa geboren und ist dort aufgewachsen. Sein Geburtsort besteht aus fünf oder sechs Häusern, die von Großfamilien bewohnt werden. Er besuchte in seinem Heimatdistrikt für zumindest drei Jahre eine staatliche Schule. Danach erhielt der BF von seinem Onkel mütterlicherseits, der Professor an der Universität in Kabul war, Privatunterricht. Im Zuge dieses Unterrichts lebte der BF in Kabul bei seinem Onkel. Überdies tätigte der BF Besorgungen in Kabul, wenn in der Landwirtschaft im Heimatdorf etwas benötigt wurde.

Der BF hat in Afghanistan der Familie bei der Bewirtschaftung deren landwirtschaftlicher Grundstücke geholfen, sonst jedoch nicht gearbeitet. Im Iran arbeitete der BF sechs Monate lang als Gelegenheitsarbeiter, als er auf seiner Reise nach Europa im Iran bei seinem Onkel lebte.

Der BF ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er hat vier Brüder und zwei Schwestern, die wie seine Eltern und weitere Verwandte in Afghanistan leben.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Aufgrund eines Unfalls erhält der BF derzeit Physiotherapie.

II.2. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

Der Vater des BF ist XXXX der Afghanischen National Armee ( XXXX ). Er hat damit den untersten Offiziersgrad und ist Verwaltungsmitarbeiter der XXXX und am XXXX in Kabul stationiert, wo ihm auch eine Dienstwohnung zur Verfügung steht. Der BF ist wegen der Tätigkeit seines Vaters keiner Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt.Der Vater des BF ist römisch 40 der Afghanischen National Armee ( römisch 40 ). Er hat damit den untersten Offiziersgrad und ist Verwaltungsmitarbeiter der römisch 40 und am römisch 40 in Kabul stationiert, wo ihm auch eine Dienstwohnung zur Verfügung steht. Der BF ist wegen der Tätigkeit seines Vaters keiner Gefährdung durch die Taliban ausgesetzt.

Der BF wurde nicht von den Taliban entführt und auch nicht drei Tage lang festgehalten. Er wird in Afghanistan nicht gesucht.

Der BF hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Der BF hat eine XXXX am linken Unterarm, ein kleines, gebrochenes XXXX und am unteren Unterarm oberhalb des Armgelenks den Schriftzug „ XXXX tätowiert. Diese Tätowierungen sind bei langärmligem Gewand – bis auf das kleine und unscheinbare XXXX – nicht sichtbar. Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Tätowierungen und aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.Der BF hat eine römisch 40 am linken Unterarm, ein kleines, gebrochenes römisch 40 und am unteren Unterarm oberhalb des Armgelenks den Schriftzug „ römisch 40 tätowiert. Diese Tätowierungen sind bei langärmligem Gewand – bis auf das kleine und unscheinbare römisch 40 – nicht sichtbar. Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Tätowierungen und aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seines Aufenthalts in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt.

II.3. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch zwei.3. Zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:

Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 15.10.2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom selben Tag in Österreich lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.

Der BF besuchte mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B2 inklusive der entsprechenden Prüfungen des ÖSD. Er besuchte in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 als außerordentlicher Schüler eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die ihm von einer befreundeten Familie finanziert wurde. Seit September 2018 besuchte er einen Pflichtschulabschluss-Kurs. Die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat er erfolgreich bestanden und dabei im Prüfungsgebiet Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft die Note „Gut“ erhalten. Im Wintersemester 2019/20 besuchte er kurzzeitig einen Vorbereitungslehrgang der Abendschule „Elektronik für Berufstätige“. Seit dem Schuljahr 2019/20 besucht er, beginnend mit Jänner 2020, die Handelsakademie des XXXX .Der BF besuchte mehrere Deutschkurse bis zum Niveau B2 inklusive der entsprechenden Prüfungen des ÖSD. Er besuchte in den Schuljahren 2016/17 und 2017/18 als außerordentlicher Schüler eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht, die ihm von einer befreundeten Familie finanziert wurde. Seit September 2018 besuchte er einen Pflichtschulabschluss-Kurs. Die Pflichtschulabschluss-Prüfung hat er erfolgreich bestanden und dabei im Prüfungsgebiet Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft die Note „Gut“ erhalten. Im Wintersemester 2019/20 besuchte er kurzzeitig einen Vorbereitungslehrgang der Abendschule „Elektronik für Berufstätige“. Seit dem Schuljahr 2019/20 besucht er, beginnend mit Jänner 2020, die Handelsakademie des römisch 40 .

Im Februar 2019 nahm der BF an einem Auswahlverfahren für Lehrlinge im AMS XXXX teil. Dabei waren seine erreichten Ergebnisse in weiten Bereichen sehr überzeugend, weswegen ihm vorbehaltlich der notwendigen Deutschkenntnisse und einer entsprechenden Bewilligung oder eines entsprechenden Zugangs zum Arbeitsmarkt eine Zusage für eine Lehre als Personaldienstleistungsassistent gemacht wurde, die auch nach wie vor aufrecht ist.Im Februar 2019 nahm der BF an einem Auswahlverfahren für Lehrlinge im AMS römisch 40 teil. Dabei waren seine erreichten Ergebnisse in weiten Bereichen sehr überzeugend, weswegen ihm vorbehaltlich der notwendigen Deutschkenntnisse und einer entsprechenden Bewilligung oder eines entsprechenden Zugangs zum Arbeitsmarkt eine Zusage für eine Lehre als Personaldienstleistungsassistent gemacht wurde, die auch nach wie vor aufrecht ist.

Der BF ist ledig. Er plant jedoch, sich zu verloben.

Der BF hat eine dem Verhältnis eines Volljährigen zu seiner Familie sehr ähnliche Beziehung zu einer österreichischen Familie, die er als seine „Patenfamilie“ bezeichnet. Der BF wurde und wird von der Familie beim Lernen unterstützt sowie in den Familienverband eingebunden, indem er etwa an Familienfesten teilnimmt und mit ihnen gemeinsame Ausflüge oder Urlaube unternimmt. Der BF hat täglichen Kontakt zu dieser Familie und ist auch im Freundeskreis der Familie beliebt. Der Freundeskreis des BF besteht neben dieser Familie aus Afghanen aus seinen früheren Unterkünften sowie einigen ehemaligen Schulkollegen aus der Privatschule sowie seiner derzeitigen Schule.

Von 22.07.2019 bis 13.09.2019 beteiligte sich der BF ehrenamtlich beim Roten Kreuz im Rahmen des Schulstartprojekts.

Der BF wohnt seit Jänner 2019 in einer privaten Wohnung, die ihm von seiner „Patenfamilie“ organisiert wurde, die auch den Mietvertrag unterzeichnet hat. Nachdem der BF zuvor mit einem afghanischen Freund aus P XXXX in dieser Wohnung zusammengewohnt hat, bewohnt er diese derzeit alleine, seit sein Freund die Miete nicht mehr bezahlen konnte. Dessen Teil der Miete wird nun von seiner „Patenfamilie“ getragen, die andere Hälfte der Miete entrichtet der BF, wobei diese Kosten die Grundversorgung übernimmt.Der BF wohnt seit Jänner 2019 in einer privaten Wohnung, die ihm von seiner „Patenfamilie“ organisiert wurde, die auch den Mietvertrag unterzeichnet hat. Nachdem der BF zuvor mit einem afghanischen Freund aus P römisch 40 in dieser Wohnung zusammengewohnt hat, bewohnt er diese derzeit alleine, seit sein Freund die Miete nicht mehr bezahlen konnte. Dessen Teil der Miete wird nun von seiner „Patenfamilie“ getragen, die andere Hälfte der Miete entrichtet der BF, wobei diese Kosten die Grundversorgung übernimmt.

Der BF bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten.

II.4. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:römisch zwei.4. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Die Mutter und alle Geschwister des BF leben nach wie vor im Heimatdorf des BF. Dort verfügt die Familie über Häuser und landwirtschaftlich von ihr genützte Grundstücke. Seine Geschwister besuchen eine Moscheeschule. Sein ältester Bruder ist Schneider. Sein Vater wohnt in Kabul in einer Dienstwohnung, wo ihn die Mutter zumindest gelegentlich besucht. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie.

Die Großeltern des BF mütterlicherseits leben ebenfalls im Heimatdorf des BF bei dessen Mutter. Im Heimatdorf leben weiters Onkel und Tanten mütterlicherseits samt deren Familien. Diese bewirtschaften gemeinsam mit der Familie des BF die Felder der Familie. Zumindest ein Onkel des BF lebt im Iran.

Der BF kann bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Familienangehörigen finanziell und organisatorisch unterstützt werden. Ebenfalls kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und auch von seinen österreichischen Freunden beziehungsweise seiner „Patenfamilie“ Hilfe annehmen.

Bei einer Rückkehr in seinen Heimatort droht dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Dorf ist für ihn mit Hilfe seiner Verwandten aus Kabul und seinem Heimatdorf auf dem Luft- und Landweg sicher erreichbar. Der BF könnte bei einer Rückkehr in seinen Heimatort bei seiner Familie wohnen und dort in der Landwirtschaft arbeiten. Er wäre dort in der Lage grundlegende Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, zu befriedigen, ohne in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF würde dort von seinem Vater finanziell unterstützt werden.

Der BF ist anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Dem BF wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kabul Stadt, Herat Stadt oder Mazar-e Sharif kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Die Städte sind über den Luftweg sicher erreichbar.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in den weniger volatilen Gebieten Afghanistans wie Kabul Stadt, Herat Stadt oder Mazar-e Sharif kann der BF grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose beziehungsweise existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und dort einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten. Der BF kann auch auf das Unterstützungsnetzwerk seiner Familie und Freunde zurückgreifen und wird auch dort finanzielle Unterstützung erhalten können.

Es ist dem BF möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in Afghanistan Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

II.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB);

-        UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR);

-        UNHCR: Afghanistan, Compilation of Country of Origin Information (COI) Relevant for Assessing the Availability of an Internal Flight, Relocation or Protection Alternative (IFA/IRA/IPA) to Kabul, December 2019;

-        EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO 2019);

-        EASO Country Guidance Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO 2020);

-        EASO Bericht Afghanistan Networks (EASO Netzwerke);

-        EASO: Afghanistan - Key-socio-economic indicators. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City (August 2020) (EASO Indikatoren);

-        EASO: Afghanistan - Security Situation (September 2020) (EASO Security);

-        EASO: Afghanistan - State Structure and Security Forces (August 2020) (EASO State);

-        EASO: Afghanistan - Afghanistan, Anti-Government Elements (AGEs) (August 2020) (EASO AGEs);

-        ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif);

-        ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat);

-        ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lage von Personen mit Tätowierungen (insbesondere christlichen Symbolen); Lage von Personen, die einen westlichen Lebensstil führen bzw. westliche Lokalen oder Geschäfte betreiben (u.a. auch von Künstlern, Musikern oder Personen in binationalen Beziehungen), 08.02.2017 (Anfragebeantwortung) und

-        Ecoi.net-Themedossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Sharif (ecoi).

II.5.1. Allgemeine Sicherheitslagerömisch zwei.5.1. Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4).

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktszentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten (LIB, Kapitel 5). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel II. B). Zwischen 01.03.2019 und 30.06.2020 wurden 15.287 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, wovon 573 Vorfälle sich gegen Zivilisten richteten (EASO Security, 1.3.). Während des ersten Viertels 2020 blieb der Konflikt in Afghanistan einer der tödlichsten der Welt für Zivilisten. Zwischen 01.01.2020 und 30.06.2020 dokumentierte UNAMA 3.458 zivile Vorfälle, inkludierend 1.282 Tote und 2.176 Verletzten. Das stellt einen Rückgang von 13% zur Vorjahresperiode dar. Dieser allgemeine Rückgang ist auf einen Rückgang von Luftschlägen und einer Reduzierung der IS Aktivitäten zurückzuführen (EASO Security, 1.4.1.). Zwischen 01.01.2020 und 30.09.2020 wurden von UNAMA 5.939 zivile Opfer gezählt, das bedeutet im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang um 13% und den niedrigsten Wert seit 2012 (LIB, Kapitel 5).Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt insgesamt volatil und weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen anderen gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktszentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten (LIB, Kapitel 5). Die Hauptlast einer unsicheren Sicherheitslage in der jeweiligen Region trägt die Zivilbevölkerung (UNHCR, Kapitel römisch zwei. B). Zwischen 01.03.2019 und 30.06.2020 wurden 15.287 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, wovon 573 Vorfälle sich gegen Zivilisten richteten (EASO Security, 1.3.). Während des ersten Viertels 2020 blieb der Konflikt in Afghanistan einer der tödlichsten der Welt für Zivilisten. Zwischen 01.01.2020 und 30.06.2020 dokumentierte UNAMA 3.458 zivile Vorfälle, inkludierend 1.282 Tote und 2.176 Verletzten. Das stellt einen Rückgang von 13% zur Vorjahresperiode dar. Dieser allgemeine Rückgang ist auf einen Rückgang von Luftschlägen und einer Reduzierung der IS Aktivitäten zurückzuführen (EASO Security, 1.4.1.). Zwischen 01.01.2020 und 30.09.2020 wurden von UNAMA 5.939 zivile Opfer gezählt, das bedeutet im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang um 13% und den niedrigsten Wert seit 2012 (LIB, Kapitel 5).

Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul (LIB, Kapitel 7).

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv, welche eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität in Afghanistan darstellen. Eine Bedrohung für Zivilisten geht insbesondere von Kampfhandlungen zwischen den Konfliktparteien sowie improvisierten Sprengkörpern, Selbstmordanschlägen und Angriffen auf staatliche Einrichtungen und gegen Gläubige und Kultstätten bzw. religiöse Minderheiten aus. High-Profile Angriffe (HPAs) ereigneten sich insbesondere in der Hauptstadtregion (LIB, Kapitel 5). Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant (LIB, Kapitel 5).

Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation (LIB Kapitel 4).

Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet, wobei die afghanische Regierung daran weder beteiligt war noch von ihr unterzeichnet wurde. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen (Stand Ende 2019: rund 6.700 Mann) sollen abgezogen werden. Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen ist von der Einhaltung der Taliban an ihren Teil der Abmachung abhängig. Die Taliban haben im Abkommen unter anderem zugesichert, terroristischen Gruppierungen keine Zuflucht zu gewähren und innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen (LIB, Kapitel 4).

Die Taliban haben jedoch die politische Krise aufgrund der Präsidentschaftswahl als Vorwand genutzt, den Einstieg in die Verhandlungen hinauszuzögern. Außerdem werfen sie der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung nicht einzuhalten und setzen ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Diese Angriffe der Taliban richten sich gegen die ANDSF und nicht gegen internationale Kräfte (EASO Security, 1.3.). Im September 2020 starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar. Die Gewalt hat allerdings trotzdem nicht nachgelassen (LIB, Kapitel 4).

II.5.2. Allgemeine Wirtschaftslagerömisch zwei.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage

Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant (LIB, Kapitel 22).

Einer Prognose der Weltbank vom Juli 2020 zufolge wird das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Afghanistans im Jahr 2020 als Folge der COVID-19-Maßnahmen zwischen 5,5 und 7,4 % schrumpfen, was die Armut verschlimmern und zu einem starken Rückgang der Staatseinnahmen führen werde. Schon 2019 ist das absolute BIP trotz Bevölkerungswachstums das zweite Jahr in Folge gesunken. Seit 2013 ist auch das Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf stark zurückgegangen, von rund 660 auf 540 US-Dollar im Jahr 2019 (EASO Indikatoren, Kapitel 2.1.1.). Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB, Kapitel 22).

Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor, der 80 bis 90% der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tägliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22).

Die Lage am afghanischen Arbeitsmarkt, der vom Agrarsektor dominiert wird, bleibt angespannt und die Arbeitslosigkeit hoch. Es treten viele junge Afghanen in den Arbeitsmarkt ein, der nicht in der Lage ist, ausreichende Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit, allerdings beratende Unterstützung, die auch Rückkehrende in Anspruch nehmen können (LIB, Kapitel 20).

Der durchschnittliche Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können (EASO Netzwerke, Kapitel 4.1).

In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020 Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). In den ländlichen Gebieten leben bis zu 60% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze, in den urbanen Gebieten rund 41,6% (LIB, Kapitel 22).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020 Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). In den ländlichen Gebieten leben bis zu 60% der Bevölkerung unter der nationalen Armutsgrenze, in den urbanen Gebieten rund 41,6% (LIB, Kapitel 22).

Afghanistan ist weit von einem Wohlfahrtsstaat entfernt. Afghanen rechnen auch nicht mit staatlicher Unterstützung. Die fehlende staatliche Unterstützung wird von verschiedenen Netzwerken ersetzt und kompensiert (LIB, Kapitel 22).

Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungssicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. Im ersten Halbjahr 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei gemäß des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt (LIB, Kapitel 3).

Ebenfalls infolge der COVID-19-Maßnahmen, insbesondere aufgrund von Grenzschließungen und Exporteinschränkungen, kam es ab März 2020 zu einem starken Anstieg der Nahrungsmittelpreise. So ist etwa der Preis für Weizenmehl in ganz Afghanistan gestiegen. Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) geht davon aus, dass viele Haushalte aufgrund reduzierter Kaufkraft nicht in der Lage sein werden, ihren Ernährungs- und essentiellen Nicht-Ernährungs-Bedürfnissen nachzukommen. UNOCHA zufolge hat sich der Ernährungszustand von Kindern unter fünf Jahren in den meisten Teilen Afghanistans verschlechtert, wobei in 25 der 34 Provinzen Notfalllevels an akuter Unterernährung erreicht würden (EASO Indikatoren, Kapitel 2.4.1.).

Zur Beeinflussung des Arbeitsmarkts durch COVID-19 gibt es keine offiziellen Regierungsstatistiken, es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat. Die afghanische Regierung warnt vor einer Steigerung der Arbeitslosigkeit um 40%. Aufgrund der Lockdown-Maßnahmen habe in einer Befragung bis Juli 2020 84% angegeben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Fall einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten, bei einer vierwöchigen Quarantäne steigt diese Zahl auf 98%. Insgesamt ist die Situation für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3).

Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war. 2019 waren 10,2 Millionen von Lebensmittelunsicherheit betroffen, während 11,3 Millionen humanitäre Hilfe benötigen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war. 2019 waren 10,2 Millionen von Lebensmittelunsicherheit betroffen, während 11,3 Millionen humanitäre Hilfe benötigen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).

In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.).

Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).

Der Finanzsektor in Afghanistan entwickelt sich und es gibt mittlerweile mehrere Banken. Auch ist es relativ einfach, ein Bankkonto zu eröffnen. Außerdem kann über das sogenannte Hawala-System Geld einfach und kostengünstig weltweit transferiert werden (LIB, Kapitel 22).

II.5.3. Medizinische Versorgungrömisch zwei.5.3. Medizinische Versorgung

Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO Indikatoren, Kapitel 2.6.1.; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).Das afghanische Gesundheitsministerium gab an, dass 60 % der Menschen im April 2018 Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten, wobei der Zugang als eine Stunde Fußweg zur nächsten Klinik definiert wurde. Trotz der Tatsache, dass die Gesundheitsversorgung laut afghanischer Verfassung kostenlos sein sollte, müssen die Menschen in vielen öffentlichen Einrichtungen für Medikamente, Arzthonorare, Labortests und stationäre Versorgung bezahlen. Hohe Behandlungskosten sind der Hauptgrund, weswegen die Behandlung vermieden wird (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge gab es 2018 3.135 funktionierende Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei rund 87 % der Bevölkerung eine solche innerhalb von zwei Stunden erreichen könnten. Laut WHO gab es 2018 134 Krankenhäuser, 26 davon in Kabul (EASO Indikatoren, Kapitel 2.6.1.; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).

Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Staatsbürger zur Verfügung zu stellen. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis oder Tazkira. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet jedoch kaum bis gar nicht statt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist allerdings sichergestellt, weniger dagegen auf der Ebene von Distrikten und Dörfern. Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Das ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich (LIB, Kapitel 23).

90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB, Kapitel 23).

Psychische Krankheiten wie posttraumatische Belastungsstörung, Depression und Angstzustände – die oft durch den Krieg hervorgerufen wurden – sind in Afghanistan weit verbreitet, es gibt aber nur geringe Kapazitäten zur Behandlung dieser Erkrankungen. Spezifische Medikamente sowie auch spezialisierte Kliniken sind grundsätzlich verfügbar. Außerdem werden sie als in der afghanischen Gesellschaft als schutzbedürftig betrachtet und werden als Teil der Familie gepflegt (LIB, Kapitel 23.1).

II.5.3.1. COVID-19römisch zwei.5.3.1. COVID-19

Der erste offizielle Fall in Afghanistan wurde Ende Februar 2020 festgestellt. Nach einer Umfrage des afghanischen Gesundheitsministeriums hatten zwischen März und Juli 2020 35% der Menschen in Afghanistan Anzeichen und Symptome von COVID-19. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert (LIB, Kapitel 3).

Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Bevölkerung unabhängig von etwaigen Ausgangsbeschränkungen dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).

Durch die COVID-19-Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. 53% der Bevölkerung haben nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten (LIB, Kapitel 3).

II.5.4. Ethnische Minderheitenrömisch zwei.5.4. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan sind ca. 40 - 42% Paschtunen, rund 27 - 30% Tadschiken, ca. 9 - 10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB, Kapitel 18).

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlich politischen Einfluss im Land. In Kabul sind sie knapp in der Mehrheit. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.2.)

II.5.5. Religionenrömisch zwei.5.5. Religionen

Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80 - 89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB Kapitel 17).

II.5.6. Allgemeine Menschenrechtslagerömisch zwei.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage

Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB, Kapitel 12).

Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel II. C. 1).Menschenrechtsverletzungen an der Zivilbevölkerung finden nach wie vor in allen Teilen des Landes und unabhängig davon statt, wer die betroffenen Gebiete tatsächlich kontrolliert (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 1).

Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel II. C. 2).Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, wird durch die Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte untergraben. Insbesondere ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden (UNHCR, Kapitel römisch zwei. C. 2).

II.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesenrömisch zwei.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB, Kapitel 20).

Nach Schließung einiger Grenzübergänge aufgrund der COVID-19 Pandemie sind nunmehr alle Grenzübergänge wieder geöffnet. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat werden aktuell international wie auch national angeflogen. Auch findet Flugverkehr zu nationalen Flughäfen wie jenem in Bamyan statt. Ebenso verkehren Busse, Sammeltaxis und Flugzeuge zwischen den Provinzen und Städten. Die derzeitige Situation führ zu keiner Einschränkung der Bewegungsfreiheit (LIB, Kapitel 3).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an, welche politische und religiöse Überzeugung den jeweiligen Heimatort dominiert. Für Frauen ist es kaum möglich, ohne familiäre Einbindung in andere Regionen auszuweichen. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. In Kabul ist die Fluktuation aufgrund verschiedener Faktoren größer, was oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht, dass man seine Nachbarn nicht mehr kenne (LIB, Kapitel 20).

Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB, Kapitel 20.1).

II.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungenrömisch zwei.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen

In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5).

Taliban:

Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und –pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt. Sie bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan (LIB, Kapitel 5).

Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB, Kapitel 5).

Die Gesamtstärke der Taliban betrug geschätzt etwa 40.000-85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf 100.000 ansteigt. (LIB, Kapitel 5).

Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami bekannt ist. Diese Gruppe ist gegen den US-Taliban Vertrag und hat Verbindungen in den Iran (LIB, Kapitel 5).

Laut dem unabhängigen Afghanistan-Experten Borhan Osman rekrutieren die Taliban in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos, in Madrasas und ethnisch paschtunisch ausgebildet sind. Die Rekrutierung erfolgt normalerweise über die Militärkommission der Gruppe und den Einsatz in Moscheen sowie über persönliche Netzwerke und Familien von Kämpfern, von denen viele motiviert sind, "die westlichen Institutionen und Werte, die die afghanische Regierung ihren Verbündeten abgenommen hat, zutiefst zu verabscheuen". Anstatt Gehälter zu zahlen, übernehmen die Taliban die Kosten (EASO AGEs, 2.4.). Die Taliban Kämpfer werden von einem Bericht in zwei Kategorien eingeteilt. Einerseits professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind (LIB, Kapitel 5).

Haqani-Netzwerk:

Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida und verfügt über Kontakte zu IS. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB, Kapitel 5).

Islamischer Staat (IS/Daesh) – Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP):

Der IS bezeichnet sich in Afghanistan selbst als Khorosan Zweig des IS. Eine Verbindung mit dem IS im Irak und in Syrien ist aber nicht erwiesen Die Stärke des ISKP variiert zwischen 2.500 und 4.000, bzw. 4.500 und 5.000 Kämpfern (LIB, Kapitel 5).

Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. In letzter Zeit geriet der ISKP unter großem Druck und verlor auch seine Hochburg in Ostafghanistan. Er soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKO hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfern reduziert (LIB, Kapitel 5).

Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner, als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Verlust des Territoriums ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt (LIB, Kapitel 5).

Der ISKP ist mit den Taliban verfeindet und betrachtet diese als Abtrünnige. Während die Taliban ihre Angriffe auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten (LIB, Kapitel 5).

Al-Qaida:

Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB, Kapitel 5).

II.5.9 Provinzen und Städterömisch zwei.5.9 Provinzen und Städte

II.5.9.1. Herkunftsprovinz Kapisa:römisch zwei.5.9.1. Herkunftsprovinz Kapisa:

Kapisa liegt im zentralen Osten Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in Kapisa sind Tadschiken, Paschtunen und Nuristani. Die Provinz hat geschätzte 488.298 Einwohner. Die Provinzhauptstadt ist auf dem Straßenweg von Kabul aus erreichbar (LIB, Kapitel 5.16).

Kapisa ist eine kleine Provinz und Aufständische können die Provinzhauptstadt von Kapisa und die Nachbarprovinzen leicht erreichen. Es gibt eine Taliban-Präsenz in einigen der Distrikte, welche nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen. Im November 2020 waren die Distrikte Alasai, Nijrab und Tagab umkämpft, während die übrigen Distrikte unter Regierungskontrolle standen. Nach US-Geheimdienstinformationen unterhält der ISKP eine kleine Zelle in Kapisa. Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 124 zivile Opfer (49 Tote und 75 Verletzte) in der Provinz Kapisa. Dies entspricht einem Rückgang von 11% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und Luftangriffe (LIB, Kapitel 5.16). Abgelegene Gebiete wie Nejrab, Tagab und Alasay sind die unsichersten Gebiete der Provinz. Im März 2019 sollen die Dörfer Afghanistan, Pachaghan und Ghin Dara in Nejrab von Taliban-Kämpfern gefangen genommen worden sein (EASO Security, 2.17.2.).

In der Provinz Kapisa kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3).In der Provinz Kapisa kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3).

II.5.9.2. Balkhrömisch zwei.5.9.2. Balkh

Balkh liegt im Norden Afghanistans. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. In der Provinz Balkh leben 1.509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. (LIB, Kapitel 5.5).

Balkh zählte zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, auch wenn sich im Jahr 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge ereignet haben. Diese fanden meist in der Nähe der Blauen Moschee statt. Ziel der Anschläge sind Sicherheitskräfte, es fallen ihnen jedoch auch Zivilisten zum Opfer. Im Jahr 2019 gab es 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen. (LIB, Kapitel 5.5). Balkh zählt zwar nach wie vor zu einer Provinz, in der die Taliban eine kleinere Präsenz als im übrigen Nordens Afghanistans haben, allerdings hat sich ihr Einfluss im Jahr 2019 vergrößert (EASO Security, 2.5.2.).

In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).In der Provinz Balkh – mit Ausnahme der Stadt Mazar- e Sharif – kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).

Im Jahr 2020 zählte die Provinz nach Angaben des UN Generalsekretärs zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes (LIB, Kapitel 5.5.). Das Konfliktmuster im Distrikt Mazar-e Sharif, zu dem auch die Provinzhauptstadt gehört, unterschied sich vom allgemeinen Muster in der Provinz Balkh und in den verschiedenen Distrikten. Auch Mazar-e Sharif war einer der Bezirke in der Provinz Balkh, in denen eine geringere Anzahl von Vorfällen gemeldet wurde (EASO Security, 2.5.3.1.).

Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt sowie im Distrikt Marmul findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).Die Hauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif. In dieser Stadt sowie im Distrikt Marmul findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).

II.5.9.3. Heratrömisch zwei.5.9.3. Herat

Herat liegt im Westen Afghanistans. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Die Provinz hat 2.140.662 Einwohner, davon geschätzt 574.276 in der Provinzhauptstadt Herat Stadt. Die Provinz ist über einen Flughafen in der Nähe von Herat-Stadt zu erreichen (LIB, Kapitel 5.13).

Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktsebene unterscheidet sich voneinander. Während einige Distrikte als unsicher gelten, kam es in Herat Stadt in den letzten Jahren zwar zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, allerdings nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die einen Einfluss auf das tägliche Leben gehabt hätten. Je weiter man sich von der Stadt Herat (die als sehr sicher gilt) und ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Im Jahr 2019 gab es 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 5.13, EASO Security 2.13.3.1.).

In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).

Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird. Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).

II.5.9.4. Kabulrömisch zwei.5.9.4. Kabul

Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, sie hat geschätzt 4.434.550 Einwohner. Andere Berichte schätzen die Einwohnerzahl zwischen 3.5 und 6.5 Millionen. Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB, Kapitel 5.1). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB Kapitel 5.1 und Kapitel 5.35).

In den von neu eingewanderten Bewohnern bewohnten Stadtvierteln entsteht eine dofgesellschaftsähnliche Gemeinschaft. Die Verbindung dieser zu ihren früheren Herkunftsorten ist meistens direkter als zum Zentrum Kabuls (LIB, Kapitel 5.5.).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten las unter Regierungskontrolle. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen in den letzten Jahren insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Im Jahr 2019 gab es 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Dies entspricht einem Rückgang von 16% gegenüber 2018. Die Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB, Kapitel 5.1). Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen in Kabul richten sich zumeist gegen Regierungsinstitutionen, militärische und zivile Einrichtungen der afghanischen Regierung und internationaler Organisationen sowie Justizbedienstete, Gesundheitsbedienstete, Entwicklungshelfer und Menschenrechtsaktivisten. Zusätzlich wird auch von Angriffen gegen Medien berichtet. Vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2020 richteten sich demnach von insgesamt 142 Vorfällen 22 gegen Zivilisten. Die Zahl der Anschläge ging nach einem Anstieg im ersten Halbjahr 2018 zudem seitdem bis 2019 zurück, während sich im dritten Quartal 2019 – wie in gesamt Afghanistan – die Zahl der Anschläge wieder erhöhte. Seitdem ging die Zahl wieder zurück, während sie seit dem zweiten Quartal 2020 wieder stieg. Die Anschläge richten sich jedoch nicht mehr so häufig wie früher auf „high-profile“ Ziele, sondern es stieg vielmehr die Zahl gezielter Tötungen vor allem von Regierungsangehörigen. Die Anschläge richteten sich in der überwiegenden Zahl gegen Regierungseinrichtungen (EASO Security, 2.1.3.1.).

Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO 2019, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).

Rund ein Drittel aller Rückkehrer nach Afghanistan lebt entweder in Kabul oder Nangarhar. Während 2018 landesweit 46 % der Binnenvertriebenen angaben, der Zugang ihres Haushalts zu wichtigen Lebensgrundlagen wäre eingeschränkt, war die Situation in Kabul mit einem Anteil von 33 % etwas besser (EASO Indikatoren, Kapitel 2.2.3.). Während aus Kabul keine gewaltbedingte Vertreibung feststellbar ist, nimmt Kabul nach wie vor gewaltbedingt Vertriebene und Rückkehrer auf (EASO Security, 2.1.3.2.).

Intern Vertriebene in Kabul siedeln sich oftmals in den Außenbezirken der Stadt wie Bagrami an, wo sie sich oftmals mit anderen vulnerablen Gruppen, wie Armen, Rückkehrern und Wirtschaftsmigranten vermischen. Der Mangel an adäquaten Land und leistbaren Häusern im städtischen Gebiet zwingt die meisten neuen und langwierig Binnenvertriebene in Zelten, Lehmhäusern oder unter Planen in einen der mehr als 55 informell und illegalen Siedlungen zu leben. Diese Informalen (Kabul) Siedlungen (ISET oder KIS) variieren in Größe von dutzenden bis hunderten Wohnungen und inkludieren einige der ärmsten und vulnerabelsten Haushalte in der Stadt. Aufgrund der limitierten Jobmöglichkeiten, der geringen oder keiner schützenden sozialen Netze, der schlechten Unterbringungs-/Lebensbedingungen, des behinderten Zugangs zu Bildung und Gesundheitsversorgung und der anhaltenden Angs vor Räumung sind die Vertriebenen an den KIS Standorten prekären Lebensbedingungen und erhöhten Schutzrisiken in ihrem täglichen Leben ausgesetzt. Sie werden häufig zu sekundären Vertreibungs- und negativen Bewältigungsstrategien wie Kinderarbeit, Drogenkonsum / Sucht, frühzeitiger Heirat und Verringerung der Quantität und Qualität von Lebensmitteln gezwungen (EASO Security, 2.1.3.2.).

Abgesehen von internen Vertreibungen aufgrund von Konflikten kommen in Kabul große Zuströme afghanischer Flüchtlinge aus den Nachbarländern (Pakistan und Iran) oder aus der Türkei (nach der Deportation aus Europa), was die Dienstleistungen der Stadt und ihre Wiedereingliederungskapazität weiter belastet. Viele Rückkehrer landen in der Hauptstadt wegen der relativ höheren Sicherheit als in ihren Herkunftsregionen und wegen der Erwartung von mehr Beschäftigungsmöglichkeiten, besseren Unterstützungsdiensten und Aussichten auf soziale Akzeptanz. Es werden nur wenige Spannungen gemeldet, aber ein erhöhter Druck auf die lokalen Ressourcen, Arbeitsplätze, Dienstleistungen und Einrichtungen, die sowohl bei Rückkehrern als auch bei Aufnahmegemeinschaften Angst hervorrufen, werden aus mehreren Quellen beschrieben. Die meisten Rückkehrer in Kabul Stadt sind auf Verwandte angewiesen, um Unterkunft und andere Sachleistungen zu erhalten. Die Bedeutung sozialer Netzwerke wird als entscheidend für Rückkehrer angegeben. Wenn Rückkehrer ursprünglich nicht aus Kabul stammen und kein Sicherheitsnetz oder keine Großfamilie in der Hauptstadt haben, haben sie Schwierigkeiten, sich selbst zu ernähren, Arbeit zu finden oder eine Unterkunft zu mieten. Hazara-Rückkehrer, die nach Kabul kommen, können im Allgemeinen auf eine bessere Unterstützung durch eine Reihe hoch entwickelter sozialer Netzwerke in ihrer gut organisierten und zusammenhängenden Gemeinschaft zählen (EASO Security 2.1.3.2.).

Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 72% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 72% der Bevölkerung Kabuls lebt in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).

II.5.9.5. Mazar-e Sharif, Herat Stadt und Kabul Stadtrömisch zwei.5.9.5. Mazar-e Sharif, Herat Stadt und Kabul Stadt

Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Sie hat 469.247 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5).

Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).

Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).

Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5).

In der Stadt Mazar-e Sharif gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Masar-e Sharif).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. In Mazar-e Sharif sind die Häuser zu 66,5% im Eigentum der dort lebenden, während etwa 24,5% ihre Unterkunft mieten (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. In Mazar-e Sharif sind die Häuser zu 66,5% im Eigentum der dort lebenden, während etwa 24,5% ihre Unterkunft mieten (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).

