RS Vwgh 2004/5/27 2003/07/0119

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §431;
AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/04/0224 E 3. März 1999 RS 1(hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Auftrag iSd § 9 Abs 3 ETG 1992 ist in einem Fall, in dem eine (unbewegliche) elektrische Anlage den Gegenstand des Verfahrens bildet, an den bücherlichen Eigentümer - bei einer elektrischen Anlage in einem Haus also dem Hauseigentümer (oder dessen Stellvertreter oder Beauftragten) zu erteilen. Denn außerhalb der im Gesetz normierten (hier nicht in Betracht kommenden) Ausnahmen vom Eintragungsgrundsatz besteht kein Platz für außerbücherliches Eigentum (vgl zB OGH 30. 1. 1979, SZ 52/12). Die bloße Übergabe eines Grundstückes vermag daher selbst bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den Übergang des Eigentums nicht zu bewirken (vgl zB 18. 2. 1981, EvBl 1981/156). Die tatsächliche physische Übergabe einer Liegenschaft ist also sachenrechtlich bedeutungslos (Hinweis E 18. 4. 1985, 85/06/0046, 0047).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungWasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070119.X04

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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