TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/19 I419 2217833-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

I419 2198519-1/19E
I419 2198501-1/13E
I419 2198527-1/13E
I419 2198523-1/12E
I419 2217833-1/10E
I419 2217835-1/10E
I419 2198519-1/19E, I419 2198501-1/13E, I419 2198527-1/13E, I419 2198523-1/12E, I419 2217833-1/10E, I419 2217835-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht:1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“
(b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben.
(c) Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“, (b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben., (c) Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“
(b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben.
(c) Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“, (b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben., (c) Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht:3. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“
(b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben.
(c) Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“, (b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben., (c) Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. 12.08.2013, StA. IRAK, vertreten durch XXXX und XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht:4. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. 12.08.2013, StA. IRAK, vertreten durch römisch 40 und römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“
(b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben.
(c) Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“, (b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben., (c) Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von Jonas XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht:5. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von Jonas römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“
(b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben.
(c) Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“, (b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben., (c) Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.03.2019, Zl. XXXX , zu Recht:6. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.03.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I bis III des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“
(b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV bis VI des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben.
(c) Gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
A) (a) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch drei des angefochtenen Bescheids wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch drei zu lauten hat: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.“, (b) Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs des angefochtenen Bescheids wird stattgegeben, und diese werden behoben., (c) Gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, hier als BF und gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF6 bezeichnet, sind eine Familie. BF1 ist der Vater, BF2, seine Gattin, die Mutter der Töchter BF3, BF4 und BF 6 sowie des Sohnes BF5.

2. Die vier älteren BF stellten 2015 Anträge auf internationalen Schutz, BF5 und BF6 Anfang 2019 nach ihrer Geburt. Das BFA wies diese mit den bekämpften Bescheiden jeweils betreffend die Status von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak ab (Spruchpunkte I und II). Unter einem erteilte es ihnen keine Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkte III), erließ wider sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte IV) und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkte V). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte VI).2. Die vier älteren BF stellten 2015 Anträge auf internationalen Schutz, BF5 und BF6 Anfang 2019 nach ihrer Geburt. Das BFA wies diese mit den bekämpften Bescheiden jeweils betreffend die Status von Asylberechtigten und von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Irak ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Unter einem erteilte es ihnen keine Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkte römisch drei), erließ wider sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkte römisch vier) und stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak fest (Spruchpunkte römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise legte es jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkte römisch sechs).

3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, BF1 drohe asylrelevante Verfolgung nach seinem unentschuldigten Fernbleiben vom Polizeidienst, BF2 eine solche als Angehörige der sozialen Gruppe der Frauen, da sie eine westliche Orientierung aufweise. Den BF gebührten zudem auf Basis ihrer Integration bereits Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer:

Der Aufenthalt der BF ist durch die Verfahrensdauer begründet, die deutliche, im Beschwerdeverfahren auch überlange Verzögerungen beinhaltet, die den Behörden zurechenbar sind.

BF1 und BF2 sind seit 2008 verheiratet. Sie wohnten mit BF3 und BF4 im Herkunftsstaat in einer Wohnung im Stadtviertel Al Furat von Najaf in der gleichnamigen Provinz. Am 20.08.2015 brachen die Vier in die Türkei auf und gelangten nach zwei Wochen illegal weiter nach Griechenland sowie Österreich, wo sie zwei oder drei Tage später am 16.09.2015 internationalen Schutz beantragten. BF3 war damals 6 und ist jetzt 12 Jahre alt, BF4 war 2 und ist jetzt 7. Die Zwillinge BF5 und BF6 sind rund 2,5 Jahre alt.

Die BF sind Schiiten und Angehörige der arabischen Volksgruppe. BF1 stammt aus Bagdad, wo seine drei Brüder und eine Schwester wohnen. Seine Eltern sind verstorben, eine weitere Schwester wohnt in Najaf. Mit den Geschwistern im Alter von Ende 20 bis Ende 40 ist er über Internet in Kontakt, mit einem Bruder regelmäßig etwa einmal pro Woche. Dieser ist in einem Pharmaunternehmen tätig. Im Herkunftsstaat hat BF1 bis 2005 die Schule besucht und anschließend als Security-Mitarbeiter – seinen Angaben nach für US-Streitkräfte – gearbeitet, bis 2007 in Bagdad, ab 2008 in Najaf, wo er dann BF2 kennenlernte. Mit deren Familie versteht er sich.

BF2 wurde in Kufa bei Najaf geboren, wo ihre Familie eine Landwirtschaft mit einem Haus besitzt. Ihr Vater ist verstorben, ihre Mutter sowie je fünf Schwestern und Brüder von ca. 30 bis Mitte 40 leben noch in Kufa. Mit ihnen ist sie telefonisch in Kontakt, etwa alle 5 Tage. Zwei der Brüder arbeiten beim Erdölministerium, einer im Gesundheitsministerium. Sie hat 9 Jahre lang die Schule besucht und war anschließend zuhause. Niemand in ihrer Familie ist politisch tätig oder sonderlich interessiert.

BF3 und BF4 sind mit Verwandten im Herkunftsstaat in Kontakt, BF3 ca. zwei- bis dreimal wöchentlich mit einer Cousine, BF4 weniger oft. Die BF sprechen Arabisch, BF3 kann ein wenig arabisch lesen und schreiben. In der EU haben die BF Verwandte von BF1 in Schweden. Weitere seiner Verwandten wohnen in der Schweiz sowie in England, Kanada und Australien. In Österreich haben die BF keine anderen Angehörigen.

Die BF sind gesund, BF1 und BF2 auch arbeitsfähig. Sie sind strafrechtlich unbescholten, wohnten hier zunächst bis Sommer 2016 in der Gemeinde S., wohin sie weiter Kontakt haben, und leben seither in der von S. durch eine weitere Gemeinde getrennten Gemeinde G. gemeinsam in einer Mietwohnung, für die sie einen Mietzins von ca. € 450,-- inklusive Betriebs- und Heizkosten zu zahlen haben. BF5 und BF6 haben eine Aufnahmezusage des örtlichen Kindergartens für die Krabbelstube ab September 2021.

BF1 hat 2017 die Deutschprüfung A1 und 2018 A2 bestanden, Für B1 hat er 2018 einen Kurs besucht und mit BF2 gemeinsam die Prüfung abgelegt, jedoch nicht erfolgreich. Er spricht für Konversationen über Arbeit und Familie hinreichend Deutsch und antwortete in der Beschwerdeverhandlung auf deutsche, mehrfach aber auch auf arabische Fragen in deutscher Sprache. Einen Werte- und Integrationskurs besuchte er 2016, im selben Jahr erhielt er die Lenkerberechtigungen der Klassen AM und B.

Mit Bewilligungen nach dem AuslBG war BF1 seit 2019 als Küchenhilfe in einem Ausflugslokal beschäftigt, pandemiebedingt unterbrochen von 18.03. bis 14.05. und seit 23.11.2020, wobei er mit 20 Wochenstunden monatliche Nettoeinkommen von (auf volle Monate aber Teilzeit umgelegt) rund € 650,-- bis € 1.000,-- erzielte. Eine Wiedereinstellungszusage im selben Beschäftigungsausmaß samt Bestätigung, dass BF1 zur vollsten Zufriedenheit des Betriebs gearbeitet hat, liegt vor. Das Unternehmen braucht dafür eine neue Bewilligung nach dem AuslBG.

Die Arbeitsstelle hat er mithilfe von Freunden aus dem örtlichen Sportverein erlangt. Bei diesem ist er seit mindestens 2018 Mitglied, spielt wöchentlich als Hobbyfußballer in der Seniorenmannschaft, nimmt ebenso wöchentlich am „Seniorentreff“ teil und hilft bei Veranstaltungen wie Heimspielen und Sportfesten.

Ferner ist er seit März 2017 für die Wohngemeinde als Platzwart des Fußballplatzes tätig, wofür er als Remuneration etwa € 500,-- monatlich erhält. Er hat eine Einstellungszusage des Sportvereins als Platzwart mit 10 Wochenstunden.

Seit Anfang 2017 ist BF1 ehrenamtlich als Schülerlotse bei der früheren Volksschule von BF3 und BF4 tätig. Für 2021 plant er, die B1-Prüfung zu absolvieren und beim Wifi einen Staplerschein zu machen. Er hofft, mit einem besseren Einkommen für ein gutes Leben der BF sorgen zu können.

BF2 nahm von September 2015 bis November 2018 an der Kreativ-Nähwerkstatt teil, bei der alle ein- bis zwei Wochen, zunächst von der EU und zuletzt vom Wohnbundesland gefördert, im Saal der örtlichen Pfarre Taschen und Kleidung hergestellt wurden. Bis BF4 in den Kindergarten kam, besuchte sie mit ihr die 14-tägige Eltern-Kind-Runde.

Sie hat 2017 die Deutschprüfung A1 und 2018 A2 bestanden, B1 (als sie mit BF5 und BF6 mi achten Monat schwanger war) nicht, was sie darauf zurückführt, dass sie aus Kostengründen im Selbststudium ohne Unterricht lernen musste. Ferner hat sie 2017 einen Werte- und Orientierungskurs absolviert und konnte sich sowie die Familie 2018 beim BFA auf Deutsch vorstellen. In der Beschwerdeverhandlung antwortete sie auf deutsche, mehrfach aber auch auf arabische Fragen in deutscher Sprache.

