RS Vwgh 2004/5/27 2004/07/0026

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z3;
FlVfGG §6 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §24 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass § 7 Abs 2 Z 3 AgrBehG 1950 nur dahin gehend ausgelegt werden kann, dass auch dann, wenn der Eigentümer eines Grundstückes, das kein Abfindungsgrundstück ist, die Aufrechterhaltung oder Begründung einer Dienstbarkeit zu Lasten eines Abfindungsgrundstückes begehrt, im Falle einer abändernden Entscheidung des Landesagrarsenates die Zuständigkeit des Obersten Agrarsenates gegeben ist. Auch in diesem Fall liegt eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Zusammenlegung im Sinne des § 7 Abs 2 Z 3 AgrBehG 1950 vor.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070026.X02

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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