Die in der Stadt Mazar-e Scharif und Umgebung befindlichen Orte, an denen die Mehrheit der IDPs und Rückkehrerinnen letztlich unterkommen, teilt UNHCR in drei Kategorien ein: Die erste Kategorie ist das Stadtzentrum, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise hoch sind. In der zweiten Kategorie befinden sich längerfristige und dauerhafte Siedlungen bzw. Stätten („sites“), welche sich in den Vororten oder am Stadtrand befinden. Dort gibt es ein gewisses Maß an Infrastruktur, und humanitäre Organisationen bieten dort ein gewisses Ausmaß an Unterstützung an. Es gibt dort einen gewissen Zugang zu soliden Unterkünften, Bildung und medizinischer Versorgung. Die beiden größten längerfristigen Siedlungen bzw. Stätten sind das Sakhi-Camp (20 km nordöstlich der Stadt), Qalen Bafan (im westlichen Teil von Mazar-e Scharif), sowie Zabihullah (etwa 20 km südöstlich der Stadt). Die dritte Kategorie von Gebieten sind jene Siedlungen oder Stätten, die erst vor kürzerer Zeit und aufgrund der anhaltenden und zunehmenden Vertreibung entstanden sind. Diese Siedlungen, die in der Regel von der Regierung nicht anerkannt werden, befinden sich häufig auf Landstrichen mit unklaren Eigentumsverhältnissen. In diesen neueren Siedlungen leben viele Menschen in Zelten, oft unter prekären Bedingungen und mit stark eingeschränktem Zugang zu humanitärer Hilfe. Es mangelt dort an Wasser, Strom und sozialen Einrichtungen. Im Prinzip ist die Situation hinsichtlich des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Wasser und anderen Dienstleistungen umso schlimmer, je weiter außerhalb der Stadt jemand lebt, wobei die Situation in den informellen Siedlungen bzw. Stätten am schlimmsten ist. Ob allerdings die Situation in der Innenstadt besser ist, hängt von den individuellen - insbesondere finanziellen - Umständen eines Binnenvertriebenen oder Rückkehrers ab (ACCORD Masar-e Sharif).

Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Mazar-e Sharif befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Mazar-e Sharif befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.).

Herat-Stadt ist die Provinzhauptstadt der Provinz Herat. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB, Kapitel 5.13).

Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 5.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen sicher und legal erreichbar (LIB, Kapitel 5.13). Der Flughafen Herat (HEA) liegt 13 km südlich der Stadt im Distrikt Gozara. Die Straße, welche die Stadt mit dem Flughafen verbindet wird laufend von Sicherheitskräften kontrolliert. Unabhängig davon gab es in den letzten Jahren Berichte von Aktivitäten von kriminellen Netzwerken, welche oft auch mit Aufständischen in Verbindung stehen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).

Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten auszuüben. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als „sehr sicher“ gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch drei; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 3.3.).

Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB, Kapitel 22).

In der Stadt Herat gab bzw. gibt es aufgrund der Corona Pandemie Ausgangssperren. Durch diese Ausgangssperren sind insbesondere Taglöhner, welche auf ihre tägliche Arbeit und ihren täglichen Lohn angewiesen sind, und Familien, welche nicht auf landwirtschaftliche Einkünfte zugreifen können, besonders betroffen (ACCORD Herat).

Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population lebt in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).

Die größten und bedeutendsten IDP- und Rückkehrerinnen-Siedlungen in Herat- Stadt und Umgebung sind: Shahrak-e-Sabz (im Distrikt Gusara), Kahddestan (im Distrikt Indschil), Shaidayee (5km östlich der Stadt Herat) und Urdo Bagh. Die Versorgung der dort lebenden Menschen ist schlecht, der Zugang zur Grundversorgung ist eingeschränkt (ACCORD Herat).

Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (90,7%), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81% zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Herat befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (90,7%), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81% zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Herat befindet sich auf einer Karte zur Ernährungssicherheit auf Stufe 2, was „stressed“ bedeutet. Das heißt, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi 3.1.).

Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Zu den wichtigsten Arbeitsgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB, Kapitel 22).

Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als „gestresst“ ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage seien sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf).

Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser, und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5).

In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. In Kabul gibt es zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist in Kabul einfacher als in anderen Städten. Die große Zahl an Neuankömmlingen hat den Zugang jedoch eingeschränkt, insbesondere für jene, die sich private Krankenhäuser nicht leisten können. 2019 gaben 33 % der Haushalte in Kabul an, keinen Zugang zu einem – öffentlichen oder privaten – Gesundheitszentrum in ihrer Nähe zu haben, was 72 % davon auf die sehr hohen Kosten der Leistungen zurückführten (EASO Indikatoren, Kapitel 2.6.2.).In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. In Kabul gibt es zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO 2019, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf; EASO 2020, Kapitel Common analysis, 5). Der Zugang zu Gesundheitsversorgung ist in Kabul einfacher als in anderen Städten. Die große Zahl an Neuankömmlingen hat den Zugang jedoch eingeschränkt, insbesondere für jene, die sich private Krankenhäuser nicht leisten können. 2019 gaben 33 % der Haushalte in Kabul an, keinen Zugang zu einem – öffentlichen oder privaten – Gesundheitszentrum in ihrer Nähe zu haben, was 72 % davon auf die sehr hohen Kosten der Leistungen zurückführten (EASO Indikatoren, Kapitel 2.6.2.).

II.5.10. Situation für Rückkehrer und Rückkehrerinnenrömisch zwei.5.10. Situation für Rückkehrer und Rückkehrerinnen

In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Der Großteil der Rückkehrer kommt aus den Nachbarländern Iran und Pakistan. Aufgrund der sinkenden Anerkennungszahlen von Flüchtlingen in Europa steigt auch die Zahl der freiwilligen Rückkehrer aus dieser Region. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB, Kapitel 24). Als Vorsichtsmaßnahme in Zusammenhang mit COVID-19 hat UNHCR die freiwillige Rückführung registrierter afghanischen Flüchtlinge aus Pakistan, dem Iran und anderen Ländern mit 04.03.2020 eingestellt. Für den Iran wurde diese ab 30.04.2020 auf Wunsch iranischer Behörden wiederaufgenommen (EASO Indikatoren, Kapitel 1.2.2.). Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan war im September 2020 über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar (LIB, Kapitel 24).

UNHCR zufolge haben die COVID-19-Pandemie und die Lockdown-Maßnahmen dazu geführt, dass viele afghanische Flüchtlinge im Iran und Pakistan ihre grundlegendsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen können, und deshalb aus beiden Ländern trotz weiterhin bestehender Risiken und Unsicherheit nach Afghanistan zurückkehren. Dies könne medizinische und soziale Leistungen in Afghanistan massiv unter Druck setzen (EASO Indikatoren, Kapitel 1.2.2.).

Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten (LIB, Kapitel 24).

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24).

Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24).

Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, Kapitel 24).

Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB, Kapitel 24).

Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB, Kapitel 24).

Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24). Unter Rückkehrern aus den Jahren 2016-17 lebten 58 % nach ihrer Rückkehr in gemieteten Unterkünften, 22 % in „anderen Arrangements“ (bei der Familie, in einem leerstehenden/besetzten Haus, in informellen Siedlungen) und 20 % in einem eigenen Haus. Der Eigenheimanteil ist damit deutlich geringer als in der allgemeinen Bevölkerung (EASO Indikatoren, Kapitel 2.7.4.).

Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (LIB, Kapitel 24).

Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Die Umsetzung des Programms ist aufgrund der Korruption schwierig und nicht immer möglich (LIB, Kapitel 24).

Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit in Afghanistan Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24).

IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, Kapitel 24).

IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an:

-        Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings)

-        Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten)

Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Kapitel 24).Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (LIB, Kapitel 24).

IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 24).

In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 24).

Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB, Kapitel 24.1.).

II.5.11. Lage von Personen mit Tätowierungenrömisch zwei.5.11. Lage von Personen mit Tätowierungen

Afghanen haben aus verschiedenen Gründen Narben bzw. Tätowierungen haben. Männer würden dies tun, weil es modisch sei oder um ein Ereignis in ihrem Leben festzuhalten. So stellt ein Kreuz kein Zeichen des Christentums oder Ähnliches dar. Dies ist normalerweise eine persönliche Entscheidung und (nur) die Person, die es trägt, kennt für gewöhnlich die Bedeutung des Motivs. Eine solche Narbe bzw. Tätowierung stellt keinen Grund für Verfolgung dar. Dennoch kann derlei zu einem Problem für die betreffende Person werden und manche Konservativen könnten die Person zur Rede stellen und nach einer Erklärung verlangen bzw. nach dem Grund für die Narbe bzw. Tätowierung fragen. Seit dem Fall des Taliban-Regimes 2001 und der von den USA angeführten Nato-Intervention haben Tätowierungen Beliebtheit erlangt, die durch internationale Musikstars, Sportler und US-Soldaten (die häufig Tattoos tragen) inspiriert sind. Viele Muslime sehen allerdings Tätowierungen als etwas nach islamischem Recht Verbotenes an, und einige Mullahs stehen Tätowierungen extrem kritisch gegenüber und betrachten sie als Verstümmelung des menschlichen Körpers. Nach 2011 wurden zwar einige Tätowierstudios in Kabul eröffnet und warben öffentlich für ihre Dienste. Doch religiöse Führer haben sich darüber beschwert, und die Regierung hat die Schließung dieser Studios verfügt. Es gibt auch Tattoo-Künstler, die heimlich Tätowierungen stechen, da es illegal ist, ein Tattoo-Studio zu haben. Frühere Betreiber von Tattoo Studios wurden verhaftet und ihre Geschäfte wurden geschlossen. Menschen mit Tätowierungen am Arm verbergen diese und tragen draußen stets langärmliges Gewand tragen. Dennoch haben manche Angst, dass die Aufständischen den Arm wegen der Tätowierung abhacken würden. Laut einem interviewten Mullah, der eine Moschee in West-Kabul leitet, sind Tätowierungen unislamisch und die meisten Leute würden Tätowierungen hassen und sich über deren Träger lustig machen. Tattoos seien Teil der westlichen Kultur und es gebe keinen Platz dafür in Afghanistan (Anfragebeantwortung).

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

III.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch drei.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

III.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch drei.2. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

Die Identität des BF kann mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.

Das vom BF selbst angegebene Geburtsdatum wie auch das laut Altersfeststellung festgelegte Geburtsdatum sind lediglich als Teil seiner Verfahrensidentität zu werten. Das vom BFA eingeholte Gutachten ist nämlich, wie der damalige gesetzliche Vertreter richtig vorbrachte (AS 108), nicht gänzlich nachvollziehbar. So kommt der Gutachter mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu einem höchstmöglichen Mindestalter von 17,4 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Er legt allerdings nicht dar, wie er zu diesem konkreten Ergebnis kommt und setzt sich zudem mit seinen eigenen Ausführungen teils in Widerspruch. So führt er auf Seite 3 des Gutachtens selbst aus, dass sich beim BF ein Skelettalter von 17 Jahren zeigt und laut Zahnwurzelentwicklung der Median bei 17,92 Jahren (18,2 +/- 1,91 Jahren) liegt. Auf Seite 4 setzt er das wahrscheinliche Alter in der Entwicklungsstufe des BF aufgrund dessen sternalen Epiphysenfugen des Schlüsselbeins mit 17,8 Jahren fest. Auch sonst ist den Ausführungen des Gutachters kein Ergebnis zu entnehmen, das ein Mindestalter von 17,4 Jahren nahelegt. Einzig bei der Diskussion des Ergebnisses des Schlüsselbeinröntgens wird ein Ergebnis genannt, das einen Mittelwert von 17,4 Jahren aufweist. Allerdings wird dort der Mittelwert genannt, während der Gutachter für das wahrscheinliche Alter ansonsten den Median heranzieht, der aber nach den weiteren Ausführungen des Gutachters bei dem für den BF erzielten Ergebnis bei 17,8 Jahren liegt.

Darüber hinaus erwähnt der Gutachter beim Schlüsselbeinröntgen eine weitere Literaturstelle, die von einem Alter mit Mittelwert 15,7 Jahren ausgeht. Der Gutachter legt nicht dar, wie diese unterschiedlichen Bewertungen zustande kommen und warum welchem wissenschaftlichen Ansatz der Vorzug zu geben ist beziehungsweise wie diese trotz eines Unterschieds beim Mittelwert von ungefähr zwei Jahren in Übereinstimmung gebracht werden können. Dazu kommt, dass der Gutachter bei seiner Beurteilung des Zahnröntgens auf eine Bildtafel verweist, die dem Gutachten jedoch nicht entnommen werden kann. Das Ergebnis des Gutachtens ist daher nicht in dem erforderlichen Maß nachvollziehbar.

Abgesehen davon geht der Gutachter bei seiner Beurteilung laut seinen eigenen Ausführungen vom wahrscheinlichen Alter des BF aus, während der Verwaltungsgerichtshof und § 13 Abs. 3 BFA-VG, wie vom Vertreter zu Recht vorgebracht, davon ausgehen, dass eine Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang nicht ausreicht, sondern ein höheres Beweismaß zugrunde zu legen ist (VwGH 19.11.2010, 2008/19/0268). Es sind daher die Bandbreiten ebenfalls zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann dem Gutachten entnommen werden, dass die beim BF vorgefundenen Ergebnisse eine Bandbreite von 14.4 bis 20 Jahren, 15 bis 16.5 Jahren, 16.3 bis 20.1 Jahren bzw. 16.4 bis 20.2 Jahren am 29.01.2016 aufweisen. Dem Gutachten ist deshalb dahingehend zu folgen, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht volljährig war. Abgesehen davon geht der Gutachter bei seiner Beurteilung laut seinen eigenen Ausführungen vom wahrscheinlichen Alter des BF aus, während der Verwaltungsgerichtshof und Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG, wie vom Vertreter zu Recht vorgebracht, davon ausgehen, dass eine Wahrscheinlichkeit in diesem Zusammenhang nicht ausreicht, sondern ein höheres Beweismaß zugrunde zu legen ist (VwGH 19.11.2010, 2008/19/0268). Es sind daher die Bandbreiten ebenfalls zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann dem Gutachten entnommen werden, dass die beim BF vorgefundenen Ergebnisse eine Bandbreite von 14.4 bis 20 Jahren, 15 bis 16.5 Jahren, 16.3 bis 20.1 Jahren bzw. 16.4 bis 20.2 Jahren am 29.01.2016 aufweisen. Dem Gutachten ist deshalb dahingehend zu folgen, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch nicht volljährig war.

Gleichermaßen zeigen die Untersuchungsergebnisse in einer Zusammenschau – selbst folgte man dem Gutachten und der Festlegung von 17,4 Jahren aus den oben dargelegten Gründen nicht –, dass das vom BF angegebene Geburtsdatum mit 15 Jahren und viereinhalb Monaten zum Zeitpunkt der Untersuchung im Ergebnis nicht hinreichend gedeckt ist. Da der BF aus einer gebildeten Familie stammt, ist zwar anzunehmen, dass das Geburtsdatum der Kinder notiert wurde und der BF dieses kennt. Folglich ist davon auszugehen, dass er – obwohl er zum Zeitpunkt der Antragstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit noch minderjährig war – sich bewusst deutlich jünger machte, wohl um vulnerabler zu erscheinen, wodurch er sich Vorteile im Verfahren erhoffte. Nicht zuletzt ist diese Annahme auch mit den Angaben des BF besser in Einklang zu bringen, wenn dieser selbst davon ausgeht, dass er sich vor seiner Ausreise aus Afghanistan als Jugendlicher in einem kampffähigen Alter befand und er Besorgungen für die Landwirtschaft der Familie in Kabul tätigen konnte. Folglich kann den Schlussfolgerungen des Gutachtens zwar nicht gänzlich gefolgt werden, gleichermaßen ist aber festzuhalten, dass das vom BF geltend gemachte Geburtsdatum im Jahr 2000 bei großzügiger Betrachtung von diesem um zumindest ein Jahr, wahrscheinlich jedoch um zwei Jahre abgeändert wurde.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF sowie zu seinen Sprachkenntnissen beruhen auf den gleichbleibenden, glaubhaften Angaben des BF (AS 1, 97; S. 5, 7 VP).

Auch die Feststellungen zum Lebenslauf des BF, insbesondere zum Aufwachsen des BF in Afghanistan, seinen Familienverhältnissen, seinem Schulbesuch, dem Privatunterricht, der Arbeitserfahrung des BF sowie dass dieser im Iran bei seinem Onkel lebte, gründen auf den vom BF im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben, an denen daher kein Grund zu zweifeln besteht. Der BF legte vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nachvollziehbar die Struktur seines Heimatdorfs dar (S. 16 VP).

Die Feststellung zur Vertrautheit mit den afghanischen Gepflogenheiten folgt aus dem Aufwachsen in Afghanistan in einer afghanischen Familie. Wie insbesondere seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte, hat sich der BF auch im Bundesgebiet davon nicht distanziert, sondern lebt nach wie vor nach diesen Regeln. Nicht nur, dass sein bester Freund ein afghanischer Staatsangehöriger ist (S. 12 VP), sondern auch seine „Lebensgefährtin“, mit der er jedoch nicht zusammenlebt, die er jedoch heiraten möchte, ist Afghanin (S. 6 VP). Gerade in diesem Zusammenhang zeigt sich die Vertrautheit mit den afghanischen Gepflogenheiten und dass er nach wie vor nach diesen lebt, zumal er hinsichtlich der geplanten Verlobung zuerst mit der Familie seiner Freundin Kontakt aufnimmt (S. 6 VP) und nicht, wie es den Gepflogenheiten im Bundesgebiet entsprechen würde, die Verlobung ohne vorherige Einbindung der Familie nur mit seiner Freundin plant. Ebenso zeigt sich das Leben nach (oder zumindest die nicht vollständige Distanzierung oder Ablegung von) den afghanischen Gepflogenheiten an der Schilderung des BF, wonach er für seine befreundete Familie traditionell afghanisch kocht (S. 13 VP).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 4f VP) und daraus, dass der BF auch keine gegenteiligen Unterlagen vorlegte. Die von ihm in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen belegen zwar einen schweren Unfall des BF, der BF gab jedoch an, dass er davon keine Langzeitfolgen mehr zu tragen hat und bis auf die für die Hand nötige Physiotherapie keine weiteren Therapien oder Medikamente mehr benötigt. Auch seine psychischen Probleme hat der BF durch die Therapie mittlerweile überwunden beziehungsweise benötigt er auch im Bundesgebiet deswegen seit längerem weder Therapien noch Medikamente.