Von einer Ärztin für Allgemeinmedizin hat sie eine Einstellungszusage als Reinigungskraft in der Ordination, ferner hat sie das Angebot einer Kosmetikerin, Fußpflegerin und Masseurin, bei dieser eine Lehre zu machen, wofür auch die Theorieausbildung im Wifi sichergestellt ist. Diese Tätigkeiten könnte sie im September 2021 beginnen, wenn BF5 und BF6 in der Kinderbetreuung sind. In der Beschwerdeverhandlung nannte sie als Wünsche, Köchin zu werden und als solche zu arbeiten, sowie die B1-Prüfung nochmals zu versuchen.

Sie kocht gerne für die Mitschüler der BF3 und BF4, die diese zum Essen mitbringen, sowie die Eltern dieser Mitschüler, die auch zu Besuch kommen. Innerhalb der – österreichischen –Nachbarschaft finden Einladungen zum Grillen, zu den Feiertagen und zu Familienfesten statt. Außerdem verbringt sie ihre Zeit mit Spaziergängen mit BF1 und den Kindern, essen, kochen, putzen und Deutsch lernen. Sie trägt seit etwa einem halben Jahr kein Kopftuch mehr. Zur Beschwerdeverhandlung erschien sie in einem langärmligen, geblümten Kleid und trug die dunklen Haare lang und am Hinterkopf zusammengebunden.

BF3 und BF4 sprechen fließend Deutsch mit hörbarer Färbung aus dem Wohnbundesland. Die Befragungen in der Beschwerdeverhandlung waren demnach erwartungsgemäß unkompliziert und zeigten zwei höfliche, aber trotz der Situation offene und gesprächige Schulkinder ohne Anzeichen von Furcht oder Schüchternheit. Die beiden hinterließen auch den Eindruck, sich in ihren Schulklassen und ihrer Wohnumgebung nicht als anders aufzufassen als die Mädchen österreichischer Herkunft, die mit ihren Geschwistern und Eltern sowie den Nachbarn den Freundeskreis der BF bilden.

BF3 besuchte im Herkunftsstaat weder Kindergarten noch Schule. Sie absolvierte die vierjährige Volksschule zur Gänze in G. und besucht nun dort die zweite Klasse der NMS. Ihren Notendurchschnitt konnte sie vom Jahreszeugnis 2019/20 auf die Schulnachricht vom Februar 2021 von 1,9 auf 1,8 verbessern. BF3 spricht ihrer Schulstufe gemäß Englisch, ihre Deutschnoten in den genannten Beurteilungen waren jeweils „befriedigend“. Ihr Lieblingsfach ist Biologie und Umweltkunde. Als unverbindliche Übung hat sie „Kreatives Gestalten“ gewählt.

Je nach ihren Zeugnisnoten möchte sie später ein Gymnasium oder eine Handelsakademie besuchen. Ihr Berufswunsch ist noch offen, sie kann sich ein Medizinstudium ebenso vorstellen wie eine Arbeit als Friseurin.

Mit ihrer besten Freundin S., einer Österreicherin, lernt sie auf Tests und Schularbeiten. Diese Freundin hat sie bei der Jungschar kennengelernt. Mit ihr oder BF4 legt sie auch den Weg zur Schule zurück. Auch aus der Volksschule hat sie noch eine Freundin. Sie schätzt es, dass sie mit ihren Freunden bis 18 h unterwegs sein darf, und nutzt diese Zeit, um sich z. B. zum Einkaufen zu treffen. Seit vier oder fünf Jahren fährt sie Einrad, jeden Samstag nimmt sie dafür an Trainings und Spielen teil.

Das Tragen eines Kopftuchs, das sie zuhause freiwillig ausprobiert hat, lehnt sie ab, weshalb sie keines trägt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien sie mit langen, offenen, dunklen Haaren in Jeansjacke und mit Henna-Tattoos an den Händen.

BF4 besuchte ab 2017 einen Pfarrkindergarten und anschließend die Vorschulklasse, seit dem Schulbeginn 2020 geht sie in die erste Klasse der örtlichen Volksschule. Die BF sind unter anderem mit den Elternpaaren der besten Schulfreundinnen von BF4, A. S. und A. H., befreundet, besuchen diese und passen auf die Kinder auf. BF4 nächtigt auch fallweise bei A. S., und BF2 bäckt Geburtstagskuchen für die Kinder.

Die Lieblingsfächer von BF4 sind Lesen und Rechnen, ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit ihren beiden – österreichischen – besten Freundinnen beim Roller- und Fahrradfahren, beim Verstecken- und beim Fangenspielen. Ihr Berufswunsch lautet Tierärztin.

Die BF haben auf Einladung der Eltern von A. H. mit deren Familie den Sommerurlaub in deren Zweitwohnsitz verbracht. Mit einer Nachbarsfamilie feiern die BF seit 2016 Weihnachten und Ostern, BF3 und BF4 fanden dort ersatzweise Großeltern und lernen Sprüche in Mundart.

Für BF5 und BF6 haben BF1 und BF2 erste Vornamen gewählt, die in Österreich üblich sind, aber auch im Herkunftsstaat verwendet werden, und im Geburtsjahr der Zwillinge sowie im betreffenden Jahrzehnt zu den in Österreich beliebtesten je 10 Mädchen- und Bubennamen gehörten.

Seit spätestens 2018 nehmen die BF am Leben der Pfarre teil. Sie besuchen je nach Neigung dort das monatliche „Begegnungscafe“, den Pfarrfasching, die Spielgruppe des Katholischen Bildungswerks, die Jungschargruppe und die Jugendgottesdienste. Die BF sind durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet und beziehen Leistungen der Grundversorgung.

Sie haben (von den Einstellungszusagen, Arbeits- und Teilnahmebestätigungen abgesehen) 49 individuell verfasste Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben von zusammen über 60 den Namen nach einheimischen Personen, darunter die des Hausarztes der BF, des Bürgermeisters der Wohngemeinde, der mit den BF befreundet ist und diese zuhause besucht, eines weiteren Gemeinderatsmitglieds, des Bürgermeisters der früheren Wohngemeinde, der auch Abgeordneter zum NR ist, sowie der damaligen dortigen Vizebürgermeisterin, des Dienststellenleiters i. R. der örtlichen Polizeiinspektion, der attestiert, dass es den BF mit ihrem Verhalten gelang, Vorbehalte Dritter gegenüber Menschen mit Migrationshintergrund auszuräumen, der Klassenvorständin von BF3 und solche mehrerer Familien aus der Nachbarschaft, die auch Fotos von gemeinsamen Aktivitäten mit den BF beinhalten.

BF1, BF2, BF3 und BF4 haben hier ein Netz von persönlichen Beziehungen mit Einheimischen entwickelt, die teils jahrelange Freundschaften beinhalten. BF4 hat ihr Leben von klein auf hier verbracht, BF3 die Hauptsozialisierung erfahren und die prägenden Jahre der Kindheit bis zur Pubertät verbracht. BF3 ist auch nicht mehr in einem mit Anpassungsfähigkeit verbundenen Alter.

1.2 Zum Herkunftsstaat:

Aus dem Informationsbericht „Sicherheitslage“ Oktober 2020 vom Europäischen Asylunterstützungsbüro EASO ergibt sich, dass 2019 und von Jänner bis Juli 2020 im Irak 3.768 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet wurden. Am niedrigsten war die Zahl der Sicherheitsvorfälle in den Provinzen Najaf und Qadissiyah (jeweils 12) und Muthanna (3). In Najaf wurden dabei 2019 vier Menschen getötet und 15 verletzt, 2020 niemand. (EASO – European Asylum Support Office: Irak; Sicherheitslage, 37, 46 [www.ecoi.net/en/file/local/2044976/10_2020 _EASO_COI_Report_Iraq_Security_situation_DE.pdf])

Nach dem kürzlich, im Jänner 2021, erschienenen „Länderratgeber Irak, Gemeinsame Analyse und Leitfaden“ vom Europäischen Asylunterstützungsbüro, der gemeinsamen Einschätzung der Lage im Irak durch die EU-Mitgliedstaaten, findet zwar auch in der Provinz Najaf willkürliche Gewalt statt, aber auf einem derart niedrigen Niveau, dass im Allgemeinen kein reales Risiko eines ernsthaften Schadens für Zivilpersonen besteht. EASO – European Asylum Support Office: Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, 147 [www.ecoi.net /en/file/local/2045437/Country_Guidance_Iraq_2021.pdf])

In den angefochtenen Bescheiden wurden die Länderinformationsblätter der Staatendokumentation zum Irak von 30.08.2017 (BF1 bis BF4, Stand 23.11.2017) sowie von 20.11.2018 (BF5 und BF6) zitiert. Aktuell steht ein am 17.03.2020 aktualisiertes Länderinformationsblatt zur Verfügung. Im gegebenen Zusammenhang sind davon folgende Informationen relevant und werden festgestellt:

1.2.1 Sicherheitslage Südirak

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich des Gouvernements Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen, bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018). [...]

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, mit Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018).

Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019).Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements des Zentral- aber auch Südiraks (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiyah, Dhi Qar,Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vergleiche Joel Wing 3.10.2019).

1.2.2 Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi

Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). [...]Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vergleiche FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vergleiche FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). [...]

Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vergleiche Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).

Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vergleiche FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).

Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019).

In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019).

Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vergleiche TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vergleiche GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).

Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019).

Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vergleiche USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).

Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. [...] (DIS/Landinfo 5.11.2018).

Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020).Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020).

Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahestehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020). [...]Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahestehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020). [...]

Die Saraya as-Salam (Schwadronen des Friedens, Peace Brigades) wurden im Juni 2014 nach der Fatwa von Großayatollah Ali as-Sistani, in der alle junge Männer dazu aufgerufen wurden, sich im Kampf gegen den IS den Sicherheitskräften zum Schutz von Land, Volk und heiligen Stätten im Irak anzuschließen, von Muqtada as-Sadr gegründet. Die Gruppierung kann de facto als eine Fortführung der ehemaligen Mahdi-Armee bezeichnet werden. Diese ist zwar 2008 offiziell aufgelöst worden, viele ihrer Kader und Netzwerke blieben jedoch aktiv und konnten 2014 leicht wieder mobilisiert werden (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam sind der militärische Arm der Sairoun Partei (Allianz für Reformen, Marsch in Richtung Reform). Diese ist eine multiethnische, nicht-konfessionelle (wenn auch meist schiitische), parlamentarische Koalition, die sich aus anti-iranischen Schiiten-Parteien, der Kommunistischen Partei und einigen anderen kleineren Parteien zusammensetzt (FPRI 19.8.2019). Quellen sprechen von einer Gruppengröße von 50.000, teilweise sogar 100.000 Mann. Ihre Schlagkraft ist jedoch mangels ausreichender finanzieller Ausstattung und militärischer Ausrüstung begrenzt. Dies liegt darin begründet, dass Sadr politische Distanz zu Teheran wahren will, was in einer nicht ganz so großzügigen Unterstützung Irans resultiert. Das Haupteinsatzgebiet der Miliz liegt im südlichen Zentrum des Irak, wo sie vorgibt, die schiitischen heiligen Stätten zu schützen. Ebenso waren Saraya as-Salam aber auch mehrfach an Kämpfen nördlich von Bagdad beteiligt (Süß 21.8.2017). Die Saraya as-Salam bilden mindestens drei Brigaden und stellen damit das zweitgrößte Kontingent der PMF. Muqtada as-Sadr verkündete, dass die Saraya as-Salam-Brigaden die Durchführungsverordnung von Premierminister Mahdi sofort annehmen würden und fortan nur noch unter den ihnen zugeteilten Nummern, 313, 314 und 315, bekannt sein würden. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass Sadr auch weiterhin großen Einfluss auf diese Milizen haben wird (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass schätzungsweise 15.000 weitere seiner Kämpfer außerhalb der PMF-Brigaden organisiert sind (Wilson Center 27.4.2018).

1.2.3 Frauen

In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vgl. OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert (AA 12.1.2019). In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.1.2019; vergleiche OHCHR 11.9.2019). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017).

Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vgl. FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020).Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 4.3.2020). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.1.2019). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert (AA 12.1.2019; vergleiche FIS 22.5.2018). Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.1.2019). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 4.3.2020). So hindert das Gesetz Frauen beispielsweise daran, ohne die Zustimmung eines männlichen Vormunds oder gesetzlichen Vertreters einen Reisepass zu beantragen (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020), oder ein Dokument zur Feststellung des Personenstands zu erhalten, welches für den Zugang zu Beschäftigung, Bildung und einer Reihe von Sozialdiensten erforderlich ist (FH 4.3.2020).

Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vgl. Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).Die geschätzte Erwerbsquote von Frauen lag 2014 bei nur 14%, der Anteil an der arbeitenden Bevölkerung bei 17% (AA 12.1.2019; vergleiche Frontline 12.11.2019). Jene rund 85% der Frauen, die nicht an der irakischen Arbeitswelt teilhaben, sind einem erhöhten Armutsrisiko ausgesetzt, selbst wenn sie in der informellen Wirtschaft mit Arbeiten wie Nähen oder Kunsthandwerk beschäftigt sind (Frontine 12.11.2019). Die genauen Zahlen unterscheiden sich je nach Statistik und Erhebungsmethode (FIS 22.5.2018).

Frauen und Mädchen sind im Bildungssystem deutlich benachteiligt und haben noch immer einen schlechteren Bildungszugang als Buben und Männer. Im Alter von zwölf Jahren aufwärts sind Mädchen doppelt so stark von Analphabetismus betroffen wie Buben (GIZ 1.2020b). Mehr als ein Viertel von Frauen im Alter von über 15 Jahren können nicht lesen und schreiben (CIA 28.2.2020). Schätzungen zufolge liegt die Analphabetenrate bei Frauen im Irak bei 28,2% und ist damit etwa doppelt so hoch wie jene von Männern und Buben (13%) (UN Women 12.2018). In ländlichen Gebieten ist die Einschulungsrate für Mädchen weit niedriger als jene für Buben (GIZ 1.2020b).

1.2.4 Verwestlichung, westlicher bzw. nicht-konservativer Lebensstil

Sowohl Männer als auch Frauen stehen unter Druck, sich an konservative Normen zu halten, was das persönliche Erscheinungsbild betrifft (FH 4.3.2020). Vor allem im schiitisch geprägten Südirak werden auch nicht gesetzlich vorgeschriebene islamische Regeln, z.B. Kopftuchzwang an Schulen und Universitäten, stärker durchgesetzt. Frauen werden unter Druck gesetzt, ihre Freizügigkeit und Teilnahme am öffentlichen Leben einzuschränken (AA 12.1.2019). Einige Muslime bedrohen weiterhin Frauen und Mädchen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, wenn sich diese weigern, den Hijab zu tragen, bzw. wenn sie sich in westlicher Kleidung kleiden oder sich nicht an strenge Interpretationen islamischer Normen für das Verhalten in der Öffentlichkeit halten (USDOS 21.6.2019).

Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vgl. UNHCR 5.2019).Auch Frauen, die in politischen und sozialen Bereichen tätig sind, darunter Frauenrechtsaktivistinnen, Wahlkandidatinnen, Geschäftsfrauen, Journalistinnen sowie Models und Teilnehmerinnen an Schönheitswettbewerben, sind Einschüchterungen, Belästigungen und Drohungen ausgesetzt. Dadurch sind sie oft gezwungen, sich aus der Öffentlichkeit zurückzuziehen oder aus dem Land zu fliehen (UNHCR 5.2019). Im Jahr 2018 gab es einige Morden an Frauen, die in der Öffentlichkeit standen und als gegen soziale Gebräuche und traditionelle Geschlechterrollen verstoßend wahrgenommen wurden, darunter Bürgerechtlerinnen und Personen, die mit der Beauty- und Modebranche in Verbindung standen (FH 4.3.2020; vergleiche UNHCR 5.2019).

Mädchen und Frauen haben immer noch einen schlechteren Zugang zu Bildung. Je höher die Bildungsstufe ist, desto weniger Mädchen sind vertreten. Häufig lehnen die Familien eine weiterführende Schule für die Mädchen ab oder ziehen eine „frühe Ehe" für sie vor (GIZ 1.2020b).

1.2.5 Kinder

Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.1.2019). Laut UNICEF machen Kinder fast die Hälfte der durch den Konflikt vertriebenen Iraker aus (USDOS 11.3.2020). Im Dezember 2019 waren noch mehr als 1,4 Millionen Menschen, darunter 658.000 Kinder, IDPs, vor allem im Norden und Westen des Landes (UNICEF 31.12.2019).

Artikel 29 und 30 der irakischen Verfassung enthalten Kinderschutzrechte. Der Irak ist dem Zusatzprotokoll zur UN-Kinderrechtskonvention zum Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten beigetreten (AA 12.1.2019). Nach Artikel 41, Absatz 1 des Strafgesetzbuches haben Eltern das Recht, ihre Kinder innerhalb der durch Gesetz oder Gewohnheit vorgeschriebenen Grenzen zu disziplinieren (HRW 14.1.2020).

Im Falle einer Nichtregistrierung der Geburt eines Kindes werden diesem staatliche Leistungen, wie Bildung, Lebensmittelbeihilfe und Gesundheitsversorgung vorenthalten. Alleinstehende Frauen und Witwen hatten oft Probleme bei der Registrierung ihrer Kinder. Kinder, die nicht die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. Humanitäre Organisationen berichten von einem weit verbreiteten Problem bezüglich Kindern, die im Gebiet des Islamischen Staates (IS) geboren worden sind und keine von der Regierung ausgestellte Geburtsurkunden erhalten. Etwa 45.000 Kinder sind davon betroffen (USDOS 11.3.2020). [siehe Abschnitt 16.7]

Nach dem Gesetz ist der Vater der Vormund der Kinder, auch wenn eine geschiedene Mutter das Sorgerecht für ihre Kinder bis zum Alter von zehn Jahren erhalten kann. Dies kann per Gerichtsentscheid auch bis zum Alter von 15 Jahren verlängert werden, zu welchem Zeitpunkt das Kind wählen kann, mit welchem Elternteil es leben möchte (USDOS 11.3.2020). Das irakische Familienrecht unterscheidet zwischen zwei Arten der Vormundschaft (wilaya und wasiya), sowie der Pflege bzw. Sorge (hanada). Dem Vater kommt immer die Vormundschaft (wilaya) zu. Wenn dieser nicht mehr lebt, dem Großvater bzw. nach Entscheidung eines Shari‘a-Gerichts einem anderen männlichen Verwandten. Nur ein Mann kann demnach wali sein. Die Fürsorgeberechtigung (hanada), d. h. die Verantwortung für die Erziehung, Sicherheit und Betreuung eines Kindes, kommt im Falle einer Scheidung der Mutter zu. D. h. die Kinder leben bei der Mutter, im Falle von Knaben bis zum 13. Lebensjahr und im Falle von Mädchen bis zum 15. Lebensjahr (Migrationsverket 15.8.2018).

