TE Bvwg Beschluss 2021/4/16 W179 2228642-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2021
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Entscheidungsdatum

16.04.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
ElWOG §1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ElWOG § 1 gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2021
  2. ElWOG § 1 gültig von 28.06.2006 bis 08.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  3. ElWOG § 1 gültig von 24.08.2002 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2002
  4. ElWOG § 1 gültig von 02.12.2000 bis 23.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2000
  5. ElWOG § 1 gültig von 19.02.1999 bis 01.12.2000

Spruch


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W179 2228642-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX in XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Elektrizität- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , betreffend den Antrag auf Genehmigung der langfristigen Planung XXXX für die Verteilerleitungsanlagen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 in römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Elektrizität- und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 , betreffend den Antrag auf Genehmigung der langfristigen Planung römisch 40 für die Verteilerleitungsanlagen, beschlossen:

Spruch

A) Beschwerde

Das Verfahren wird infolge Beschwerderückziehung eingestellt.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die belangte Behörde aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Partei mit Spruchpunkt I.1. die langfristige Planung XXXX für den Zeitraum XXXX . Mit Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde die Genehmigung unter der Auflage, dass die beschwerdeführende Partei für die langfristige Planung XXXX ein Projekt zur Anbindung des XXXX an das Verteilergebiet weiterentwickelt. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte die belangte Behörde aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Partei mit Spruchpunkt römisch eins.1. die langfristige Planung römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 . Mit Spruchpunkt römisch eins.2. des angefochtenen Bescheides erteilte die belangte Behörde die Genehmigung unter der Auflage, dass die beschwerdeführende Partei für die langfristige Planung römisch 40 ein Projekt zur Anbindung des römisch 40 an das Verteilergebiet weiterentwickelt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift, behält sich jedoch eine solche vor.

4. Mit Schreiben vom XXXX informiert die beschwerdeführende Partei das Bundesverwaltungsgericht, dass aufgrund eines von ihr vorgelegten Berichtes die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt habe, dass der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis genommen und die in Spruchpunkt I.2. erteilte Auflage als erfüllt erachtet werde. 4. Mit Schreiben vom römisch 40 informiert die beschwerdeführende Partei das Bundesverwaltungsgericht, dass aufgrund eines von ihr vorgelegten Berichtes die belangte Behörde mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt habe, dass der Standpunkt der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis genommen und die in Spruchpunkt römisch eins.2. erteilte Auflage als erfüllt erachtet werde.

Im Übrigen gibt die beschwerdeführende Partei bekannt, dass sie ihre Beschwerde deshalb zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Der zuvor beschriebene Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiermit festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Administrativakt sowie dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zu A) Beschwerde:

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

3.2 Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Auflage Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Genehmigungsantrag Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2228642.1.00

Im RIS seit

07.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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