III.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:römisch drei.3. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

Der BF brachte das gesamte Verfahren über vor, er sei gemeinsam mit anderen Jugendlichen von den Taliban entführt worden. Nur durch einen Zufall habe er aus der Gefangenschaft fliehen können. Darüber hinaus sei er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bei der Armee bedroht. Der Vertreter brachte ergänzend vor, der BF sei aufgrund seiner „westlichen“ Lebensweise, die sich insbesondere in seinen Tätowierungen zeige, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Dem BF ist es allerdings nicht gelungen, auch nur eine dieser Bedrohungslagen glaubhaft zu machen.

III.3.1. Der BF konnte durch die Vorlage der Dienstausweise seines Vaters und seiner Schilderung zwar glaubhaft machen, dass sein Vater bei der Nationalarmee tätig ist, eine auch ihn betreffende Gefährdungslage konnte er jedoch nicht glaubhaft machen. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass – wie auch der Vertreter mehrmals hervorhob – Familienangehörige von die Regierung unterstützenden Personen sowohl vom UNHCR als auch von EASO als besonders gefährdete Personen eingestuft werden (UNHCR S. 54f; EASO 2019 S. 48f; EASO 2020 S. 58f) Auch das führt jedoch nicht zwingend zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigen, wie ebenfalls beide Organisationen festhalten, sondern es ist vielmehr unter Bedachtnahme auf diese generell große Gefährdungslage jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Diese Prüfung führt beim BF zum Ergebnis, dass er trotz der Tätigkeit seines Vaters nicht derart gefährdet ist, dass er verfolgt werden würde.römisch drei.3.1. Der BF konnte durch die Vorlage der Dienstausweise seines Vaters und seiner Schilderung zwar glaubhaft machen, dass sein Vater bei der Nationalarmee tätig ist, eine auch ihn betreffende Gefährdungslage konnte er jedoch nicht glaubhaft machen. Dabei übersieht das Bundesverwaltungsgericht keineswegs, dass – wie auch der Vertreter mehrmals hervorhob – Familienangehörige von die Regierung unterstützenden Personen sowohl vom UNHCR als auch von EASO als besonders gefährdete Personen eingestuft werden (UNHCR S. 54f; EASO 2019 S. 48f; EASO 2020 S. 58f) Auch das führt jedoch nicht zwingend zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigen, wie ebenfalls beide Organisationen festhalten, sondern es ist vielmehr unter Bedachtnahme auf diese generell große Gefährdungslage jeder Einzelfall gesondert zu prüfen. Diese Prüfung führt beim BF zum Ergebnis, dass er trotz der Tätigkeit seines Vaters nicht derart gefährdet ist, dass er verfolgt werden würde.

Dabei ist erstens zu bedenken, dass der Vater des BF laut von ihm vorgelegter Kopie des Ausweises der Nationalarmee, gültig bis zum 18.09.2021, den Rang XXXX besetzt, was auch den Insignien auf dessen Uniform ( XXXX ) entspricht. Damit besetzt er aber nicht den gleichermaßen vom BF behaupteten hohen Rang eines XXXX der Armee (OF-6 bis OF-9), sondern lediglich den Dienstgrad eines XXXX laut Nato-Rangcode (reichend von OF(D) als Offiziersschüler/Dreyom Baridman bis OF-10 als Generalfeldmarschall/Marschall). Überdies übt sein Vater laut seinen eigenen Angaben lediglich Verwaltungstätigkeiten am Kabuler XXXX aus (S. 18 VP) und befindet sich nicht im aktiven Kampfeinsatz. Dabei ist erstens zu bedenken, dass der Vater des BF laut von ihm vorgelegter Kopie des Ausweises der Nationalarmee, gültig bis zum 18.09.2021, den Rang römisch 40 besetzt, was auch den Insignien auf dessen Uniform ( römisch 40 ) entspricht. Damit besetzt er aber nicht den gleichermaßen vom BF behaupteten hohen Rang eines römisch 40 der Armee (OF-6 bis OF-9), sondern lediglich den Dienstgrad eines römisch 40 laut Nato-Rangcode (reichend von OF(D) als Offiziersschüler/Dreyom Baridman bis OF-10 als Generalfeldmarschall/Marschall). Überdies übt sein Vater laut seinen eigenen Angaben lediglich Verwaltungstätigkeiten am Kabuler römisch 40 aus (S. 18 VP) und befindet sich nicht im aktiven Kampfeinsatz.

Dem steht auch nicht das während der Verhandlung vorgelegte Bild, das den Vater des BF an einer Waffe in einem Kampfflugzeug (allenfalls auch –hubschrauber) zeigt, nicht entgegen. Sein Vater trägt nämlich auch dort keine Kampfmontur. Das Bild stammt daher offensichtlich nicht aus einem Kampfeinsatz, sondern soll lediglich Repräsentationszwecken dienen. Es ist daher bereits aus diesem Grund anzunehmen, dass der BF oder sein Vater keine derartige Bekanntheit haben, die ihn zu einem Ziel der Taliban machen würden, abgesehen von Anschlägen, die sich gegen die Armee an sich richten.

Persönliche Angriffe auf den Vater des BF hat es nach den Schilderungen des BF nicht gegeben, obwohl regelmäßiger Besuchskontakt zwischen dem Vater des BF und der Familie in Kapisa besteht. Vielmehr soll nach den (wenn auch unglaubhaften) Angaben des BF sein Vater selbst bei der Kontrolle des Linienbusses, in deren Rahmen der BF entführt worden sein will, von den Taliban nicht als Angehöriger der Armee erkannt worden sein. Die Taliban hätten auch keine Verfolgungshandlungen gegen den Vater des BF gesetzt. Der vom BF behauptete Schuss auf seinen Vater beruht nach seinen Angaben nicht auf der Tätigkeit des Vaters des BF, sondern darauf, dass dieser die Gefangennahme des BF verhindern wollte.

Wie das EASO allerdings aufzeigt, werden solche Checkpoints der Taliban auch gerade dazu genutzt, um unter anderem Angehörige der Armee herauszufiltern, um sie zu entführen oder zu töten (EASO 2019 S. 49; EASO 2020 S. 58). Dass das laut den Angaben des BF gerade nicht passiert sein soll, zeigt, dass die Tätigkeit des Vaters des BF den Taliban unbekannt ist.

Zweitens spricht gegen eine den BF betreffende Verfolgungsgefahr, dass der BF und seine weitere Familie trotz der Tätigkeit des Vaters des BF ohne Probleme im Heimatort leben konnte bzw. seine Familie nach wie vor dort lebt. Es war ihnen auch möglich, dort die Schule zu besuchen und zu arbeiten. Ebenso war es dem BF und seinen Familienmitgliedern möglich, regelmäßig nach Kabul zu reisen, um die dort lebenden Familienmitglieder zu besuchen oder Beschaffungen zu machen. Nun ist es bereits aufgrund der Struktur des kleinen Dorfes unwahrscheinlich, dass der Vater des BF im Dorf derart unbekannt wäre, wie er darzustellen versuchte (S. 17 VP). Die Dorfbewohner wissen daher wohl von der Tätigkeit des Vaters des BF und haben dieses Wissen entweder nicht an die dort anwesenden Taliban weitergegeben oder die Rolle des Vaters ist derart untergeordnet, dass an ihm kein Interesse besteht. Von den Dorfbewohnern war der BF keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt.

Auch derzeit berichtet der BF von keinen Bedrohungen seiner Familie. Gleichzeitig gab der BF an, die Taliban seien schon immer im Heimatdorf präsent gewesen (S. 16 VP). Wenn aber die Taliban dort schon immer präsent waren und sie, wie vom BF behauptet, aufgrund ihrer Spione wüssten, dass der Vater des BF bei der Armee ist (S. 17f VP) und sie ein derartiges Interesse an diesem hätten, wäre wohl davon auszugehen, dass sie die Familie bedroht oder gar getötet hätten. Dies hätte der BF durch seinen Vater erfahren und demensprechend im Verfahren angegeben. Dies muss umso mehr gelten, als die Taliban nach den Länderinformationen das Heimatdorf des BF P XXXX im Jahr 2019 angegriffen und kurzzeitig eingenommen haben.Auch derzeit berichtet der BF von keinen Bedrohungen seiner Familie. Gleichzeitig gab der BF an, die Taliban seien schon immer im Heimatdorf präsent gewesen (S. 16 VP). Wenn aber die Taliban dort schon immer präsent waren und sie, wie vom BF behauptet, aufgrund ihrer Spione wüssten, dass der Vater des BF bei der Armee ist (S. 17f VP) und sie ein derartiges Interesse an diesem hätten, wäre wohl davon auszugehen, dass sie die Familie bedroht oder gar getötet hätten. Dies hätte der BF durch seinen Vater erfahren und demensprechend im Verfahren angegeben. Dies muss umso mehr gelten, als die Taliban nach den Länderinformationen das Heimatdorf des BF P römisch 40 im Jahr 2019 angegriffen und kurzzeitig eingenommen haben.

Wenn aber die Taliban den Vater des BF nicht persönlich verfolgen und insbesondere die Familie trotz angeblicher Kenntnis über die Tätigkeit des Vaters des BF bei der Armee (S. 17f VP) durch die Spione und trotz direkter Zugriffmöglichkeit auf die Familie nicht bedrohen oder sonstige Repressionen gegen die Familie des BF setzen, ist auch nicht davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr – sei es in sein Heimatdorf, sei es nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif – einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Trotz der festgestellten Tätigkeit seines Vaters bei der Armee ist es daher auch unter Bedachtnahme auf die von UNHCR und EASO aufgezeigte besondere Gefährdungslage dieser Personengruppe nicht glaubhaft, dass der BF wegen seines Vaters verfolgt wäre.

Diese Einschätzung wird auch durch den aktuellen Bericht des EASO aus Dezember 2020 bestätigt. Dort wird ausgeführt, dass gewisse Risiken von Armeeangehörigen mit ihren Pflichten zusammenhängen und daher keine Verfolgungsgefahr begründen. Risiken außerhalb ihrer Tätigkeiten, wie etwa gezielte Tötungen, Entführungen und Folter, könnten jedoch trotzdem zu einer asylrelevanten Verfolgung führen. Im Fall von Personen, die am häufigsten betroffen sind (z. B. Beamte der NDS, Mitglieder von PGMs und Polizeichefs), wäre nach Ansicht des EASO eine begründete Angst vor Verfolgung im Allgemeinen begründet. In den anderen Fällen von Personen, die unter dieses Profil fallen, müssen bei der individuellen Beurteilung, ob eine angemessene Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, risikobehaftete Umstände berücksichtigt werden. Dazu zählen nach EASO unter anderem der Arbeitsbereich und die Sichtbarkeit (beziehungsweise Bekanntheit) eines Antragstellers, das Geschlecht, das Herkunftsgebiet und die Präsenz von Aufständischen. Ergänzend führt das EASO dann noch aus, dass auch Familienmitglieder mancher Personen dieses Profils ebenfalls einem Risiko ausgesetzt sein könnten, das einer Verfolgung gleichkomme (EASO 2020 S. 58f).

Aus den festgestellten Umständen geht nicht hervor, dass der Vater des BF eine derart prominente Stellung einnimmt, dass er bereits deswegen außerhalb seines Arbeitsbereichs verfolgt werden würde. Es sind daher die individuellen Umstände zu berücksichtigen. Diesbezüglich ergibt sich aus den Schilderungen des BF nichts, was auf eine Verfolgung seines Vaters hindeuten würde. Vielmehr ist dieser zwar Offizier, allerdings im untersten Rang. Er arbeitet in einer Verwaltungseinheit am Flughafen. Der Vater des BF ist den Taliban daher nicht bekannt. Trotz der teilweisen Präsenz von Aufständischen ist es der Familie möglich, sich gegenseitig zu besuchen. Ebenso ist es der Familie möglich, im Heimatdorf trotz der Präsenz der Taliban zu leben, ohne irgendwelchen Bedrohungen ausgesetzt zu sein. Damit sind aber bereits die von EASO geforderten Umstände, die eine Verfolgung des Vaters des BF nahelegen würden, nicht erfüllt. Umso weniger besteht daher für den BF, der sich auf seinen Vater stützt, die Gefahr einer Verfolgung.

Nicht unerwähnt bleiben soll zuletzt auch, dass der BF vor dem BFA noch angab, beim Anschlag auf den Kabuler Flughafen sei sein Vater verletzt und sein Onkel getötet worden (AS 263). Derartiges gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr an. Nach diesen Angaben sei seinem Vater nämlich nichts zugestoßen, die neben ihm stehende Person sei aber von einem Splitter im Gesicht getroffen worden (S. 18 VP). Seinen Onkel erwähnte der BF in diesem Zusammenhang mit keinem Wort. In anderem Zusammenhang gab er zudem zu seinen Onkeln an, bis auf den Professor in Kabul habe er keinen gekannt, da diese damals im Iran gelebt hätten (S. 11 VP). Eine Ermordung seines Onkels bei diesem Anschlag konnte der BF daher nicht glaubhaft machen.

III.3.2. Auch die von ihm angeblich selbst erlebte Bedrohung konnte der BF nicht glaubhaft machen. Wie die Ausführungen zu den Widersprüchen zu seinem angeblich beim Anschlag auf den Flughafen getöteten Onkel zeigen, ist der BF durchaus gewillt, in Zusammenhang mit einer ihn angeblich betreffenden Gefährdungslage die Antworten den Fragen anzupassen, beziehungsweise sich durch entsprechende Antworten vulnerabler erscheinen zu lassen. Dies muss bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des BF bedacht werden. Darüber hinaus sind die Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht grob widersprüchlich zu seinen Aussagen vor dem BFA. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt des Vorfalls laut seinen eigenen Angaben erst etwa 13 oder 14 Jahre alt gewesen wäre, könnte doch davon ausgegangen werden, dass der BF annähernd gleichbleibende Angaben dazu machen könnte, hätte er die Entführung selbst erlebt. So entstammt er einer durchaus gebildeten Familie, verfügt über eigene Schulbildung, erhielt Privatunterricht und machte Erfahrungen bei seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft, sodass von einer entsprechenden Beobachtungsgabe ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass der BF laut der obigen Feststellung zu seinem Alter jedenfalls älter war, als er selbst zugibt.römisch drei.3.2. Auch die von ihm angeblich selbst erlebte Bedrohung konnte der BF nicht glaubhaft machen. Wie die Ausführungen zu den Widersprüchen zu seinem angeblich beim Anschlag auf den Flughafen getöteten Onkel zeigen, ist der BF durchaus gewillt, in Zusammenhang mit einer ihn angeblich betreffenden Gefährdungslage die Antworten den Fragen anzupassen, beziehungsweise sich durch entsprechende Antworten vulnerabler erscheinen zu lassen. Dies muss bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des BF bedacht werden. Darüber hinaus sind die Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht grob widersprüchlich zu seinen Aussagen vor dem BFA. Auch wenn der BF zum Zeitpunkt des Vorfalls laut seinen eigenen Angaben erst etwa 13 oder 14 Jahre alt gewesen wäre, könnte doch davon ausgegangen werden, dass der BF annähernd gleichbleibende Angaben dazu machen könnte, hätte er die Entführung selbst erlebt. So entstammt er einer durchaus gebildeten Familie, verfügt über eigene Schulbildung, erhielt Privatunterricht und machte Erfahrungen bei seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft, sodass von einer entsprechenden Beobachtungsgabe ausgegangen werden kann. Hinzu kommt, dass der BF laut der obigen Feststellung zu seinem Alter jedenfalls älter war, als er selbst zugibt.

Die unterschiedliche Schilderung beginnt bereits damit, was sein primärer Fluchtgrund gewesen sein soll. Während er vor dem BFA noch angab, der wichtigste Grund für die Ausreise sei die Tätigkeit seines Vaters gewesen (AS 101), stellte er vor dem Bundesverwaltungsgericht seine eigene Entführung in den Mittelpunkt. Demnach sei diese das Hauptproblem und die Ursache für die Flucht des BF gewesen (S. 14 VP). Auch das zeigt im Übrigen, dass der BF selbst nicht (mehr) von einer Gefahr alleine wegen der Tätigkeit seines Vaters ausgeht, würde er sich andernfalls doch im Wesentlichen darauf stützen.

Auch die Angaben zur Entführung sind jedoch nicht miteinander in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft. Nach seiner Schilderung vor dem BFA hätten die Taliban nach der Durchsuchung des Busses die Jugendlichen von den übrigen Fahrgästen getrennt und von selbst gesagt, dass sie die Jugendlichen mitnehmen würden (AS 101). Dagegen gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, sein Vater habe gefragt, warum die Jugendlichen separiert würden. Erst danach hätten die Taliban seinem Vater mitgeteilt, dass sie die Jugendlichen mitnehmen würden (S. 14 VP).

Der BF steigerte seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. So gab er dort zum ersten Mal an, die Taliban hätten bei der Entführung nach den Namen der Entführten sowie den Namen der Väter und deren Beruf gefragt (S. 14 VP). Wenn sie das aber tatsächlich getan hätten, ist kein Grund zu sehen, warum er das nicht auch vor dem BFA schon angegeben hat. Vielmehr ist dieses neue Vorbringen damit zu erklären, dass der BF eine größere Gefährdungslage geltend machen will, weil nach seinen Angaben vor dem BFA sein Vater und dessen Tätigkeit überall unbekannt gewesen sein soll. Im Übrigen ist auch die weitere Schilderung des BF nicht nachvollziehbar. So habe er den Taliban zwar seinen und den Namen seines Vaters gesagt, nicht jedoch den Beruf seines Vaters (S. 14 VP). Dass er wegen dieser Weigerung, den Befehlen der Taliban nachzukommen, irgendwelchen Nachfragen oder Repressalien ausgesetzt gewesen wäre, gab er jedoch nicht an. Es ist wenig nachvollziehbar, dass eine terroristische Gruppierung wie die Taliban eine derartige Weigerung einfach so akzeptieren würden.