Einem Bericht aus 2018 zufolge sind fast alle irakischen Kinder (92%) in der Grundschule eingeschrieben, aber nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder aus ärmeren Verhältnissen absolvieren die Grundschule (UNICEF 19.11.2018). Dabei ist die Grundschulbildung für Kinder mit irakischer Staatsbürgerschaft in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten. Im Unterschied dazu sind in der KRI fast alle Menschen des Lesens und Schreibens mächtig (AA 12.1.2019). Mindestens 70% der Kinder von IDPs haben mindestens ein Jahr Schulunterricht verpasst (USDOS 11.3.2020). Mehr als 3,3 Millionen Kinder im Irak benötigen Unterstützung im Bildungsbereich (UNICEF 31.12.2019).

Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vgl. UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).Eine Million Kinder unter 18 Jahren hatte Ende 2019 humanitären Bedarf an Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene (UNICEF 31.12.2019). Über ein Viertel aller Kinder im Irak lebt in Armut. Dabei waren, über die letzten Jahrzehnte, Kinder im Süden des Landes und in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen (UN News 19.1.2018; vergleiche UNICEF 31.1.2017). 22,6% der Kinder im Irak sind unterernährt (AA 12.1.2019). Ein Viertel aller Kinder unter fünf Jahren sind physisch unterentwickelt bzw. im Wachstum zurückgeblieben (UNICEF 31.1.2017).

Gewalt gegen Kinder bleibt ein großes Problem (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge verkaufen Menschenhändlernetze irakische Kinder zur kommerziellen sexuellen Ausbeutung. Letztere erfolgt im In- und Ausland. Verbrecherbanden sollen Kinder zwingen, im Irak zu betteln und Drogen zu verkaufen (USDOS 20.6.2019). Auch Kinderprostitution ist ein Problem, insbesondere unter Flüchtlingen. Da die Strafmündigkeit im Irak in den Gebieten unter der Verwaltung der Zentralregierung neun Jahre beträgt und in der KRI elf, behandeln die Behörden sexuell ausgebeutete Kinder oft wie Kriminelle und nicht wie Opfer (USDOS 11.3.2020).

Die Verfassung und das Gesetz verbieten die schlimmsten Formen von Kinderarbeit. In den Gebieten, die unter die Zuständigkeit der Zentralregierung fallen, beträgt das Mindestbeschäftigungsalter 15 Jahre. Versuche der Regierung Kinderarbeit z.B. durch Inspektionen zu überwachen, blieben erfolglos. Kinderarbeit, auch in ihren schlimmsten Formen, kam im ganzen Land vor (USDOS 11.3.2020).

1.2.6 Grundversorgung und Wirtschaft

Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. [...]Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vergleiche USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. [...]

Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).

Wirtschaftslage

Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). [...]

Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).

Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).

Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninewa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).

Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD Anmerkung, ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD Anmerkung, ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).

Stromversorgung

Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).

Wasserversorgung

Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).

Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).

Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm-Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm-Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Nahrungsmittelversorgung

Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).

Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020).

Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).

Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).Im Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vergleiche HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).

Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

1.2.7 Rückkehr

Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).

Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vergleiche REACH 30.6.2017).

Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD Anmerkung, ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD Anmerkung, ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD Anmerkung, ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD Anmerkung, ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD Anmerkung, ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD Anmerkung, ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).

Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). […]

Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).

1.3 Zum Fluchtvorbringen:

1.3.1 Im Lauf des Verwaltungs- und des Beschwerdeverfahrens haben BF1 und BF2 zu ihren Fluchtgründen unterschiedliche Angaben gemacht, die schlussendlich im Wesentlichen beinhalteten, BF1 sei Ende Juli 2008 in Najaf in den Polizeidienst beim Verkehrsamt eingetreten und habe ab September eine dreimonatige Verkehrspolizei-Ausbildung absolviert, nach welcher er 2009 bis 2013 als Leibwächter für Sadiq al-Laban eingeteilt gewesen sei, einen Parlamentsabgeordneten aus Najaf. In dieser Zeit hätte er mit BF2 und BF3 in Bagdad gewohnt, anschließend seien sie zurück nach Najaf gezogen, wo er als Mitarbeiter der Verkehrspolizei für die Anmeldung von Autos zuständig gewesen sei.

Einer der dort amtsbekannten Autohändler habe am 10.08.2015 von BF1 die Vergabe von Autokennzeichen für 20 bis 30 „Toyota Crown“ der Baujahre 2005 und 2006 verlangt, und ihm dafür Geld geboten, da die Zulassung nur für Fahrzeuge erlaubt gewesen sei, die nicht älter als drei Jahre waren. Der Händler habe viel Geld damit verdienen wollen, die Autos als jünger auszugeben und damit teurer als mit der richtigen Altersangabe zu verkaufen.

Diese Bestechung habe BF1 abgelehnt, ebenso einen zweiten Versuch am nächsten Tag. Darauf hätte sein Vorgesetzter ihn gefragt, warum er sich geweigert habe, sowie ihm erklärt, dass Autohändler sehr einflussreich seien, und er BF1 nach Anbar versetzen werde. Am dritten Tag (dem 12.08.2015) sei der Händler erneut im Büro von BF1 erschienen, nachmittags dann auch daheim, und habe ihn aufgefordert, die Autos anzumelden. Gegen Mitternacht sei dann ein Auto mit Bewaffneten vor dem Haus mit der Wohnung der BF vorgefahren, die in dessen Richtung geschossen und ein Fenster getroffen hätten, worauf BF1 die Polizei geholt und ihr erzählt habe, dass er Probleme mit dem Händler habe. Angezeigt habe er diesen aber nicht.

Am 13.08.2015 habe er im Büro seinem Vorgesetzten berichtet und die Vermutung geäußert, dass der Autohändler die Bewaffneten geschickt hätte, worauf aber der Vorgesetzte, statt ihn zu unterstützen, neuerlich mit der Versetzung gedroht und die Weigerung von BF1 kritisiert habe, zu tun, was der Händler wollte. Nach zwei Stunden in der Arbeit habe BF1 dann diese verlassen ohne zu kündigen, anschließend BF2 und deren Familie die Lage erklärt und danach für den 20. Flüge nach Istanbul gebucht. Bis dahin hätten sie bei der Familie von BF2 gewohnt.

Außer der Rache des Autohändlers drohe ihm auch Gefängnis, weil er seinen Dienst verlassen habe.

1.3.2 Festgestellt wird, dass BF1 und BF2 bis zur Geburt von BF3 in Najaf wohnten, und ferner, dass sie von der Geburt von BF4 an mit dieser in Najaf wohnten. Ob und wenn ja wie lange sie dazwischen in Bagdad lebten, ist nicht feststellbar.

1.3.3 Sadiq al-Laban war mindestens von 2012 bis 2018 Abgeordneter, bei den Parlamentswahlen 2018 war er Anführer der Dawa-Partei. Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 sein Leibwächter gewesen wäre.

1.3.4 BF1 wurde vor seiner Ausreise nicht als zuständige Person für die Kfz-Anmeldung in Najaf von einem Autohändler gedrängt, vorschriftswidrig Autos anzumelden oder diesen Kennzeichen zuzuweisen. Es kann nicht festgestellt werden, dass auf das Haus geschossen worden wäre, in dem seine Wohnung sich befand.

1.3.5 Es kann nicht festgestellt werden, dass BF1 vor seiner Ausreise Polizist gewesen wäre. Wenn er es war, dann droht ihm wegen der Beendigung seines Dienstes keine Strafe, auch wenn er es unterlassen hat, zu kündigen.

1.3.6 In der Beschwerde wurde 2018 vorgebracht, BF2 werde als Angehörige der „sozialen Gruppe der Frauen“ aufgrund ihrer westlichen Orientierung verfolgt. Sie sei äußerst glücklich, in Österreich als Frau gleichberechtigt wie Männer leben und „sämtliche Rechte wahrnehmen zu können“, die ihr in muslimischer Umgebung im Irak verwehrt wären. Sie könne sich nicht vorstellen, wieder so leben zu müssen, wie es dort von Frauen verlangt werde.

1.3.7 In der – auch – dazu beantragten Beschwerdeverhandlung im April 2021 nach den Unterschieden im Leben als Frau zwischen dem Herkunftsland und Österreich gefragt, gab BF2 an: „Es ist alles anders. Man kann hier alles machen, was man möchte. Im Irak muss die Frau zuhause bleiben, kochen und die Kinder erziehen.“ Befragt, seit wann sie keine Kopfbedeckung mehr trage, gab sie an: „Vor ca. sechs Monaten.“ (S. 23)

Zu ihrem Alltag in Österreich erklärte sie: „Wir gehen mit den Kindern spazieren, essen, kochen, putzen und ein bisschen Deutsch lernen.“ Auf die Frage, was davon sie in Najaf nicht tun könne, antwortete sie „Spazieren und alleine einkaufen, das geht nicht, nur mit einem Mann.“ (S. 24 f)

Auf die Frage, ob ihre Geschwister religiös seien, antwortete sie: „Geht so.“ Ob sie selbst religiös sei, beantwortete sie mit. „Ich weiß es nicht. Wie ist das gemeint?“ In der Folge nach der Einhaltung von Regeln wie Fasten, kein Alkohol und Speiseregeln befragt, gab sie an, im Irak müsse man diese einhalten, „aber hier kann man das so machen, wie man es möchte“. Nachgefragt, wie sie es mache, gab sie zunächst an: „Manche Dinge halte ich ein und manche nicht, so wie es mir gerade passt.“

Schließlich nachgefragt, was sie denn nicht immer einhalte, verwies sie darauf, dass sie im Irak eine Kopfbedeckung zu tragen hätte und in Österreich auch alleine hinausgehen und einkaufen könne. Im Irak müsse ein Mann dabei sein, weil es gefährlich wäre. In Österreich könne ihr auch niemand verbieten, arbeiten zu gehen.

