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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2;Rechtssatz
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, es liege keine "Werbung" vor, und auch in Frage stellt, ob eine "Ankündigung" im Sinn des § 84 StVO 1960 anzunehmen sei, ist ihm zu entgegnen, dass im Hinblick auf den Hinweis "...Abzweigung nach 2 km rechts...", somit auf einen anderen Ort, jedenfalls eine Ankündigung gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0212). Wenn die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides unter anderem auch den Begriff "Werbung" verwendete, konnte der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten verletzt sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 99/02/0175).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030172.X03Im RIS seit
24.06.2004