Ebenfalls widersprüchlich sind die Schilderungen des BF, wie der Ort der Gefangenschaft ausgeschaut haben soll. Nach seinen Angaben vor dem BFA seien es ein paar Häuser in einer Wüste gewesen. Er sei in einem Haus mit einem großen Zimmer, in dem er selbst untergebracht gewesen sei, und zwei weiteren Zimmern gewesen (AS 104). Hingegen sei er laut seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht in einem Hof gefangen gewesen, wobei das Haus, in dem er untergebracht gewesen sei, mehrere Räume gehabt habe (S. 14 VP). Der BF soll nach seiner Aussage drei Tage lang dort festgehalten worden sein und durfte die Örtlichkeit nicht verlassen. Es muss daher angenommen werden, dass der BF den Ort der Gefangenschaft kennt und zumindest in seinen Grundzügen übereinstimmend schildern könnte, auch wenn mittlerweile längere Zeit vergangen ist. Das ist ihm aber, wie gezeigt, nicht gelungen.

Der BF konnte vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz seines angeblich dreitägigen Aufenthalts und wenigen sonstigen Ablenkungen auch die Zahl der mit ihm im Zimmer eingesperrten Jugendlichen nicht annähernd konkret nennen. Demnach seien es „sechs bis sieben oder mehr Jugendliche“ (S. 14 VP) gewesen. Wenn er aber tatsächlich unter den von ihm geschilderten Umständen drei Tage lang festgehalten worden wäre, wäre er wohl in der Lage, die Zahl der Mitgefangenen konkret angeben zu können. Darüber hinaus setzt er sich auch damit in Widerspruch zu seinen Angaben vor dem BFA. Dort seien insgesamt neun Jugendliche festgenommen worden, in seinem Zimmer seien mit ihm fünf Gefangene gewesen (AS 104).

Auch zur Flucht steigerte der BF seine Angaben. Vor dem BFA gab er auf Aufforderung zur detaillierten Schilderung der Flucht nur an, aufgrund einer bewaffneten Auseinandersetzung hätten alle Wachen ihre Posten aufgeben müssen. Die Jugendlichen hätten diese Chance genutzt und sich „aus dem Staub gemacht“. Auch auf nochmalige Aufforderung, weitere Details zu schildern, begnügte sich der BF im Wesentlichen mit diesen Ausführungen (AS 105). Dagegen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung eine weit detailliertere Schilderung seiner Flucht an. Demnach sei das Zimmer, in dem die Jugendlichen eingesperrt gewesen seien, zugesperrt worden. Nachdem die Wächter sich entfernt und die Jugendlichen sich davon überzeugt hätten, hätten sie die Türe aufgebrochen und wären geflohen (S. 15 VP). Dieses neue detailliertere Vorbringen ist offensichtlich ein Versuch des BF, die bereits vom BFA in seiner Beweiswürdigung aufgezeigte wenig nachvollziehbare Schilderung seiner Flucht auszubessern und nachvollziehbarer zu machen. Wenn er die Flucht aber wirklich, wie von ihm geschildert, erlebt hätte, hätte er diese Umstände bereits vor dem BFA auf dessen zweimalige Nachfrage geschildert. Neu vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der BF im Übrigen auch an, dass einer der Jugendlichen aus Angst zurückgeblieben sei (S. 15 VP). Wenig plausibel ist auch, dass der BF, nachdem ihm die Flucht gelungen war, nichts über die mit ihm Geflüchteten sagen kann.

Die Angaben zu seiner Flucht sind jedoch nicht nur teils sehr oberflächlich, teils gesteigert, sondern auch widersprüchlich. Vor dem BFA sei er mit seinen Mitgefangenen nämlich mit einem Auto auf der offenen Ladefläche geflohen (AS 102), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, er und seine Begleiter seien in das Auto eingestiegen (S. 16 VP). Darüber hinaus schilderte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals, dass der Autofahrer die Jugendlichen zunächst nicht mitnehmen wollte (S. 15 VP). Auch das stellt ein nicht unwesentliches Element seiner Erzählung dar, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der BF Derartiges auch vor dem BFA angegeben hätte, wenn er das von ihm Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Dies umso mehr, als der BF zweimal zur konkreten Schilderung aufgefordert worden war. Der BF war in der Beschwerdeverhandlung auch nicht in der Lage, eine konkrete Zahl seiner Fluchtbegleiter anzugeben. Dazu müsste er aber in der Lage sein, weil er dies etwa auch anhand der Sitzplätze im Auto rekonstruieren und in Erinnerung halten könnte und es sich um nur drei oder vier Personen gehandelt haben sowie die Fahrt doch eine gewisse Zeit in Anspruch genommen haben soll. Dass er derartige Angaben nicht tätigen kann, zeigt klar, dass er sich lediglich eines Konstruktes bedient, die Situation jedoch nicht selbst erlebt hat.

Letztlich sind auch seine Angaben, wie schnell der BF nach diesem Vorfall Afghanistan verlassen hat, nicht miteinander in Einklang zu bringen. In der Beschwerdeverhandlung gab er an, er sei noch in der Nacht nach seiner Flucht in den Iran gefahren (S. 15 VP). Nach seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA sei er dagegen erst eine Woche nach dem Vorfall ausgereist (AS 102f). Insgesamt ist es ihm damit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von den Taliban entführt wurde. Es besteht daher auch in diesem Zusammenhang keine Gefahr für den BF bei einer Rückkehr.

III.3.3. Auch mit dem (hauptsächlich) vom Vertreter vorgebrachten Vorbringen, der BF sei „westlich“ orientiert, was sich insbesondere an seinen Tätowierungen zeige, kann der BF keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Dazu hat bereits das BFA zu Recht darauf verwiesen, dass der BF, obwohl er die Tätowierungen damals bereits hatte, in seiner Einvernahme am 07.03.2019 daraus keinerlei Gefährdungen ableitete. Wie sich aus der Einvernahme in Verbindung mit der Beweiswürdigung ergibt, sind die Tätowierungen auch nicht auffällig, da diese ansonsten dem Leiter der Amtshandlung aufgefallen wären und er darauf Bezug genommen hätte. Auch die erkennende Richterin musste während der Beschwerdeverhandlung auf diese Tätowierungen mangels entsprechender Sichtbarkeit erst aufmerksam gemacht werden. Zudem war festzustellen, dass die Tätowierungen weitgehend an Stellen sind, die beim Tragen der traditionell langärmligen afghanischen Kleidung nicht sichtbar sind beziehungsweise das kleine XXXX kaum wahrnehmbar ist. Bereits deswegen können die Tätowierungen keine Verfolgungsgefahr auslösen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen, dass eine Tätowierung in Afghanistan keine Verfolgungsgefahr auslöst. Es mag zwar sein, dass der BF deswegen zur Rede gestellt werden könnte. Darin kann allerdings keine Verfolgungsgefahr gesehen werden. römisch drei.3.3. Auch mit dem (hauptsächlich) vom Vertreter vorgebrachten Vorbringen, der BF sei „westlich“ orientiert, was sich insbesondere an seinen Tätowierungen zeige, kann der BF keine Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Dazu hat bereits das BFA zu Recht darauf verwiesen, dass der BF, obwohl er die Tätowierungen damals bereits hatte, in seiner Einvernahme am 07.03.2019 daraus keinerlei Gefährdungen ableitete. Wie sich aus der Einvernahme in Verbindung mit der Beweiswürdigung ergibt, sind die Tätowierungen auch nicht auffällig, da diese ansonsten dem Leiter der Amtshandlung aufgefallen wären und er darauf Bezug genommen hätte. Auch die erkennende Richterin musste während der Beschwerdeverhandlung auf diese Tätowierungen mangels entsprechender Sichtbarkeit erst aufmerksam gemacht werden. Zudem war festzustellen, dass die Tätowierungen weitgehend an Stellen sind, die beim Tragen der traditionell langärmligen afghanischen Kleidung nicht sichtbar sind beziehungsweise das kleine römisch 40 kaum wahrnehmbar ist. Bereits deswegen können die Tätowierungen keine Verfolgungsgefahr auslösen. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen, dass eine Tätowierung in Afghanistan keine Verfolgungsgefahr auslöst. Es mag zwar sein, dass der BF deswegen zur Rede gestellt werden könnte. Darin kann allerdings keine Verfolgungsgefahr gesehen werden.

In der Stellungnahme verweist der Vertreter auf eine Passage in der Anfragebeantwortung, wonach Tätowierungen unislamisch seien und die meisten Leute Tätowierungen hassten und sich über deren Träger lustig machen würden. Tattoos seien Teil der westlichen Kultur und es gebe keinen Platz dafür in Afghanistan. Nicht nur, dass es sich dabei um die Stimme eines einzelnen Mullahs handelt, übergeht der Vertreter auch die übrigen Konstatierungen in der Anfragebeantwortung, die darlegen, dass Tattoos in Afghanistan immer verbreiteter werden und alleine deswegen jedenfalls keine Verfolgungsgefahr ersichtlich ist. Die vom Vertreter zitierte Passage schildert im Übrigen ebenfalls keine Verfolgungshandlungen. Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Anfragebeantwortung, dass die Tätowierungen aufgrund der traditionell langen Kleidung in Afghanistan nicht sichtbar sind und daher keine Gefahr darstellen.

Zum angeblichen „westlichen“ Verhalten kann einerseits auf die obigen Überlegungen verwiesen werden, wonach der BF jedenfalls nicht derart „westlich“ lebt oder sich von den afghanischen Gepflogenheiten entfernt hat, dass er nicht mehr nach diesen leben könnte oder wollte. Der BF hat laut eigenen Angaben seit etwa fünfzehn Monaten mit einer in Österreich geborenen Afghanin, die er als seine Lebensgefährtin bezeichnet, eine Beziehung. Er lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt, jedoch plant er, sich mit ihr zu verloben. Hierzu hat er mit der Schwester seiner Freundin bereits Kontakt aufgenommen. Die Familien haben sich jedoch noch nicht abgesprochen, was bereits zeigt, dass er sich nach wie vor nach den afghanischen Gepflogenheiten richtet, wobei die Schwester seiner „Lebensgefährtin“ deren Oberhaupt zu sein scheint.

Andererseits ist auch hervorzuheben, dass offensichtlich auch der BF nicht von einer Verfolgung wegen seiner Lebensweise oder seiner Tattoos ausgeht. So verneinte er zunächst die Nachfrage, ob er noch etwas sagen wolle, was er noch nicht gefragt worden sei. Erst in weiterer Folge nach einer Pause schiebt der BF nach, dass er die wichtigsten Jahre seiner Jugend in Österreich verbracht habe (S. 19 VP). Dieses Aussageverhalten spricht dafür, dass auch der BF nicht von einer Verfolgung wegen seines Lebensstils ausgeht. Darüber hinaus weist das EASO selbst daraufhin, dass das Risiko für „verwestlichte“ Männer im Generellen sehr gering ist und insbesondere die Städte Afghanistans für „westliche“ Ansichten durchaus offen sind (EASO 2019 S. 65; EASO 2020 S. 81). Eine Verfolgungsgefahr kann daher nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen vorliegen, die der BF aber nicht einmal behauptet.

III.4. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:römisch drei.4. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben des BF in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen Kurs- und Schulbesuchen sowie zu seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage, die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sowie auf die vom BF im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Es war festzustellen, dass der BF ledig ist. Er plant zwar seine Verlobung, aus traditionellen Gründen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der BF schon eine enge Beziehung zu dieser Frau aufgebaut hat, weil er diese zwar als „Lebensgefährtin“ bezeichnet, mit dieser jedoch nicht zusammenlebt und derzeit erst erste Abklärungen für eine Verlobung mit deren Verwandten trifft, ohne dass die Familien schon in weitere Gespräche für eine Eheschließung eingetreten wären.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug, die zum Bezug der Grundversorgung aus einem aktuellen GVS Auszug.

III.5. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:römisch drei.5. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten und beruflichen und finanziellen Situation seiner Verwandten ergeben sich im Wesentlichen aus der Aussage des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 9f VP). Der Aussage des BF zu seinem Bruder, der angeblich nicht mehr im Heimatdorf leben soll, kann jedoch nicht gefolgt werden. So bejahte der BF zunächst die konkrete Nachfrage, ob alle Familienmitglieder noch im Heimatdorf lebten (S. 9 VP). Erst auf weitere Nachfrage, ob sein Bruder studiert, behauptete er plötzlich, dass dieser doch nicht mehr dort lebe (S. 10 VP). Aufgrund des ständigen Kontakts mit seinem Vater erscheint es wenig plausibel, dass er keine Kenntnis über den Aufenthaltsort seines Bruders hat. Es war daher festzustellen, dass auch der angeblich verschollene Bruder noch im Heimatdorf lebt und dort weiterhin als Schneider arbeitet. Dies zeigt im Übrigen, wie gebildet die Familie ist, weil der BF betont, dass sein Bruder ein sehr guter Schneider sei, diesen Beruf jedoch nur deshalb angenommen habe, weil er nicht so gut beim Lernen und irgendwie langsam gewesen sei (S. 10 VP).

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann den Angaben des BF, wonach seine Mutter aufgrund der Gefährdung nicht mehr nach Kabul fahren könne, um den Vater zu besuchen. Auf Nachfrage, seit wann das so sei, gab der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dies sei so, seit er nach Österreich gekommen sei (S. 9 VP). Hingegen gab er vor dem BFA widersprüchlich dazu noch an, er habe mit seiner Mutter immer dann Kontakt, wenn diese in Kabul bei seinem Vater sei (AS 98). Bei der Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht handelt es sich daher offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung, der aufgrund dieses eklatanten Widerspruchs und mit Verweis auf die oben bereits festgehaltenen Steigerungen im Vorbringen nicht gefolgt werden kann.

Gleichfalls widersprüchlich und daher nicht glaubhaft sind seine Angaben zu den Onkeln. Nach seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht kenne der BF diese nicht beziehungsweise kaum, da sie, seit er ein Kind gewesen sei, im Iran gelebt hätten (S. 10f VP). Nach den Angaben vor dem BFA hätten dagegen die Onkel der Familie des BF im Heimatdorf bei der Bewirtschaftung der Felder geholfen (AS 98). Auch das Vorbringen in diesem Zusammenhang ist daher offensichtlich eine Schutzbehauptung, um vulnerabler zu erscheinen, was sich auch am bereits oben aufgezeigten Widerspruch zum beim Anschlag auf den Kabuler Flughafen angeblich getöteten Onkel zeigt. Der BF legte überdies nicht annähernd nachvollziehbar dar, warum er nichts von seiner Familie im Iran wissen sollte (S. 11 VP). Das ist vor allem auch deswegen nicht nachvollziehbar, da der BF ja bei seiner Reise nach Europa bei einem Onkel im Iran lebte. Das ist aber nur möglich, wenn Kontakt zur Familie im Iran besteht. Andernfalls wüsste der BF nämlich nicht, wo sein Onkel lebt und dieser wüsste wiederum nicht, dass sein Neffe kommen würde und er ihn aufnehmen solle. Vielmehr ist deshalb davon auszugehen, dass innerhalb der Familie zu allen Angehörigen Kontakt besteht.

Gleichbleibend waren allerdings die Angaben, wonach der Onkel mütterlicherseits, der Professor in Kabul war und auch den BF privat unterrichtete, gestorben sei. Dazu gab er bereits vor dem BFA an, dass dieser vor vier Jahren ermordet worden sei (AS 99). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er, dass dieser Onkel verstorben sei (S. 6 VP). Nähere Nachfragen zum Tod dieses Onkels erfolgten weder vor dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht. Da der BF den Tod dieses Onkels allerdings bereits in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA angab, also zu einem Zeitpunkt zu dem sich der Anschlag auf den Kabuler Flughafen, bei dem angeblich ein weiterer seiner Onkel getötet worden sei, noch gar nicht ereignet hatte (dieser ereignete sich erst im Juli 2018, vgl. https://www.spiegel.de/politik/ausland/kabul-anschlag-bei-rueckkehr-von-afghanistans-vizepraesident-a-1219622.html, während die Einvernahme im Dezember 2017, vgl. AS 95, stattfand), meint er damit offensichtlich nicht denselben Onkel. Diesbezüglich liegt daher kein Widerspruch vor.Gleichbleibend waren allerdings die Angaben, wonach der Onkel mütterlicherseits, der Professor in Kabul war und auch den BF privat unterrichtete, gestorben sei. Dazu gab er bereits vor dem BFA an, dass dieser vor vier Jahren ermordet worden sei (AS 99). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte er, dass dieser Onkel verstorben sei (S. 6 VP). Nähere Nachfragen zum Tod dieses Onkels erfolgten weder vor dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht. Da der BF den Tod dieses Onkels allerdings bereits in seiner ersten Einvernahme vor dem BFA angab, also zu einem Zeitpunkt zu dem sich der Anschlag auf den Kabuler Flughafen, bei dem angeblich ein weiterer seiner Onkel getötet worden sei, noch gar nicht ereignet hatte (dieser ereignete sich erst im Juli 2018, vergleiche https://www.spiegel.de/politik/ausland/kabul-anschlag-bei-rueckkehr-von-afghanistans-vizepraesident-a-1219622.html, während die Einvernahme im Dezember 2017, vergleiche AS 95, stattfand), meint er damit offensichtlich nicht denselben Onkel. Diesbezüglich liegt daher kein Widerspruch vor.