1.3.8 Im Fall einer Rückkehr nach Najaf (im Süden des Irak) hätte BF2 mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder eine Kopfbedeckung zu tragen, wenn sie sich in die Öffentlichkeit begibt. Ihre sonstigen Gewohnheiten könnte sie bei einer Rückkehr mit den anderen BF weiterführen und (nach Sicherstellung einer Kinderbetreuung) grundsätzlich auch einer Erwerbstätigkeit wie der in Österreich beabsichtigten nachgehen.

BF2 hat mit dem Weglassen der Kopfbedeckung im Laufe ihres Aufenthalts in Österreich einen Teil ihrer Gewohnheiten den hier üblichen, vergleichsweise weniger dicht normierten Lebensverhältnissen angepasst. Ihre grundlegende Lebenseinstellung, ihr Selbstverständnis als Frau und das damit verbundene Rollenverhalten, z. B. als Ehefrau, Mutter, Hausfrau, Nachbarin oder Köchin hat sie nicht geändert. Eine Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck käme, und die zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität geworden wäre, hat sie damit nicht angenommen. Ihre zum Teil geänderte Lebensführung in Österreich ist keine grundlegende und verfestigte Änderung sowie nicht zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden. Eine Abkehr von den im Herkunftsstaat herrschenden politischen oder religiösen Normen hat sie nicht vollzogen.

1.3.9 Es kann nicht festgestellt werden, dass den BF aus anderen, und sei es auch unterstellten, Gründen der politischen Gesinnung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsstaat staatliche Verfolgung oder eine private Verfolgung drohen würde, gegen die der Staat keinen Schutz bieten könnte oder wollte.

Die BF erstatteten kein substantiiertes Vorbringen über eine andere ihnen drohende Gefährdung im Irak im Falle ihrer Rückkehr nach Najaf. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise. Eine in den Irak zurückkehrende Person wird durch die Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. In Najaf besteht im Allgemeinen kein reales Risiko eines ernsthaften Schadens für Zivilpersonen durch willkürliche Gewalt, und es liegt nichts vor, was darauf hindeutet, dass es für die BF anders wäre. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen der BF und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass die BF im Fall der gemeinsamen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der Akten des BFA und der Gerichtsakten. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner das Register der Sozialversicherungen abgefragt.Der oben unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt der Akten des BFA und der Gerichtsakten. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt, ferner das Register der Sozialversicherungen abgefragt.

2.2 Zu den Personen:

Die Feststellungen zu den Lebensumständen, der Herkunft der BF und ihrer Integration ergaben sich aus deren Aussagen, von den Erstbefragungen von BF1 und BF2 bis zu den Einvernahmen aller BF außer BF5 und BF6 in der Beschwerdeverhandlung, den vorgelegten inländischen Bestätigungen, Empfehlungsschreiben und anderen Urkunden sowie den Registerabfragen, die Deutschkenntnisse auch aus dem Sprachgebrauch in der Beschwerdeverhandlung.

Betreffend die Wohngegend von BF1 in Bagdad war keine Feststellung möglich, weil BF1 zu seinen Wohngegenden in Bagdad unterschiedliche Angaben machte. Beim BFA sagte er gemäß Niederschrift, der „Ort“ heiße „Al Katra (Bezirk in Bagdad)“, was mit Blick auf die Toponymie der Stadt als die Nachbarschaft (Al) Khadra (???????) im Stadtteil Mansour im gleichnamigen Bezirk zu verstehen ist, in der Beschwerdeverhandlung dann, dass er in der Nachbarschaft Adan (Aden, ???) gewohnt habe (S. 10). Diese liegt im Stadtteil Sha’ab (Shaab, ?????) im Stadtbezirk Adamiyah (????????). Geboren und aufgewachsen sei er dagegen im Stadtbezirk Al-Kazimiyya (Kadhimija, ????????), welcher deshalb als Wohnort in seinem Führerschein eingetragen sei (S. 11). Später habe er auch noch in der Nachbarschaft Khadra in Mansour gewohnt. (S. 10 f)

Die Häufigkeit von Kindernamen war der Übersicht der Statistik Austria zu entnehmen („Beliebteste Babynamen 1984-2019 in Österreich - Etymologisch zusammengefasst“, herunterzuladen auf www.statistik.at/web_de/statistiken/menschen_und_gesellschaft/bevoelkerung /geborene /vornamen/index.html).

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates zur Kenntnis gelangen, über den berichtet wird, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb ihnen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann.

Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei den Feststellungen im Länderinformationsblatt um ausreichend ausgewogene und aktuelle.

Die BF haben in der Beschwerdeverhandlung 2021 zu den Länderfeststellungen vorgebracht, den Berichten sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage im Irak nach wie vor sehr instabil und Kriminalität sowie Stammeskonflikte im gesamten Land weit verbreitet seien. Vor allem Frauen würden im Irak diskriminiert und im Bereich der Bildung deutlich benachteiligt. Die Pandemie in den letzten Monaten habe weiters zu einem Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen geführt, der Daesh an Macht gewonnen, und staatlichen Stellen sei es nicht möglich das Gewaltmonopol im gesamten Land sicherzustellen.

Damit haben sie die Feststellungen teils wiederholt, teils ergänzt, traten den Quellen und ihren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren aber nicht substantiiert entgegen, teils beriefen sie sich auch auf diese.

2.4 Zum Fluchtvorbringen

2.4.1 Die BF haben als Grund für ihre Ausreise keine Verfolgung und keinen anderen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der Asylrelevanz hätte. Bezogen auf die beim BFA geltend gemachten Fluchtgründe waren die Ausführungen von BF1 und BF2 nicht geeignet, damalige oder gar aktuelle Bedrohungselemente feststellen zu können, wie im Folgenden gezeigt wird:

2.4.2 Die Fluchtgründe wurden bis zuletzt gesteigert, ohne dass erkennbar wäre, warum Vorbringen teils jahrelang verspätet erstattet wird, und zwar im Detail so:

Erstbefragt haben BF1 und BF2 angegeben, die Sicherheit in der Heimat sei sehr schlecht, gerade als Polizist müsse man sehr viel Angst um sein Leben haben (BF1, AS 9), es gebe keine Sicherheit dort (BF2, AS 10). Im Rückkehrfall fürchteten sie die unsichere Lage (AS 10 bzw. 11).

Seinem früheren Vermieter erzählte BF1 laut einem Empfehlungsschreiben 2016, er sei ca. acht Jahre lang Polizist in Bagdad gewesen, und habe deshalb sowie wegen seiner Zusammenarbeit mit US-Truppen massive Drohungen und Drohungen gegen seine Familie erhalten. (AS 61) Die acht Jahre ergeben sich mit Blick auf das sonstige Vorbringen nur, wenn die Zeit als „Security“ ab 2005 mit der angeblichen als Polizist und Leibwächter bis 2013 addiert wird.

Nach mehr als 2,5 Jahren beim BFA befragt, gab er an, als Polizist erst als Leibwächter und dann in der Autozulassung gearbeitet zu haben, wo man ihn erfolglos zu bestechen versucht, dann bedroht und schließlich das Haus beschossen habe, in dem die Wohnung der BF1 bis BF4 war. Sie hätten in die Luft geschossen, um diesen BF Angst zu machen, und dabei ein Fenster „erwischt“. Außerdem sei er desertiert, weil sein Vorgesetzter ihn nicht unterstützt, sondern mit dem Straftäter kooperiert habe. (AS 134 ff) BF2 bestätigte in groben Zügen, dass BF1 bedroht, das Haus beschossen worden und bei einer Rückkehr die Ermordung oder Inhaftierung von BF1 zu erwarten sei. (AS 102 f)

In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst habe für BF1 Sanktionen zur Folge, denen dieser nach einer Rückkehr „ungeschützt ausgesetzt“ wäre, worin eine asylrelevante Verfolgung liege.

Schließlich erklärte BF1 in der Beschwerdeverhandlung, es sei nicht in die Luft, sondern gegen die Hauswand geschossen worden. Wäre er nicht geflohen, dann hätten sie eines der Kinder entführt, und ihn gezwungen, die Autos anzumelden, im Austausch mit dem Kind. Sie seien wie die Mafia, von der Regierung und den Milizen geschützt, und Menschen zu töten sei für sie normal. Dreimal seien sie bei seinem Bruder gewesen und hätten nach BF1 gefragt. Seine Arbeit zu kündigen wäre gefährlich gewesen, aber wegen des unentschuldigten Fernbleibens würden ihm ca. fünf Jahre Haft drohen, zwei Tage pro Tag der unerlaubten Abwesenheit. (S. 15 f).