Die Feststellung zur Unterstützungsmöglichkeit durch die Familie folgt aus der finanziellen Situation seiner Familie und dem bisherigen Leben der Familie in Afghanistan. So unterstützt sein Vater die Familie mit dem Gehalt ebenso wie die Onkel die Familie beim Bewirtschaften der Grundstücke helfen. Warum sie nicht noch ein zusätzliches Familienmitglied aufnehmen und zumindest dessen existenziellen Grundbedürfnisse decken können sollte, ist nicht erklärlich. Das umso mehr, als der BF auch durch seine eigene Arbeitstätigkeit zum Familieneinkommen beitragen könnte. Zudem lebt sein Vater in Kabul, der ihn daher bei einer Rückkehr organisatorisch unterstützen könnte. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf die gegenseitige Unterstützung innerhalb der Familie und auch innerhalb der Volksgruppe großer Wert gelegt wird. Das zeigt sich beim BF etwa auch daran, dass der BF auch im Iran bei seinem Familienangehörigen leben konnte. Die traditionelle Unterstützung wird daher in der Familie des BF tatsächlich gelebt. Auch daraus folgt, dass der BF bei einer Rückkehr unterstützt werden wird. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der BF nicht auch von seiner „Patenfamilie“ finanziell unterstützt werden sollte, zumal sie diese Unterstützungen auch bereits im Bundesgebiet leisten, indem sie ihm etwa den Besuch einer Privatschule finanziell ermöglichten. Wie die Unterstützungsschreiben zeigen, wird der BF als Familienmitglied angesehen. Dann folgt aber bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die „Patenfamilie“ den BF auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen würde.

Darüber hinaus kommt dem BF, wie den unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen ist, Rückkehrhilfe zu. So ist den unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen, dass im Rahmen des Projekts Restart III eine Bargeldunterstützung von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro sowie eine Unterstützung und Beratung von IOM vorgesehen ist. Zusätzlich hat IOM mit finanzieller Unterstützung der EU das Projekt RADA (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Dabei erhalten zwangsweise rückgeführte Personen einen kurzen medizinischen Check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.).Darüber hinaus kommt dem BF, wie den unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen ist, Rückkehrhilfe zu. So ist den unbestrittenen Feststellungen zu entnehmen, dass im Rahmen des Projekts Restart römisch drei eine Bargeldunterstützung von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro sowie eine Unterstützung und Beratung von IOM vorgesehen ist. Zusätzlich hat IOM mit finanzieller Unterstützung der EU das Projekt RADA (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Dabei erhalten zwangsweise rückgeführte Personen einen kurzen medizinischen Check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.).

Die Feststellung zur Möglichkeit der Rückkehr in seinen Herkunftsort ergibt sich aus den Länderfeststellungen in Zusammenhalt mit der Aussage des BF. So ist den Feststellungen zu entnehmen, dass in der Provinz Kapisa eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht ausreicht, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden festzustellen. Es kommt dort zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender Zivilist einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist. Diese Beurteilung beruht im Wesentlichen auf der EASO Country Guidance aus Dezember 2020. Die allgemeine Sicherheitslage hat sich ausweislich der Länderfeststellungen auch nicht maßgeblich verschlechtert, zumal etwa die Opferzahl in der Provinz sogar rückgängig ist. Es ist zwar richtig, wie der Vertreter ebenfalls vorbringt, dass die Taliban auch in der Provinz in gewissen Distrikten präsent sind. Allerdings ergibt sich aus der Schilderung des BF in Bezug auf seine Familie, dass diese dort trotz Talibanpräsenz in der Provinz unbehelligt und problemlos leben können. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das nicht auch der BF können sollte. Das Unterdorf des BF ist darüber hinaus ein sehr kleines, sodass es auch nicht von besonderer Wichtigkeit ist und daher keiner besonderen Gefährdungslage ausgesetzt ist, auch wenn das Hauptdorf 2019 kurzzeitig von den Taliban eingenommen werden konnte. Der BF kann mithilfe seiner Verwandten, insbesondere wie auch seine Mutter, mithilfe seines Großvaters vom Vater in Kabul abgeholt werden und sicher in das Heimatdorf gebracht werden. Aufgrund des Alters des BF ist er auch nicht mehr einer Gefahr durch die Taliban ausgesetzt, da diese, wie von ihm behauptet, hauptsächlich junge Männer im Alter von 13 bis 15 Jahren bei derartigen Verkehrskontrollen herausfiltern wollen.

Im Heimatdorf kann der BF auch seine existenziellen Grundbedürfnisse decken. Insbesondere lebt dort seine Familie, die vom Vater aus Kabul finanziell unterstützt wird und auch selbst landwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet. Auch der BF kann wieder – wie bisher – bei seiner Familie leben und mit und bei ihr arbeiten. Bei der Arbeitssuche kommen ihm auch nicht nur seine eigenen Kontakte, sondern auch die seiner Familienmitglieder zugute.

Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des BF sprechen, wie sich auch am Verhalten des BF im Bundesgebiet zeigt. Daraus folgt auch, dass er bei einer Rückkehr in der Lage wäre, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, zumal er zumindest über Erfahrung als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft verfügt.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des BF in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ergeben sich – unter Berücksichtigung der von UNHCR und EASO aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan – aus den oben angeführten Länderberichten und aus den Angaben des BF. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der BF dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Aus den Länderinformationen ergibt sich zunächst, dass etwa die Städte Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif als ausreichend sicher gelten und unter der Kontrolle der Regierung stehen und über den Luftweg sicher erreichbar sind. Die dort stattfindenden Anschläge zielen nach den Länderfeststellungen im Wesentlichen darauf ab, internationale Aufmerksamkeit zu erlangen. Sie richten sich daher hauptsächlich auf Regierungsinstitutionen oder ausländische Organisationen. Der BF ist daher davon nicht überproportional betroffen.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch, dass die Versorgung der Bevölkerung in diesen Regionen trotz der Ausbreitung des Coronavirus und der zur Eindämmung seitens der Regierung gesetzten Maßnahmen jedenfalls grundlegend gesichert ist.

Der BF ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er kann sich daher in den afghanischen Großstädten zurechtfinden. Der BF verfügt über Schulbildung und zumindest über Hilfsarbeitertätigkeiten in der Landwirtschaft. Darüber hinaus arbeitet sein Vater beim Staat und verfügt dementsprechend über Kontakte am Arbeitsmarkt nicht nur in Kabul, sondern auch in Herat und Mazar-e Sharif. Gerade diese Kontakte sind nach den Länderfeststellungen aber am afghanischen Arbeitsmarkt besonders wichtig. Diese werden aufgrund des engen familiären Zusammenhalts auch dem BF zugutekommen und ihm bei einer Eingliederung am afghanischen Arbeitsmarkt helfen. Aufgrund dessen ist der BF auch nicht auf den durch die Pandemie besonders betroffenen Markt der Tagelöhner angewiesen. Durch seinen zeitweiligen Aufenthalt in Kabul hat der BF auch Ortskenntnisse in Kabul. Der BF ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er wird sich daher auch in den Städten durch seine eigene Erwerbstätigkeit erhalten können.

Der BF wird durch seine eigene Arbeitstätigkeit auch unter den derzeit erschwerten Bedingungen und des erschwerten Zugangs zum Arbeitsmarkt in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sich am Arbeitsmarkt einzugliedern. Dazu kommt im Bedarfsfall die Unterstützung durch seine Verwandten sowie die Rückkehrhilfe, die der BF in Anspruch nehmen kann. Weiters kann und wird der BF bei einer Rückkehr auch von seiner österreichischen „Patenfamilie“ unterstützt. Auch deswegen stehen die derzeit erschwerten Bedingungen einer Rückkehr nicht entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der BF nach anfänglichen Schwierigkeiten, in den genannten Regionen niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann.

III.6. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:römisch drei.6. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

Dem BF wurden die Berichte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Diese werden vom BF auch in seinen Stellungnahmen nicht bestritten. Die in der Beschwerde vorgelegten Berichte sind bereits mangels Aktualität nicht mehr heranzuziehen.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

IV.1. Zum Spruchpunkt A)römisch vier.1. Zum Spruchpunkt A)

IV.1.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:römisch vier.1.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge dieser Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).

Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wie oben beweiswürdigend ausführlich dargelegt, nicht gegeben, zumal der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte und seine Familie ohne Probleme im Heimatland leben und von Kabul in den Heimatort pendeln kann. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Im gegenständlichen Fall sind diese Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wie oben beweiswürdigend ausführlich dargelegt, nicht gegeben, zumal der BF sein Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte und seine Familie ohne Probleme im Heimatland leben und von Kabul in den Heimatort pendeln kann. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen.

IV.1.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:römisch vier.1.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

IV.1.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diese Entscheidung ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.römisch vier.1.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Diese Entscheidung ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Zur erforderlichen Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dabei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/18/0032).Zur erforderlichen Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dabei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 18.02.2020, Ra 2020/18/0032).

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Grundsätzlich hat der Fremde das Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft zu machen. Dabei sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, liegt es dagegen an den Behörden die allgemeine Lage festzustellen und nachzuweisen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss demnach, um in diesem Sinn eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN).Grundsätzlich hat der Fremde das Bestehen einer realen Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG glaubhaft zu machen. Dabei sind aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert ist, in Betracht zu ziehen und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheidet, im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden. Soweit es um die allgemeine Lage im Herkunftsstaat geht, liegt es dagegen an den Behörden die allgemeine Lage festzustellen und nachzuweisen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss demnach, um in diesem Sinn eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Beim BF ist daher zunächst eine Rückkehr in seinen Herkunftsort zu prüfen. Wie dazu bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Sicherheitslage in Kapisa zwar durchaus herausfordernd beziehungsweise angespannt, es liegt jedoch keine Situation vor, in der jeder, der zurückkehrt, der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt wäre. Davon, dass jeder, der zurückkehrt, einem Gewaltakt ausgesetzt wäre, kann nämlich nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ein solch extremer Fall liegt jedoch nicht vor. Diese Beurteilung beruht auf der EASO Country Guidance aus Dezember 2020 in Verbindung mit den sonstigen dem BF vorgehaltenen und vom ihm nicht bestrittenen aktuellen Länderberichten. Individuelle risikoerhöhende Faktoren, die nach diesen Berichten vorliegen müssten, um aufgrund der Sicherheitslage eine Rückkehr ausschließen zu müssen, liegen beim BF nicht vor, zumal er die Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft machen konnte und er dort in den Familienverband aufgenommen werden kann. Diese kann ihn daher auch mit der aktuellen Sicherheitslage vertraut machen.Beim BF ist daher zunächst eine Rückkehr in seinen Herkunftsort zu prüfen. Wie dazu bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Sicherheitslage in Kapisa zwar durchaus herausfordernd beziehungsweise angespannt, es liegt jedoch keine Situation vor, in der jeder, der zurückkehrt, der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK ausgesetzt wäre. Davon, dass jeder, der zurückkehrt, einem Gewaltakt ausgesetzt wäre, kann nämlich nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ein solch extremer Fall liegt jedoch nicht vor. Diese Beurteilung beruht auf der EASO Country Guidance aus Dezember 2020 in Verbindung mit den sonstigen dem BF vorgehaltenen und vom ihm nicht bestrittenen aktuellen Länderberichten. Individuelle risikoerhöhende Faktoren, die nach diesen Berichten vorliegen müssten, um aufgrund der Sicherheitslage eine Rückkehr ausschließen zu müssen, liegen beim BF nicht vor, zumal er die Bedrohung durch die Taliban nicht glaubhaft machen konnte und er dort in den Familienverband aufgenommen werden kann. Diese kann ihn daher auch mit der aktuellen Sicherheitslage vertraut machen.

Auch eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK liegt nicht vor. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/14/0255).Auch eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK liegt nicht vor. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/14/0255).

Eine derartige Situation liegt beim BF nicht vor. Wie sich aus seinem Vorbringen ergibt, lebt im Heimatdorf ein großer Teil seiner Familie. Die dort lebenden Verwandten verfügen über eine eigene Landwirtschaft und werden vom Vater aus Kabul finanziell unterstützt. Sein Bruder ist darüber hinaus als Schneider tätig. Gleichfalls ist auch noch einmal auf die finanzielle Unterstützung durch seine „Patenfamilie“ und die Rückkehrhilfe zu verweisen. Der BF schilderte glaubhaft, dass es seiner Familie insbesondere finanziell gut geht, weswegen davon auszugehen ist, dass sie mit der weiteren Unterstützung auch problemlos den BF aufnehmen können, wodurch seine existenziellen Grundbedürfnisse gedeckt werden. Auch die verschlechterte wirtschaftliche Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie kann vor diesem Hintergrund zu keinem anderen Ergebnis führen. Beim BF ist darüber hinaus davon auszugehen, dass er auch selbst in der Lage wäre, am Arbeitsmarkt teilzunehmen, und so ebenfalls zum Familieneinkommen und zur Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse beitragen kann. Dabei kommen ihm auch die Kontakte seiner Verwandten und insbesondere seines Vaters zugute. Der BF wird in seinem Heimatort auch im Elternhaus leben können, wie er es auch bis zu seiner Ausreise tat.

Dem BF ist eine Rückkehr in seinen Heimatort daher möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.Dem BF ist eine Rückkehr in seinen Heimatort daher möglich. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.

IV.1.2.2. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.römisch vier.1.2.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.

Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann beziehungsweise ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit; siehe auch VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über jene finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokalen Kenntnisse und sozialen Netzwerke verfügen wird wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221).Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann beziehungsweise ob von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit; siehe auch VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Der Prüfmaßstab der Zumutbarkeit spiegelt den Umstand wieder, dass ein Asylwerber, der nicht in seine Herkunftsprovinz zurückkehren kann, in der Regel in einem Gebiet einer vorgeschlagenen innerstaatlichen Fluchtalternative nicht über jene finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen sowie lokalen Kenntnisse und sozialen Netzwerke verfügen wird wie an seinem Herkunftsort und somit eine zusätzliche Prüfung stattzufinden hat, ob die Ansiedelung in dem vorgeschlagenen Gebiet auch zumutbar ist (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0221).

Aus den Feststellungen geht für die Stadt Kabul hervor, dass dort „high-profile“ Angriffe regierungsfeindlicher, bewaffneter Gruppierungen nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Dennoch hat der Grad an Gewalt in Kabul nicht ein derart hohes Ausmaß erreicht, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass jeder der dorthin zurückkehrt, tatsächlich Opfer eines Gewaltakts wird. Davon kann nämlich nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Der Einschätzung steht insbesondere auch nicht die Tatsache entgegen, dass in der Stadt Kabul die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet wird. Diese bezieht sich auf die absolute Opferzahl, die jedoch nicht isoliert zu sehen ist, sondern in Relation zur Einwohnerzahl der Stadt Kabul von ungefähr fünf Millionen (manche Quellen sprechen von mehr als sechs Millionen) gesetzt werden muss. Insofern ergibt die Opferzahl keine überdurchschnittliche Bedrohungslage für in der Stadt Kabul lebenden Zivilisten. Insbesondere ist dabei auch in Betracht zu ziehen, dass die gesamte Provinz und damit auch die Stadt Kabul von der Regierung kontrolliert wird.

Diese Einschätzung wird auch von EASO geteilt, das in seiner Country Guidance vom Juni 2019, wie auch in der aktuellen vom Dezember 2020/Jänner 2021 zwar ebenfalls festhält, dass in Kabul willkürliche Gewalt herrscht, jedoch nicht auf einem hohen Niveau, sodass spezifische gefahrenerhöhende Umstände vorliegen müssten, um einen Schutzbedarf zu begründen (EASO 2019 S. 102; EASO 2020 S. 130f). Derartige gefahrenerhöhende Umstände wurden vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht. Im Gegenteil ist der BF Sunnit und Tadschike, was gefahrenmindernd wirken muss, weil er damit der Mehrheitsreligion angehört und sich die in Kabul stattfindenden Anschläge der Taliban und des IS, so sie Zivilisten zum Ziel haben, im Wesentlichen gegen schiitische Hazara richten.

Auch im Bericht vom September 2020 hält das EASO fest, dass sich die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen in Kabul gegen Regierungsinstitutionen, militärische und zivile Einrichtungen der afghanischen Regierung und internationaler Organisationen sowie Justizbedienstete, Gesundheitsbedienstete, Entwicklungshelfer und Menschenrechtsaktivisten richten. Zusätzlich wird auch von Angriffen gegen Medien berichtet. Vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2020 richteten sich demnach von insgesamt 142 Vorfällen „nur“ 22 gegen Zivilisten. Die Zahl der Anschläge ging nach einem Anstieg im ersten Halbjahr 2018 zudem seitdem bis 2019 zurück, während sich im dritten Quartal 2019 – wie in gesamt Afghanistan – die Zahl der Anschläge wieder erhöhte. Seitdem ging die Zahl wieder zurück, während sie ab dem zweiten Quartal 2020 wieder stieg. Die Anschläge richten sich jedoch nicht mehr so häufig wie früher auf „high-profile“ Ziele, sondern es stieg vielmehr die Zahl gezielter Tötungen vor allem von Regierungsangehörigen. Die Anschläge richteten sich in der überwiegenden Zahl gegen Regierungseinrichtungen (S. 60ff EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation vom September 2020). Insgesamt kann daher nicht von einer derartigen Gewalt ausgegangen werden, dass jeder der zurückkehrt einer realen Gefahr nach Art. 2 EMRK ausgesetzt wäre. Das zeigt sich auch daran, wie EASO ebenso aufzeigt, dass von 01.03.2019 bis 30.06.2020 keine gewaltbedingte Vertreibung aus Kabul stattfand, sondern Kabul vielmehr nach wie vor als Zufluchtsort für innerstaatlich Vertriebene dient (S. 64 des genannten EASO Berichts). Dabei wird nicht verkannt, dass es jüngst gerade auch zu mehreren Angriffen des IS gegen die Zivilbevölkerung kam. Trotz der unbestritten stattfindenden Anschläge in Kabul steht daher die dortige Sicherheitslage einer Rückkehr nicht grundsätzlich entgegen.Auch im Bericht vom September 2020 hält das EASO fest, dass sich die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen in Kabul gegen Regierungsinstitutionen, militärische und zivile Einrichtungen der afghanischen Regierung und internationaler Organisationen sowie Justizbedienstete, Gesundheitsbedienstete, Entwicklungshelfer und Menschenrechtsaktivisten richten. Zusätzlich wird auch von Angriffen gegen Medien berichtet. Vom 01.03.2019 bis zum 30.06.2020 richteten sich demnach von insgesamt 142 Vorfällen „nur“ 22 gegen Zivilisten. Die Zahl der Anschläge ging nach einem Anstieg im ersten Halbjahr 2018 zudem seitdem bis 2019 zurück, während sich im dritten Quartal 2019 – wie in gesamt Afghanistan – die Zahl der Anschläge wieder erhöhte. Seitdem ging die Zahl wieder zurück, während sie ab dem zweiten Quartal 2020 wieder stieg. Die Anschläge richten sich jedoch nicht mehr so häufig wie früher auf „high-profile“ Ziele, sondern es stieg vielmehr die Zahl gezielter Tötungen vor allem von Regierungsangehörigen. Die Anschläge richteten sich in der überwiegenden Zahl gegen Regierungseinrichtungen (S. 60ff EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan – Security Situation vom September 2020). Insgesamt kann daher nicht von einer derartigen Gewalt ausgegangen werden, dass jeder der zurückkehrt einer realen Gefahr nach Artikel 2, EMRK ausgesetzt wäre. Das zeigt sich auch daran, wie EASO ebenso aufzeigt, dass von 01.03.2019 bis 30.06.2020 keine gewaltbedingte Vertreibung aus Kabul stattfand, sondern Kabul vielmehr nach wie vor als Zufluchtsort für innerstaatlich Vertriebene dient (S. 64 des genannten EASO Berichts). Dabei wird nicht verkannt, dass es jüngst gerade auch zu mehreren Angriffen des IS gegen die Zivilbevölkerung kam. Trotz der unbestritten stattfindenden Anschläge in Kabul steht daher die dortige Sicherheitslage einer Rückkehr nicht grundsätzlich entgegen.

Auch das aktuelle Länderinformationsblatt, das den Feststellungen unter anderem zugrunde liegt, zeigt keine Situation auf, die eine Rückkehr alleine aufgrund der Sicherheitslage ausschließen würde. Auch dort wird vielmehr berichtet, dass die Regierung die Kontrolle über die Stadt hat, auch wenn terroristische Anschläge nicht auszuschließen sind und auch vorkommen. Das gleiche gilt für die EASO Country Guidance aus Dezember 2020. Auch dort hält das EASO an seiner bisherigen Beurteilung fest, dass in der Provinz und der Stadt Kabul zwar willkürliche Gewalt herrscht, jedoch nicht auf einem hohen Niveau, sodass spezifische gefahrenerhöhende Umstände vorliegen müssten, um einen Schutzbedarf zu begründen (S. 131 EASO Country Guidance Dezember 2020).

Es wird nicht verkannt, dass der UNHCR in seinen Richtlinien vom 30.08.2018 zur Beurteilung kommt, dass Zivilisten, die in Kabul tagtäglich ihren wirtschaftlichen oder sozialen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer der allgegenwärtigen in der Stadt bestehenden Gefahr zu werden. Der UNHCR stützt seine Ansicht neben dem Verweis auf UNAMA-Statistiken des ersten Halbjahres 2018 (die daher mittlerweile bereits veraltet sind) vorrangig auf den Bericht des EASO vom Juni 2018, wonach dieses festgestellt habe, dass in der Provinz Kabul, einschließlich der Hauptstadt, willkürliche Gewalt herrsche (FN 688). EASO führte dazu jedoch weiter aus, dass eine reale Gefahr nach den unionsrechtlichen Vorgaben nur dann begründet sein könne, wenn der Betroffene spezifisch aufgrund bestimmter Faktoren betroffen sei, während der Grad der willkürlichen Gewalt nicht derart hoch sei, dass allein dieser eine Rückkehr ausschließe (S. 83 des EASO Berichts aus Juni 2018). Daran hält das EASO auch derzeit noch fest. Das ergibt sich darüber hinaus auch aus dem aktuellen Länderinformationsblatt und der dort geschilderten Sicherheitslage in Kabul, die auch den Feststellungen zugrunde liegt.

Ebenso wenig wird verkannt, dass der UNHCR in seinen Richtlinien vom August 2018 zum Schluss kommt und diese Sicht im Wesentlichen auch nach wie vor aufrecht hält, dass „angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist.“ (S. 129). Das EASO kommt zur Stadt Kabul nicht nur in seinem Bericht vom Juni 2018, sondern auch in den aktuelleren Berichten vom Juni 2019 und Jänner 2021 zu einer davon abweichenden Beurteilung. Aufgrund der Aktualität wird hier daher den Berichten des EASO zu Kabul gefolgt. Gefahrenmindernd für den BF muss auch wirken, dass er in Kabul über eigene frühere Ortkenntnisse verfügt, sowie er durch seinen Vater wie auch seine anderen dort (früher) aufhältigen Familienmitglieder über ein Netzwerk verfügt.

Zu Mazar-e Sharif und Herat ist den Feststellungen zu entnehmen, dass das Niveau an willkürlicher Gewalt dort so gering ist, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Es hat sich zwar in beiden Regionen, wie der Vertreter in der Stellungnahme richtig vorbringt, die Sicherheitslage in abgelegenen Distrikten etwas verschlechtert, der Vertreter übergeht aber, dass die Städte nach wie vor als sicher gelten, Herat Stadt sogar als sehr sicher. Sowohl Kabul, als auch Herat und Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor

Die Sicherheitslage steht daher einer Rückkehr nicht entgegen. Auch die Versorgungslage begründet keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in den Städten dennoch zumindest grundlegend gesichert.Die Sicherheitslage steht daher einer Rückkehr nicht entgegen. Auch die Versorgungslage begründet keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in den Städten dennoch zumindest grundlegend gesichert.

So hat die Wirtschaft der Provinz Kabul einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul.

Herat gehört zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft, zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Als Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt.

Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten.

Wie festgestellt, ist der BF gesund, arbeitsfähig und im erwerbsfähigen Alter. Er hat mehrere Jahre die Schule besucht und verfügt zumindest über Erfahrungen als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft. Er beherrscht mehrere Sprachen in Wort und Schrift. Darüber hinaus ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er kann sich daher auch in Afghanistan zurechtfinden. Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, warum er nicht am afghanischen Arbeitsmarkt teilnehmen können sollte. Er knüpft leicht und schnell Kontakte, wie er auch in Österreich als gänzlich anderem Kulturkreis gezeigt hat, und kann sich daher auch in Afghanistan zurechtfinden und sich selbst erhalten. Darüber hinaus hat er zumindest kurzzeitig auch in Kabul bei seinem Onkel gelebt und kann auch von seinem Vater in Kabul unterstützt werden, zumal dieser in Kabul stationiert ist. In Kabul verfügt der BF daher bereits über zumindest grundlegende Ortskenntnisse und kann insbesondere von seinem in Kabul lebenden Vater bei der Aneignung beziehungsweise Aktualisierung der Ortskenntnisse unterstützt werden. Auch in Herat und Mazar-e Sharif kann er sich innerhalb kurzer Zeit Ortskenntnisse aneignen, zumal ihm aufgrund seines Aufenthalts in Kabul städtische Strukturen durchaus vertraut sind und er auch derzeit in einer Stadt lebt. Durch seinen Vater bestehen auch zahlreiche Kontakte zum Arbeitsmarkt in allen drei Städten. Auch diese werden dem BF zugutekommen.

Des Weiteren lebt auch die weitere Familie des BF, der es wirtschaftlich gut geht, in Afghanistan. Er wird dabei im Bedarfsfall auch von seinen Familienangehörigen in Afghanistan, aber auch von seiner „Patenfamilie“ finanziell unterstützt werden. Ebenso werden seine Verwandten ihm organisatorisch zur Seite stehen, indem sie etwa bereits vor der Rückreise des BF eine Unterkunft für den BF organisieren und ihm auch ihre Kontakte am Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, wodurch es dem BF möglich wäre, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Die Familienangehörigen können sich die Unterstützungsleistungen entsprechend ihrer finanziellen Lage zudem untereinander aufteilen, sodass keiner von ihnen überbeansprucht wird. Der BF stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird, die in der Familie des BF, wie oben näher dargelegt, auch tatsächlich gelebt wird, was ebenfalls für die familiäre Unterstützung spricht. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende beziehungsweise wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Der BF gehört damit keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Der BF kann bei einer Ansiedlung in Afghanistan zumindest zu Beginn auch Unterkunft in einem „Teehaus“ zu günstigen Bedingungen finden, zumal diese nach zwischenzeitiger Schließung wieder geöffnet haben.

Dem BF ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände möglich, sich dort aus Eigenem, etwa durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten eine Existenz aufzubauen. Ihm wird es gelingen, seine Existenz zu sichern und eine Unterkunft zu finden. Dabei wird ihm seine Schul- und Berufserfahrung behilflich sein. Sollte der BF nicht selbst im Stande sein, seine Grundbedürfnisse zu decken, wovon jedoch nicht auszugehen ist, kann er zudem auf die umfangreiche Unterstützung durch seine Familie und seine „Patenfamilie“ vertrauen. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.

Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Antragsteller bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005).

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung – auch zur Berichtslage aufgrund der UNHCR-Richtlinien von August 2018 und dem EASO Country Guidance von Juni 2019 –, dass es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans, insbesondere in Herat und Mazar-e Sharif, zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist. Auch allein die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfügt, schließt die Zumutbarkeit nicht per se aus (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0017; 13.02.2020, Ra 2018/19/0628; 12.12.2019, Ra 2019/01/0243 mit zahlreichen Hinweisen aus der Rechtsprechung). Auch gehen weder EASO noch der UNHCR in ihren aktuellen Berichten zu Afghanistan für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative von der Notwendigkeit der Existenz eines sozialen Netzwerkes in Herat oder Mazar-e Sharif aus (VwGH 13.02.2020, Ra 2019/19/0278).

Der BF ist in Afghanistan aufgewachsen, hat dort seine Kindheit verbracht, am Gesellschaftsleben teilgenommen und Schulbildung erhalten. Der BF beherrscht eine Landessprache als Muttersprache. Er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Durch seine Familienangehörigen kann er mit den aktuellen Gepflogenheiten und der Situation am Arbeitsmarkt vertraut gemacht werden. Er hat auch in Österreich seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit sowie seine Fähigkeit, überhaupt eine Arbeit zu finden, bewiesen, zumal ihm eine Lehrstelle zugesagt wurde. Zudem ist noch einmal auf die umfassende Unterstützung durch seine Familie und die Rückkehrhilfe sowie die Unterstützung durch die „Patenfamilie“ zu verweisen. Dem BF ist daher eine Rückkehr nach Afghanistan auch zumutbar. Damit liegt auch die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.

Der Vollständigkeit halber ist aufgrund der aktuellen und zeitlich begrenzten Situation festzuhalten, dass auch die Ausbreitung des Coronavirus einer Rückkehr nicht entgegensteht. So ist der BF im erwerbsfähigen Alter und gesund, womit er nicht zur Risikogruppe der alten oder chronisch kranken Personen zählt. Auch die notorisch bekannten Zahlen der an COVID-19 Erkrankten in Afghanistan (s. insbes. WHO, Daily Brief Afghanistan, COVID-19, mit Verweis auf die aktuellen Daten der Johns Hopkins University) zeigen aktuell kein für eine Schutzgewährung hinreichend signifikantes Risiko für den BF auf, wobei nicht verkannt wird, dass zahlreiche Landsleute aus dem stark betroffenen Iran über Herat in ihre Heimatorte zurückkehrten und dass die Dunkelziffern weit höher liegen dürften, weshalb auch in Afghanistan so wie in Österreich teils bereits (vorübergehende) Ausgangsbeschränkungen beziehungsweise -sperren verfügt werden mussten.

Insbesondere spricht die konkrete Situation des BF jedoch nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Art. 2, 3 EMRK. Dabei ist zunächst aufgrund der gesundheitlichen Situation des BF und dessen Alter insbesondere hervorzuheben, dass selbst bei einer Infektion aufgrund dieser Umstände davon auszugehen ist, dass er diese statistisch gesehen relativ komplikationslos überstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion überhaupt keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr. Eine bloße Möglichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist aber für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend.Insbesondere spricht die konkrete Situation des BF jedoch nicht für eine reale Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, 3, EMRK. Dabei ist zunächst aufgrund der gesundheitlichen Situation des BF und dessen Alter insbesondere hervorzuheben, dass selbst bei einer Infektion aufgrund dieser Umstände davon auszugehen ist, dass er diese statistisch gesehen relativ komplikationslos überstehen wird, zeigen doch die notorisch bekannten Statistiken, dass eine Infektion bei jungen, gesunden Personen in den weitaus meisten Fällen ohne schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen überstanden wird beziehungsweise diese Gruppe selbst bei einer Infektion überhaupt keine Symptome zeigt. Auch wenn einzelne dieser Personengruppe zwar auch schwer erkranken oder versterben können, besteht nach den derzeit verfügbaren Informationen jedoch jedenfalls keine „reale“ Gefahr. Eine bloße Möglichkeit einer Verletzung seiner in der EMRK genannten Rechte ist aber für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend.

Auch die aufgrund der Präventionsmaßnahmen erschwerten wirtschaftlichen Bedingungen machen eine Rückkehr weder unmöglich noch unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Zusammenhang mit Afghanistan und den Auswirkungen und Folgen der Covid-19-Pandemie bereits klargestellt, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Art. 3 EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (zuletzt etwa VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0249 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung sowie weiters 09.11.2020, Ra 2020/20/0373).Auch die aufgrund der Präventionsmaßnahmen erschwerten wirtschaftlichen Bedingungen machen eine Rückkehr weder unmöglich noch unzumutbar. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Möglichkeit und Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Zusammenhang mit Afghanistan und den Auswirkungen und Folgen der Covid-19-Pandemie bereits klargestellt, dass für sich nicht entscheidungswesentlich ist, wenn sich für einen Asylwerber infolge der seitens afghanischer Behörden zur Verhinderung der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus und von Erkrankungen an Covid-19 gesetzten Maßnahmen die Wiedereingliederung im Heimatland wegen schlechterer wirtschaftlicher Aussichten schwieriger als vor Beginn dieser Maßnahmen darstellte, weil es darauf bei der Frage, ob im Fall seiner Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK zu gewärtigen ist, nicht ankommt, solange diese Maßnahmen nicht dazu führen, dass die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse als nicht mehr gegeben anzunehmen wäre. Das gilt auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative (zuletzt etwa VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0249 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung sowie weiters 09.11.2020, Ra 2020/20/0373).

Dem gegenständlichen Erkenntnis liegen umfangreiche Feststellungen zu den Folgen und Auswirkungen der Pandemie zugrunde. Aus diesen ergibt sich zwar unstrittig – wie auch der Vertreter in der Stellungnahme vorbrachte –, dass sich die wirtschaftliche Lage weiter verschlechtert hat, es ergibt sich daraus jedoch nicht, dass eine Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse nicht mehr als gegeben anzunehmen wäre. Derartiges zeigt der BF auch in seiner Stellungnahme und der Verhandlung nicht auf, vielmehr zeigt seine Schilderung vom Leben seiner Familienmitglieder in Afghanistan, dass diesen dort die Deckung der Grundbedürfnisse nach wie vor gut möglich ist. Warum das beim BF nicht auch der Fall sein sollte, zumal er von diesen unterstützt werden wird und zudem davon auszugehen ist, dass er auch rasch einen Arbeitsplatz finden wird, ist nicht ersichtlich. Dabei ist auch noch einmal auf die Möglichkeit der Organisation einer Unterkunft vom Bundesgebiet über seine Netzwerke zu verweisen.

Zusätzlich kommt dem BF Rückkehrhilfe und Unterstützung durch die „Patenfamilie“ zugute. In einer Zusammenschau dieser umfangreichen Unterstützungsmöglichkeiten wird der BF daher jedenfalls Zugang zu allen notwendigen Leistungen haben und wird er auch unter den derzeit erschwerten Bedingungen in der Lage sein, seine existenziellen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Vor diesem Hintergrund und den festgestellten Umständen zur Situation in Afghanistan ergibt sich, dass die Wirtschaft Afghanistans in den hier relevanten Regionen Afghanistans nicht in einem Ausmaß betroffen ist, dass die Möglichkeit einer Existenzsicherung für Rückkehrer (faktisch) ausgeschlossen wäre. Zwar stellt sich die wirtschaftliche Situation noch angespannter als bisher dar, der BF kann dies jedoch aufgrund der oben dargelegten Umstände soweit kompensieren, dass das „real risk“ einer existenziellen Notlage in den hier relevanten Regionen für ihn nicht besteht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher auch aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen.

IV.1.3. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheids:römisch vier.1.3. Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

IV.1.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.römisch vier.1.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird.

Ist die Rückkehrentscheidung wie hier, wie noch zu zeigen sein wird, auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Der Spruchpunkt III. ist daher ersatzlos zu beheben.Ist die Rückkehrentscheidung wie hier, wie noch zu zeigen sein wird, auf Dauer unzulässig, entfällt die amtswegige Prüfung hinsichtlich eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121). Der Spruchpunkt römisch drei. ist daher ersatzlos zu beheben.

IV.1.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.römisch vier.1.3.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in § 9 Abs. 2 BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben eingegriffen, ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG aufgezählten Kriterien begründet abzusprechen, ob diese zulässig ist. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist somit eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien, vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK begründet, auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern könne (VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0432). Auch wenn der BF zwar eine Beziehung führt, fällt diese trotz der geplanten Verlobung nicht unter das von Art. 8 EMRIK geschützte Familienleben, zumal die beiden nicht zusammenleben und die Beziehung auch erst etwa eineinhalb Jahre andauert. Es halten sich auch sonst keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet auf, die Rückkehrentscheidung kann den BF daher nicht in seinem Recht auf Familienleben verletzen, sondern greift nur in das von Art. 8 EMRK geschützte Privatleben ein.Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK begründet, auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen abzustellen, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern könne (VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0432). Auch wenn der BF zwar eine Beziehung führt, fällt diese trotz der geplanten Verlobung nicht unter das von Artikel 8, EMRIK geschützte Familienleben, zumal die beiden nicht zusammenleben und die Beziehung auch erst etwa eineinhalb Jahre andauert. Es halten sich auch sonst keine Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet auf, die Rückkehrentscheidung kann den BF daher nicht in seinem Recht auf Familienleben verletzen, sondern greift nur in das von Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben ein.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Oktober 2015 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF grundsätzlich bewusst sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Allerdings ist beim BF zu beachten, dass er als Minderjähriger einreiste. Es ist nämlich grundsätzlich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diesem Umstand kommt allerdings bei Minderjährigen im Rahmen der Gesamtabwägung bis zu ihrer Volljährigkeit im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/19/0147; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542).Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit Oktober 2015 wird dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF grundsätzlich bewusst sein, weswegen eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen können. Allerdings ist beim BF zu beachten, dass er als Minderjähriger einreiste. Es ist nämlich grundsätzlich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diesem Umstand kommt allerdings bei Minderjährigen im Rahmen der Gesamtabwägung bis zu ihrer Volljährigkeit im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 05.03.2021, Ra 2020/19/0147; 15.04.2020, Ra 2019/18/0542).