BF2 ergänzte in dieser Verhandlung, die Miliz Saraya as-Salam würde die Landwirtschaft ihrer Familie und viele andere mittels gefälschter Papiere für sich reklamieren. Ihrem Bruder hätten sie Probleme bereitet, und dieser sei seither, seit September 2020 in Haft. Ihre Mutter hätten sie bedroht, und seit jenem September würden diese und die Geschwister von BF2 nicht mehr dort wohnen. (S. 27 f)

2.4.3 Dabei fällt neben der stufenweisen Steigerung des Kerns – vom allgemein gefährlichen Polizeiberuf über die konkrete Aufforderung zu einem Amtsdelikt und den einmal mehr und einmal weniger symbolischen Angriff auf das Haus mit der Wohnung bis zur Gefahr der Kindesentführung und Erpressung sowie den Erkundigungen beim Bruder von BF1 (der in Bagdad wohnt!) – ferner auf, dass BF1 und BF2 beim BFA zu einem Zeitpunkt rund 2 Jahre und 9 Monate nach den angeblichen Ereignissen, die zum Ausreiseentschluss am Tag nach den Schüssen geführt haben sollen, genaue Datums- und Zeitangaben machen konnten, während bei der Erstbefragung (34 Tage nach den behaupteten Schüssen) sowohl BF1 als auch BF2 aussagten, sie hätten den Ausreiseentschluss ca. zwei Monate zuvor gefasst. (AS 5)

An den Ausreiseentschluss erinnert, wäre aber zu erwarten, dass sich BF1 und BF2 auch auf die Frage nach dem Fluchtgrund an den Anlass für die Ausreise erinnern und diesen nennen, statt die Sicherheitslage allgemein und speziell für Polizisten zu beklagen. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass kein Asylwerber eine Gelegenheit ungenützt ließe, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten.

Die bei der Beschwerdeverhandlung gebotenen Erklärungen für die Zeitdiskrepanz vermögen nicht zu überzeugen (BF1: „Nein, das habe ich so nicht gesagt.“, S. 14; BF 2: „Ich habe Dinge erzählt, ohne mich an das genaue Datum erinnern zu können.“, S. 22). Die – übereinstimmende – Angabe eines früheren Zeitpunkts wird noch unerklärlicher, wenn man berücksichtigt, dass der Geburtstag eines der BF am Tag der angeblichen Schüsse war. Als Merkhilfe für einen später konstruierten Ablauf wäre der Tag dagegen plausibel.

Ebenso ist die Kommentierung des Fehlens der fluchtauslösenden Gründe in den Erstbefragungen nicht einleuchtend (BF1: „Ich hatte Angst und [...] habe nur die Fragen beantwortet, die mir gestellt wurden.“, S. 15; BF2: „Ich wusste nicht, [...] was ich sagen soll. Mir wurde gesagt, dass es lediglich ein Treffen ist und kein Gericht“, S. 22). Die Aussage, dass BF2 damals nicht wusste, was sie sagen sollte, harmoniert allerdings dann mit dem Inhalt der Aussage, wenn die Fluchtgeschichte damals noch nicht feststand.

Schon der unerklärt späte Zeitpunkt des Vorbringens betreffend die zentralen Fluchtgründe belastet dessen Glaubhaftigkeit. Dazu kommt eine Reihe von Widersprüchen und wenig einleuchtenden Behauptungen, wie im Folgenden gezeigt wird.

2.4.4 Betreffend seine berufliche Tätigkeit gab BF1 an, er habe Ende Juli 2008 beim Verkehrsamt angefangen und ab September etwa drei Monate lang eine Ausbildung in einer Polizeischule gemacht, die zum Verkehrsamt gehört habe, damit er als Verkehrsbeamter arbeiten dürfte. (AS 132) Auf die Frage, was man ihm dort beigebracht habe, gab er in der Beschwerdeverhandlung an. „Ich habe in der Früh Trainingseinheiten gehabt, mir wurde beigebracht Respekt zu haben, und das Benützen der Waffen.“ Auch wenn Unterschiede in der Vollziehung der Verkehrspolizei zwischen Österreich und dem Irak wahrscheinlich sind, wäre doch anzunehmen, dass die Vermittlung von Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang Erwähnung findet, es sei denn, es wird die Ausbildung eines Security-Mitarbeiters beschrieben, als welcher BF1 ja (jedenfalls auch) tätig war.

Sodann, gab der Beschwerdeführer an, habe er von Anfang 2009 bis 2013 in Bagdad als Leibwächter für Sadiq al-Laban gearbeitet, wohin deshalb die Familie übersiedelt sei, sei aber Verkehrsbeamter geblieben. (AS 132 f) In der Beschwerdeverhandlung damit konfrontiert, dass BF3 im April 2009 in Najaf geboren wurde, gab BF1 an, er denke, er habe doch erst Mitte April in Bagdad begonnen. (S. 9)

In Bagdad, so BF1 beim BFA, habe er in dieser Zeit in „Al Katra“ (Khadra, s. 2.2) gewohnt. (AS 132). In der Verhandlung bestätigte er, dass er in Khadra gewohnt habe. Dort würden überwiegend Politiker wohnen, es sei ein geschützter Ort. Auf Vorhalt eines Fotos der Polizeistation von Khadra gab er an, es handle sich um das Wohnhaus von Sadiq al-Laban oder den einen Stützpunkt von dessen Dawa-Partei. Wo sich die Polizeistation befindet, konnte er nicht angeben („In der Mitte von Khadra im Zentrum. Ich kann es nicht genau sagen, weil ich dorthin nie gegangen bin.“), auf Vorhalt weiterer Fotos erklärte er, sie noch nie gesehen zu haben. (S. 10 f)

Unter den behaupteten Umständen ist es wenig einleuchtend, dass BF1 die Polizeistation nicht nur nicht kennt („weil ich in Najaf gearbeitet habe“, S. 13), obwohl er dort mehr als drei Jahre gewohnt haben will, ob er nun Najaf zugewiesen blieb (S. 12) oder nicht, sondern sogar für das Haus der Person hält, deren Leibwächter er in dieser Zeit gewesen zu sein behauptet.

BF1 konnte auf Nachfrage auch seinen Dienstrang, in den vorgelegten Dienstausweisen mit „PM“ und „Pol.M“ abgekürzt (AS 91, 93), nicht angeben („Leibwächter“), und auch nicht, ob es ein Offiziersrang gewesen sei („Als Polizist [...] kann man als Leibwächter arbeiten, aber ich war Polizist.“ S. 13), wohl aber beim BFA, dass sein Vorgesetzter Major und dieser Offizier gewesen sei (AS 134, 137).

Zu den Ausweisen befragt, zwischen deren Gültigkeitsangaben 04.12.2008 - 04.12.2009 und 25.10.2011 - 25.10.2015 ein Zeitraum von fast zwei Jahren seiner angeblichen Zeit in Bagdad liegt, erklärte er zunächst, er habe noch einen dritten gehabt (S. 11), und dann, dass er zusätzlich auch den 2009 abgelaufenen weiterverwenden habe können (S. 12).

Auf den Vorhalt seines am 30.10.2008 ausgestellten Personalausweises (AS 85) und dessen, dass laut einer der vom BFA zitierten Anfragebeantwortungen (Fernbleiben, Desertion, Kündigung von Polizei und Armee, 24.10.2016) Angehörige der Polizei keine normale ID Karte haben, er aber behauptet, bei Ausstellung des Personalausweises bereits Polizist gewesen zu sein, gab er an, jeder bekomme einen Personalausweis, auch wenn er Polizist sei. (S. 12)

2.4.5 Zur Vorgehensweise des Autohändlers, der ihn angeblich bestechen wollte, gab BF1 in der Verhandlung an, es sei normal, dass 20 oder 30 Autos zugleich angemeldet würden. Gefragt, ob es ihn aber nicht erstaunt habe, dass eine solche Zahl von nur zwei Baujahren und dem gleichen Modell kam, gab er an, das sei richtig, es wären ein Modell und die Baujahre 2008 oder 2009 gewesen, genau könne er sich nicht erinnern. (S. 14) Beim BFA hatte er als Baujahre 2005 und 2006 angegeben (AS 135). Auf den Vorhalt, dass die Fahrzeuge der Jahre 2003 bis 2008 sich gegenüber denen der übernächsten Generation ab 2012 (die 2015 nicht älter als drei Jahre gewesen wären), derart deutlich optisch unterscheiden, dass ein Betrug deshalb schwierig sei, gab BF1 an, die meisten Autos im Irak würden falsch registriert. (S. 14)

Abgesehen davon, dass der angeblich geplante Betrug mit Fahrzeugen, die von denen des vorgeblichen Baujahres optisch deutlich unterschiedlich sind, schwer möglich gewesen wäre, macht die Antwort von BF1 wenig nachvollziehbar, warum ein Betrüger sich nicht an einen anderen Beamten oder eine andere Zulassungsstelle wenden sollte, wenn ohnehin „die meisten Autos im Irak“ auf diese Weise angemeldet werden, und noch weniger, warum auf Warn- oder sonstige Schüsse und gar Kindesentführungen zurückgegriffen werden würde.

Seltsam mutet auch an, dass BF1 sich bei der Familie von BF2 im Nachbarort Kufa unbehelligt geblieben sein will, während seine Verfolger sogar seinen Bruder in Bagdad nach ihm gefragt haben sollen.