Allerdings war sein Aufenthalt ab der erstinstanzlichen Ablehnung seines Antrags auf internationalen Schutz durch das zuständige BFA gemäß der Judikatur des EuGH illegal im Sinne der Richtlinie 2008/115, dies unabhängig vom Vorliegen einer Bleibeberechtigung bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde (EuGH 19.06.2018, Gnandi, C-181/16, Rn 59). Zu diesem Zeitpunkt war der BF auch bereits jedenfalls volljährig.

Bei Aufenthalten von unter fünf Jahren muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine außergewöhnliche Konstellation vorliegen, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechtfertigen. Eine solche liegt etwa auch dann nicht vor, wenn der BF besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und eines Lehrverhältnisses gezeigt hat, er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und auch Anstrengungen zur sozialen Integration in seiner Heimatgemeinde unternommen hat. Alleine dadurch besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, sodass ihm schon unter diesem Gesichtspunkt ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen wäre, zumal diesem das öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenübersteht (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 22.08.2019, Ra 2019/21/0149; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 mH auf VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, wonach eine Lehre in einem Mangelberuf nicht bereits ihrerseits als besonderes öffentliches Interesse zu berücksichtigen ist).Bei Aufenthalten von unter fünf Jahren muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine außergewöhnliche Konstellation vorliegen, um die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu rechtfertigen. Eine solche liegt etwa auch dann nicht vor, wenn der BF besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und eines Lehrverhältnisses gezeigt hat, er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und auch Anstrengungen zur sozialen Integration in seiner Heimatgemeinde unternommen hat. Alleine dadurch besteht noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass bereits von außergewöhnlichen Umständen gesprochen werden kann, sodass ihm schon unter diesem Gesichtspunkt ein Aufenthaltstitel aus den Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen wäre, zumal diesem das öffentliche Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenübersteht (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/01/0088; 22.08.2019, Ra 2019/21/0149; 10.04.2019, Ra 2019/18/0058 mH auf VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, wonach eine Lehre in einem Mangelberuf nicht bereits ihrerseits als besonderes öffentliches Interesse zu berücksichtigen ist).

Derartige außergewöhnliche Umstände hat der Verwaltungsgerichtshof dagegen bei einem vier Jahre und zehn Monate langen Aufenthalt mit Absolvierung einer Lehre, einem positiven Abschluss der Berufsschule und umfassenden Deutschkenntnissen bejaht, wobei entscheidungswesentlich auf einen im Zuge der Integrationsbemühungen erlittenen Arbeitsunfall verwiesen wurde (VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0356). Ebenfalls außergewöhnliche Umstände hat er bei einem ebenfalls etwa fünfjährigen Aufenthalt angenommen, wobei der dortige BF selbstständig als Friseur tätig war, über eine Einstellungszusage verfügte, regelmäßig Deutschkurse besuchte, ehrenamtliche Arbeiten und Nachbarschaftshilfen verrichtete und eine zweijährige Beziehung führte, die zu einer Verlobung und ernsthaften Heiratsabsichten führte, wobei er zu seiner zukünftigen Stieftochter ein vaterähnliches Verhältnis hatte (VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121).

Mit der Dauer des Aufenthalts nimmt zwar ganz grundsätzlich das persönliche Interesse des Fremden zu, allerdings ist die bloße Aufenthaltsdauer alleine nicht maßgeblich, sondern es ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit die in Österreich verbrachte Zeit genützt worden ist, sich beruflich und sozial zu integrieren. Das gilt auch bei einem etwas mehr als fünfjährigen Aufenthalt (VwGH 07.10.2020, Ra 2020/14/0414; 05.10.2020, Ra 2020/19/0330; 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Leitlinien kann im Lichte des nunmehr fünfeinhalbjährigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nicht mehr gesagt werden, dass die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen würden.

Wie bereits ausgeführt, ist dabei zunächst der langjährige Aufenthalt des BF zu seinen Gunsten zu werten, wobei auch der Vorwurf des Bewusstseins des unsicheren Aufenthaltsstatus aufgrund seiner Minderjährigkeit nicht in gleicher Weise wie bei Erwachsenen zu machen ist. Diesem Punkt kommt daher weniger Gewicht zu. Darüber hinaus verbrachte der BF durchaus prägende Jugend- und junge Erwachsenenjahre von 15 bis 20 Jahren im Bundesgebiet, auf die auch der EGMR in seinen Entscheidungen immer wieder Bezug nimmt beziehungsweise zur Begründung darauf verweist (EGMR 01.06.2017, 30441/09, Külecki v Austria; 02.04.2015, 27945/10, Sarközi and Mahran v Austria). Auch wenn der BF sich während dieser Zeit zwar nicht völlig von den afghanischen Gepflogenheiten und insbesondere nicht derart davon distanzierte, dass er wegen seiner Lebensweise bei einer Rückkehr verfolgt werden würde, wurde er im Bundesgebiet durch seinen Schulbesuch und seinen Umgang mit seiner „Patenfamilie“ bis zu einem gewissen Grad dennoch in einem anderen Kulturkreis erzogen, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.

Der BF war auch in der Lage, sich sprachlich zu integrieren, und konnte innerhalb kurzer Zeit Deutsch in einem Ausmaß erlernen, sodass er sich jedenfalls im Alltag ohne Probleme verständigen kann. Auch Teile der Verhandlung konnten auf Deutsch durchgeführt werden und er konnte dem in deutscher Sprache abgehaltenen Unterricht in den von ihm besuchten Schulen folgen. Bereits in der Einvernahme vom Dezember 2017 und damit zwei Jahre nach seiner Einreise war ein fortgeschrittenes Niveau der deutschen Sprache merkbar (AS 98). Auch die sprachliche Integration ist daher zu Gunsten des BF zu werten. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF seit Beginn seines Aufenthalts bestrebt war, im Rahmen seiner Möglichkeiten Deutsch zu lernen. Er hat auch die Bildungsangebote zielstrebig wahrgenommen, seinen Pflichtschulabschluss nachgeholt und besucht auch derzeit eine Schule. Er zeigte somit in sprachlicher und schulischer Hinsicht großes Engagement und Bemühen.

Auch sozial integrierte sich der BF durchaus, auch wenn sich die Kontakte zu Österreichern im Wesentlichen auf seine „Patenfamilie“, deren Bekannte und seine Schulkollegen beschränken, während er ansonsten im Wesentlichen in seinem Kulturkreis verkehrt. Dazu kommt, dass in Afghanistan seine gesamte Familie lebt, bei der er aufgewachsen ist und mit der er auch derzeit noch in Kontakt steht. Die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat sind daher jedenfalls noch nicht abgerissen. Allerdings ist auch bei der Beziehung zu seiner Familie zu berücksichtigen, dass der BF mittlerweile jedenfalls volljährig ist. Damit ist auch die Intensität dieser Beziehung geringer, als dies noch bei Minderjährigen der Fall ist, da keine besonderen Abhängigkeiten zwischen der Familie und dem BF bestehen (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/18/0385). Die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat und Kulturkreis überwiegen die zum Bundesgebiet zwar eindeutig. Allerdings pflegt er in Österreich eine enge Beziehung zur „Patenfamilie“.

Neben der oben bereits kurz erwähnten schulischen Integration hat sich der BF auch beruflich integriert beziehungsweise steht eine solche kurz bevor. So konnte er nach dem kurzen Besuch eines Gymnasiums die Pflichtschule erfolgreich abschließen. Auch danach und derzeit besuchte der BF weiterführende Schulen. Durch seine gezeigten Leistungen steht auch einer Integration am Arbeitsmarkt nichts mehr entgegen, zumal der BF über eine Zusage für eine Lehrstelle verfügt. Es ist daher auch in kürzester Zeit von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen.

Zu Ungunsten des BF ist dagegen – neben dem (allerdings geminderten) Bewusstsein über den unsicheren Aufenthaltsstatus – zu werten, dass er sich bis auf den Kontakt mit seiner „Patenfamilie“, deren Bekannten und seinen Schulkollegen kaum in die Gesellschaft integriert. So ist der BF etwa kein Mitglied eines Vereins, war auch nie eines und betätigte sich auch nur kurzfristig ehrenamtlich. Beides wäre ihm jedoch neben seinem Schulbesuch möglich gewesen, wie das Leben vieler junger Menschen in Österreich zeigt. Den Kontakt zu seiner „Patenfamilie“ könnte der BF zudem durch soziale Medien und/oder gegenseitige Besuche aufrechterhalten. Ebenfalls sind zu Ungunsten des BF dessen Schutzbehauptungen zum Alter zu werten.

Alleine aus den bisher geschilderten Gründen wäre die Rückkehrentscheidung daher jedenfalls bei einem von Beginn des Verfahrens an Volljährigen trotz des längeren Aufenthalts noch nicht für unzulässig zu erklären. Beim BF ist jedoch nicht nur zu beachten, dass, wie bereits erwähnt, dem Bewusstsein über den unsicheren Aufenthaltsstatus zumindest zu Beginn noch nicht das gleiche Gewicht wie bei Volljährigen zukommt, sondern es kommen noch weitere zu seinen Gunsten sprechende Umstände hinzu.

Einerseits ist das die Beziehung, die –wenn auch erst kurz andauernd – dennoch bereits zu ernsten Heiratsabsichten geführt hat, zumal der BF deswegen bereits mit seiner künftigen Schwägerin Kontakt aufgenommen hat. Auch das ist zu Gunsten des BF zu berücksichtigen. Andererseits und vor allem ist das im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG die lange Verfahrensdauer, die auf Mängel in der Behörden- / Gerichtsorganisation zurückgeht, aber auch konkret dem BFA vorzuwerfen ist. So wurde zwar nach der Erstbefragung im Oktober 2015 noch in angemessenem Abstand eine Altersfeststellung im Jänner 2016 durchgeführt, danach unternahm das BFA jedoch bis zur Einvernahme im Dezember 2017 und damit beinahe zwei Jahre keinen ersichtlichen Ermittlungsschritt. Auch danach unternahm das BFA, soweit aus den Akten ersichtlich, bis zur Einholung einer Anfragebeantwortung im April 2018 nichts. Nach Einlangen der Anfragebeantwortung Mitte Juni 2018 ließ das BFA bis zur Einvernahme im März 2019 wiederum ein dreiviertel Jahr verstreichen, ohne einen ersichtlichen Schritt zum Abschluss des Verfahrens zu setzen. Auch wenn der Bescheid danach zwar in einer angemessenen Zeit folgte, dauerte das Verfahren des BF von der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 15.10.2015 bis zur Zustellung des Bescheids am 16.04.2019 insgesamt ziemlich genau dreieinhalb Jahre. Daran ändert auch nichts, dass der BF verfahrensrelevante Unterlagen, wie etwa die Dienstausweise seines Vaters, erst relativ spät im Verfahren vorlegte, obwohl er aufgrund seiner Minderjährigkeit von Beginn des Verfahrens an und seit Februar 2018 durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Das BFA hätte nämlich auch ohne diese Unterlagen entscheiden können. Einerseits ist das die Beziehung, die –wenn auch erst kurz andauernd – dennoch bereits zu ernsten Heiratsabsichten geführt hat, zumal der BF deswegen bereits mit seiner künftigen Schwägerin Kontakt aufgenommen hat. Auch das ist zu Gunsten des BF zu berücksichtigen. Andererseits und vor allem ist das im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG die lange Verfahrensdauer, die auf Mängel in der Behörden- / Gerichtsorganisation zurückgeht, aber auch konkret dem BFA vorzuwerfen ist. So wurde zwar nach der Erstbefragung im Oktober 2015 noch in angemessenem Abstand eine Altersfeststellung im Jänner 2016 durchgeführt, danach unternahm das BFA jedoch bis zur Einvernahme im Dezember 2017 und damit beinahe zwei Jahre keinen ersichtlichen Ermittlungsschritt. Auch danach unternahm das BFA, soweit aus den Akten ersichtlich, bis zur Einholung einer Anfragebeantwortung im April 2018 nichts. Nach Einlangen der Anfragebeantwortung Mitte Juni 2018 ließ das BFA bis zur Einvernahme im März 2019 wiederum ein dreiviertel Jahr verstreichen, ohne einen ersichtlichen Schritt zum Abschluss des Verfahrens zu setzen. Auch wenn der Bescheid danach zwar in einer angemessenen Zeit folgte, dauerte das Verfahren des BF von der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 15.10.2015 bis zur Zustellung des Bescheids am 16.04.2019 insgesamt ziemlich genau dreieinhalb Jahre. Daran ändert auch nichts, dass der BF verfahrensrelevante Unterlagen, wie etwa die Dienstausweise seines Vaters, erst relativ spät im Verfahren vorlegte, obwohl er aufgrund seiner Minderjährigkeit von Beginn des Verfahrens an und seit Februar 2018 durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Das BFA hätte nämlich auch ohne diese Unterlagen entscheiden können.

Die ergänzende Stellungnahme, in der der BF (wie oben ausgeführt allerdings unglaubhaft) eine Ermordung seines Onkels und Verletzung seines Vaters vorbrachte und aufgrund der das BFA eine erneute Einvernahme anberaumte, konnte der BF nicht früher einbringen, da dieses Vorbringen auf einem nur kurz zuvor stattgefundenen Anschlag beruhte. Auch im Beschwerdeverfahren kann dem BF keine Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden, auch wenn er verfahrensrelevante Dokumente erneut vorlegen musste, weil ihm bis dahin nicht bekannt sein konnte, dass die Fotos in den Akten nicht beziehungsweise kaum erkennbar waren. Darüber hinaus handelt es sich dabei lediglich um eine zweiwöchige Frist, die daher ebenfalls nicht wesentlich zur Verfahrensverzögerung beigetragen hat. Den BF trifft daher kein beziehungsweise jedenfalls kein überwiegendes Verschulden an der überlangen Verfahrensdauer.

Damit hat das BFA die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von 15 Monaten, die überdies erst im Juni 2016 von sechs auf 15 Monate verlängert wurde, um beinahe das Dreifache überschritten. Selbst wenn man nun die hohen Antragszahlen in den Jahren 2015 und 2016 mitberücksichtigt, ist kein Grund für eine derartige Überschreitung der Entscheidungsfrist zu erkennen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten hat, dass eine mögliche Überlastung keinesfalls als geeignet angesehen werden kann, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0236). Auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat mehr als eineinhalb Jahre gedauert, womit ebenfalls die vorgesehene Dauer überschritten wurde.Damit hat das BFA die gesetzlich vorgesehene Entscheidungsfrist von 15 Monaten, die überdies erst im Juni 2016 von sechs auf 15 Monate verlängert wurde, um beinahe das Dreifache überschritten. Selbst wenn man nun die hohen Antragszahlen in den Jahren 2015 und 2016 mitberücksichtigt, ist kein Grund für eine derartige Überschreitung der Entscheidungsfrist zu erkennen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals festgehalten hat, dass eine mögliche Überlastung keinesfalls als geeignet angesehen werden kann, eine längere Verfahrensdauer als 15 Monate zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0236). Auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat mehr als eineinhalb Jahre gedauert, womit ebenfalls die vorgesehene Dauer überschritten wurde.

Insgesamt ist daher trotz des hohen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen in einer Gesamtabwägung davon auszugehen, dass die privaten Interessen des BF jene überwiegen. Eine Rückkehrentscheidung würde daher unverhältnismäßig in das Privatleben des BF eingreifen, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären war, zumal die drohenden Verletzungen des Privatlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

Es ist daher nach § 58 Abs. 2 AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Es ist daher nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG (die anderen Ziffern sind offensichtlich nicht erfüllt) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorgelegt wird. Nach § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung des Moduls 1 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wurde vom BF nicht vorgelegt.Nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG (die anderen Ziffern sind offensichtlich nicht erfüllt) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn ein Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorgelegt wird. Nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung des Moduls 1 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wurde vom BF nicht vorgelegt.

Allerdings hat der BF die Pflichtschule abgeschlossen und wurde im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ mit „Gut“ bewertet. Er hat daher nach § 10 Abs. 2 Z 5 letzter Fall IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet aber das Modul 1, sodass auch dieses als erfüllt anzusehen ist. Dem BF ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Allerdings hat der BF die Pflichtschule abgeschlossen und wurde im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ mit „Gut“ bewertet. Er hat daher nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5, letzter Fall IntG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet aber das Modul 1, sodass auch dieses als erfüllt anzusehen ist. Dem BF ist daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Aufgrund der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung und dem erteilten Aufenthaltstitel liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor. Die Spruchpunkte V. und VI. waren daher aufzuheben.Aufgrund der auf Dauer unzulässigen Rückkehrentscheidung und dem erteilten Aufenthaltstitel liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und eine Fristsetzung für eine freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht mehr vor. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. waren daher aufzuheben.

IV.2. Zu Spruchpunkt B)römisch vier.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob dem BF der Status des Asylberechtigten zu gewähren ist, im Wesentlichen um die Lösung von Tatfragen, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist. Bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob dem BF der Status des Asylberechtigten zu gewähren ist, im Wesentlichen um die Lösung von Tatfragen, zu deren Lösung der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist. Bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsdauer Deutschkenntnisse Entführung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Pandemie Privatleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Sicherheitslage soziales Netzwerk Verfahrensdauer Verfolgungsgefahr Versorgungslage westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W204.2218903.1.00

Im RIS seit

19.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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