Letztlich war damit nach all diesen Ungereimtheiten davon auszugehen, dass BF1 nicht als zuständige Person für die Kfz-Anmeldung in Najaf von einem Autohändler gedrängt wurde, vorschriftswidrig Autos anzumelden oder diesen Kennzeichen zuzuweisen. Ob er Polizeibeamter war oder weiterhin als Security-Mitarbeiter tätig (worauf, wie gezeigt, viel hindeutet), ob für den genannten Sadiq al-Laban oder eine Person, kann dahinstehen, weil auch einem Polizisten nicht die behaupteten Konsequenzen für seine Abwesenheit drohen würden.

2.4.6 Betreffend die angebliche Desertion im August 2015 ist nämlich, wie es bereits das BFA getan hat, zu berücksichtigen, dass Mitarbeiter der irakischen Polizei laut der zitierten Anfragebeantwortung (dort S. 8) jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen können. Die Auskunft stammt von August 2015 und wurde im Oktober 2016 als weiter zutreffend bestätigt (S. 9 f). Dazu kommt, dass die irakische Regierung laut der weiteren Anfragebeantwortung „Strafmaß im Fall einer Desertion von Militärangehörigen (insbesondere 2015 und 2016)“ vom 06.12.2019 eine allgemeine Amnestie für kriminelle Personen erlassen hat, einschließlich Mitglieder des Militärs. Diese Amnestie gilt für alle, die am und vor dem 25.08.2016 Verbrechen begangen oder den Militärdienst beendet haben.

BF1 gab dazu in der Verhandlung an: „Mein Problem ist nicht, dass ich meinen Job verlassen habe“, sondern vor dem Autohändler habe er Angst. „Der Autohändler ist derjenige, der mich umbringen könnte.“ (S. 17) Das anschließende Vorbringen, es könne nicht 100-prozentig ausgeschlossen werden, dass BF1 wegen der Desertion Konsequenzen des Staats drohten, hinderte nicht die Feststellung in 1.3.5, dass er keine Strafe zu erwarten hätte, zumal auch die erstgenannte Anfragebeantwortung durchaus Reaktionen des Dienstgebers aufzählt (dort S. 9) wie Entlassung und Verlust von Rechten (z. B. auf Pension, Dienstwohnung), aber eben nicht die behaupteten Folgen.

2.4.7 Nach all dem war dem Fluchtvorbringen zu den Themen, die mit der angeblichen Tätigkeit von BF1 als Polizist zusammenhängen, nicht zu folgen, da es den BF nicht gelungen ist, die geschilderten Abläufe glaubhaft zu machen.

2.4.8 Auch dem Vorbringen von BF1, wonach BF2, BF3 und BF4 in Gefahr gewesen seien, weil viele Menschen im Irak ermordet, „geschlachtet“ und entführt würden, (AS 136) konnten keine einschlägigen Feststellungen folgen, da es den BF nicht gelang, eine reale solche Gefahr plausibel zu machen, die sich auch aus den Länderfeststellungen nicht ergibt. Befragt, was die BF im Hinblick auf die Sicherheitslage in Najaf stärker gefährde als andere Araber und Schiiten, gaben BF1 und BF2 in der Beschwerdeverhandlung keine schlüssige Antwort, sondern bezogen sich auf allgemeine Missstände und den – an dieser Stelle erstmals vorkommenden – angeblichen Liegenschaftsstreit der Familie von BF2 mit der Miliz. (S. 27)

Im Letzteren liegt kein Hinweis auf die Zugehörigkeit der BF zu einer Risikogruppe, zumal die BF keinen Grundbesitz haben, schon gar nicht in Kufa wie die Familie von BF2, sondern BF1 bis BF4 in Al Furat in einer Wohnung lebten. Der behauptete Konflikt mit der Miliz – samt Inhaftierung des Bruders von BF2 – führte auch zu keinen Feststellungen, weil BF1 in der Verhandlung nach dem Wohlergehen von deren Geschwistern gefragt nichts dergleichen erwähnte, sondern angab: „Ihnen geht es so, wie es den Familien im Irak geht.“ (S. 8)

2.4.9 Aus den Länderfeststellungen (1.2.4), wonach speziell im Südirak Kleidungsanforderungen an Frauen in bestimmten Zusammenhängen durchgesetzt werden, ergibt sich zwar noch nicht der behauptete „Kopftuchzwang“, aber doch, dass BF2 mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder eine Kopfbedeckung zu tragen hätte, wenn sie sich in die Öffentlichkeit begibt. Betreffend die erst in der Beschwerdeschrift geltend gemachte „Verwestlichung“ von BF2 ist Folgendes zu beachten:

Im Herkunftsstaat hat BF2 zwar 9 Jahre die Schule besucht, jedoch nie gearbeitet. Demnach hat sie vor der Heirat mit BF1 etwa 4 Jahre im Elternhaus verbracht. Auf sämtlichen Fotos seit ihrer Ankunft in Österreich trägt sie den Hijab. Auf die Frage, in welche Schulen die Kinder der Geschwister gingen, antwortete sie in der Verhandlung, es handle sich um Volks- und um Mittelschulen, „Aber die Mädchen können nicht alleine in die Schule gehen. Es wird ein Auto gemietet und das bringt sie zur Schule und wieder nach Hause.“ (S. 23) Mit Blick auf die weitere Angabe „Meine Schwestern haben kein Einkommen im Irak.“ (S. 20) entsteht aus all dem das Bild einer durchaus traditionell-konservativen Prägung von BF2, auch wenn sie Fragen nach ihrer und der Religiosität der Geschwister ausweichend beantwortete (S. 21).

Dazu passt auch, dass sie in Österreich nach ihrer Ankunft noch rund fünf Jahre lang den Hijab trug, und erst vor wenigen Monaten die Kopfbedeckung ablegte. Nach den großen Unterschieden im Leben von Frauen im Ländervergleich gefragt, gab sie an: „Es ist alles anders. Man (!) kann hier alles machen, was man möchte.“ Im Irak müsse die Frau zuhause bleiben, kochen und die Kinder erziehen. Einen Bezug auf sich selbst stellte sie dabei nicht her.

Zu ihrer Tagesgestaltung gab sie an: „Wir gehen mit den Kindern spazieren, essen, kochen, putzen [...]“. Gefragt, was davon sie in Najaf nicht könnte, antwortete sie, spazieren und alleine einkaufen gehe nicht, nur mit einem Mann. (S. 24 f) Dabei fällt auf, dass sie zuvor weder angegeben hatte, ohne BF1 spazieren zu gehen („Wir“), noch von allein einkaufen die Rede war. Gefragt, ob sie Arbeit in Aussicht habe, erklärte sie: „Ja, [...] aufräumen und putzen [...]“. Nach ihren Plänen befragt, gab BF2 an, „als Köchin arbeiten bzw. Köchin werden“ (S. 24 f)

Insgesamt ergibt sich daraus, zusammen mit dem Eindruck, den BF2 in der Verhandlung hinterließ, dass BF2 ihre grundlegende Lebenseinstellung und ihr Selbstverständnis als Frau nicht geändert hat, seit sie bereits im Herkunftsstaat Hausfrau war.

Zu ihrer Praxis bezüglich Regeln wie Alkoholverbot etc. gab sie zunächst ausweichend an, im Irak müsse man diese einhalten, „aber hier kann man (!) das so machen, wie man (!) es möchte“. Nachgefragt, wie sie es halte, wich sie neuerlich aus: „Manche Dinge halte ich ein und manche nicht, so wie es mir gerade passt.“

Schließlich nach einem Beispiel gefragt, was sie denn nicht einhalte, nannte sie die Kopfbedeckung: „Im Irak müsste ich eine Kopfbedeckung tragen, hier mache ich es nicht.“ Ferner erwähnte sie, dass sie hier alleine hinausgehen und einkaufen könne (nicht hingegen, dass sie es tue). Im Irak müsse ein Mann dabei sein, „weil es gefährlich wäre“. Demnach sieht für die männliche Begleitung im Herkunftsstaat eine Begründung. Als Drittes gab sie an, sie könne hier arbeiten gehen, „und niemand kann mir das verbieten“. Damit ist allerdings weder gesagt, dass BF2 die Absicht hätte, im Herkunftsstaat (wo dies nach den Länderfeststellungen auch möglich wäre) arbeiten zu gehen, noch gar, dass es nicht möglich sei, weil BF1 dagegen wäre.

Nach all dem ist nicht zu sehen, dass BF2 ihrem Leben angesichts der Rechte und Möglichkeiten in Österreich bewusst eine Wendung gegeben hätte, ja nicht einmal, dass sie es so empfände, bedenkt man, dass sie auch nicht genau wusste, wann sie den Hijab zu tragen aufhörte. Damit war auch der Eindruck verbunden, dass die geringen Verhaltensänderungen nicht zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden sind, und sie dadurch noch keine Abkehr von den im Irak herrschenden politischen oder religiösen Normen vollzogen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilstattgebung der Beschwerden und Aufenthaltstitel:

3.1 Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkte I):3.1 Zum Status von Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins):

Nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

3.1.2 Zum Vorbringen von BF1 und BF2, BF1 erwarte Verfolgung durch einen mit der Polizei kooperierenden Betrüger und wegen des Verlassens seines Dienstes durch den Staat, ist festzuhalten, dass das Geschilderte soweit es die behaupteten Erlebnisse von BF1 und BF2 vor der Ausreise und deren Kausalität als Fluchtgründe betrifft - wie es bereits das BFA sah (BF1 AS 288 ff) - als unglaubwürdig, wenig wahrscheinlich und damit in seiner Gesamtheit als nicht den Tatsachen entsprechend erscheint.

Die behauptete „Verwestlichung“, also westliche Orientierung von BF2 betreffend ist nach der Rechtsprechung entscheidend, ob diese im Falle einer Rückkehr ihre grundlegende Lebenseinstellung weiterhin leben könne, also konkret, wie es ihr erginge, wenn sie bei Rückkehr ihren bisherigen Lebensstil beibehielte. (VwGH 07.05.2020, Ra 2019/18/0395 mwN) Nicht entscheidend ist, ob sie schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine solche Lebensweise gelebt hatte oder deshalb bereits verfolgt wurde. Es reicht, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils nach der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste. (VwGH 07.05.2020, Ra 2019/18/0395 mwN)

Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Verfolgung vom Heimatstaat ausgeht. Auch eine private Verfolgung kann insoweit maßgeblich sein, als der Heimatstaat nicht gewillt oder fähig ist, Schutz davor zu gewähren. (VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0459 mwN)

Inwieweit in der – nach den Feststellungen in erster Linie gesellschaftlichen – Sanktionierung der erwarteten Kopfbedeckung einer Frau eine Verfolgung in diesem Sinn läge, die vom Staat toleriert oder gar veranlasst würde, kann aber aus dem folgenden Grund offenbleiben:

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu führt, dass ihr deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte. (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/14/0192; 01.02.2019, Ra 2018/18/0544, je mwN)

Nach den Feststellungen ist das bei BF2 nicht der Fall. Die Verhaltensänderung, die erst in letzter Zeit eintrat, bildet keine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung, auch wenn das in der Beschwerde schon Mitte 2018 sinngemäß behauptet wurde.

Wie die Feststellungen zeigen, haben diese BF damit also keine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft gemacht, die asylrelevante Qualität hätte. Da auf eine asylrelevante Verfolgung von BF1 oder BF2 auch sonst nichts in den Feststellungen hinweist, etwa die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe wie z. B. (vermutete) Unterstützer des „IS“, ist davon auszugehen, dass ihnen keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. BF3 und BF4 haben keine eigenen Asylgründe geltend gemacht, sieht man von der nicht substantiierten Behauptung von BF1 ab, sie und BF2 wären in Gefahr, weil viele Entführungen und Morde geschähen (die zu keinen derartigen Feststellungen die BF betreffend führte).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für BF1 und BF2 nicht gegeben, aber auch nicht für die anderen BF. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte I der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher für BF1 und BF2 nicht gegeben, aber auch nicht für die anderen BF. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen die jeweiligen Spruchpunkte römisch eins der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

3.2 Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II):3.2 Zum Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte römisch zwei):

3.2.1 Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.2.1 Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn der Antrag in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

3.2.2 In der Beschwerdeverhandlung wurde vorgebracht, die BF seien eine vulnerable Gruppe und würden in eine aussichtslose Lage geraten, unter den vier Kindern seien drei junge Mädchen. Mit Blick auf die Feststellungen zu den Familien von BF1 und BF2, speziell darauf, dass sich BF1 auch mit der Familie von BF2 versteht, sowie angesichts der Berufe der Angehörigen in Najaf, des Schulbesuchs von deren Kindern, der aufrechten Kontakte dorthin und der Berufstätigkeit des Bruders von BF1 teilt das Gericht trotz des Alters und Geschlechts der Kinder diese Bedenken nicht.

Es mag sein, dass die BF nicht auf Dauer bei den Verwandten im Elternhaus von BF2 oder den Geschwistern von BF1 und BF2 in Najaf wohnen können, wenngleich BF1 erklärte, sich mit der Familie von BF2 zu verstehen. Es mag auch sein, dass die sechs BF anfangs nicht alle gemeinsam wohnen können, sondern z. B. BF3 und BF4 bei einem der Angehörigen jedoch folgt daraus nicht, dass es den erwachsenen BF deshalb, wie die Beschwerde andeutet, unmöglich wäre, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und für sich und die anderen BF zu sorgen.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der BF auch nicht wegen der Pandemie, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand der BF auch nicht wegen der Pandemie, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwN). Nach den Feststellungen zu den Familien, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit der BF und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die BF im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.3.2.3 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwN). Nach den Feststellungen zu den Familien, zur Gesundheit und zur Arbeitsfähigkeit der BF und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass die BF im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.

Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnten und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerieten, sodass auch die Spruchpunkte II der angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren.Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen könnten und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerieten, sodass auch die Spruchpunkte römisch zwei der angefochtenen Bescheide zu bestätigen waren.

Es war somit wie in Spruchteil A) (a) geschehen jede der Beschwerden betreffend die Spruchpunkte I und II als unbegründet abzuweisen.Es war somit wie in Spruchteil A) (a) geschehen jede der Beschwerden betreffend die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei als unbegründet abzuweisen.

3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkte III):3.3 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkte römisch drei):

3.3.1 Im Spruchpunkt III der angefochtenen Bescheide sprach das BFA zunächst aus, dass den BF ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (z. B. BF1 S. 97, AS 295) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint.3.3.1 Im Spruchpunkt römisch drei der angefochtenen Bescheide sprach das BFA zunächst aus, dass den BF ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ nicht erteilt werde. Damit war nach der Bescheidbegründung (z. B. BF1 S. 97, AS 295) das in Paragraph 57, AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemeint.

Nach § 58 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.Nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Z. 1), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Z. 2) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z. 3). Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz in drei Fallkonstellationen zu erteilen, nämlich (jeweils unter weiteren Voraussetzungen) nach mindestens einem Jahr der Duldung (Ziffer eins,), zur Sicherung der Strafverfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen und zur Geltendmachung oder Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen Handlungen (Ziffer 2,) sowie bei Gewaltopfern, die glaubhaft machen, dass die Erteilung dieser Aufenthaltsberechtigung zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Von den alternativen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z. 1 bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde auch keine behauptet.Von den alternativen Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt hier keine vor und wurde auch keine behauptet.

3.3.2 Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den BF daher nicht zuzuerkennen, woraus sich ergibt, dass die belangte Behörde über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche zu Recht nicht erteilt hat. Dem war jeweils durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.3.3.2 Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den BF daher nicht zuzuerkennen, woraus sich ergibt, dass die belangte Behörde über eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 abgesprochen und eine solche zu Recht nicht erteilt hat. Dem war jeweils durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Somit waren die Spruchpunkte I und II der bekämpften Bescheide zu bestätigen und Spruchpunkt III jeweils zu ändern, wie es vorliegend in 1. bis 6., Spruchpunkt A) (a) geschehen ist.Somit waren die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei der bekämpften Bescheide zu bestätigen und Spruchpunkt römisch drei jeweils zu ändern, wie es vorliegend in 1. bis 6., Spruchpunkt A) (a) geschehen ist.

3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte IV):3.4 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch vier):

3.4.1 Das BFA hat im Spruchpunkt IV wider die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG hat eine solche zu ergehen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das hat das BFA jeweils in den Spruchpunkten I und II getan. Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen.3.4.1 Das BFA hat im Spruchpunkt römisch vier wider die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat eine solche zu ergehen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch jenes des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Das hat das BFA jeweils in den Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei getan. Somit ist auch in den vorliegenden Fällen die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt § 9 Abs. 1 BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Das gilt nur dann nicht, wenn diese wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Konkret legt Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG fest, dass - u. a - eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig ist, wenn sie zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist.

3.4.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN).3.4.2 Die Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 17.11.2020, Ra 2020/19/0139 mwN).

Der VwGH hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins. (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005 mwN)

3.4.3 Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach § 9 BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368 mwN) Bei einer Rückkehrentscheidung, die Minderjährige betrifft, sind demnach in der Abwägung „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“ zu berücksichtigen, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136 mwN)3.4.3 Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass es notwendig ist, sich bei der nach Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz vorzunehmenden Interessenabwägung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen. (VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368 mwN) Bei einer Rückkehrentscheidung, die Minderjährige betrifft, sind demnach in der Abwägung „die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder“ zu berücksichtigen, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136 mwN)

Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land sowie in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt und wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 23.03.2020, Ra 2020/14/0096).

3.4.4 Der Verfassungsgerichtshof geht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR bei Kindern im Alter zwischen sieben und elf Jahren von einer grundsätzlichen Anpassungsfähigkeit im Fall der Rückkehr ins Heimatland aus. (VfGH 07.10.2014, U2459/2012)

In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde für einen 4-Jährigen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0077), eine 10-Jährige (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251) und „auch für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit“ (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/18/0195 mwN) angenommen.

3.4.5 An dieser Stelle ist demnach bei BF5 und BF6 die Geburt in Österreich und ihr Hiersein seither sowie bezogen auf BF3 und BF4 zu berücksichtigen, dass sich BF3 nicht nur in keinem in diesem Sinn „anpassungsfähigen Alter“ mehr befinden, sondern auch nur hier Schulen besucht und bereits eine davon abgeschlossen hat. Auch BF4 ist nur in Österreich in die Schule gegangen. Sie weisen einen umfangreichen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich auf und können auf gute Deutschkenntnisse sowie Empfehlungsschreiben verweisen, BF3 auch auf ihre klare Entscheidung, kein Kopftuch zu tragen und sogar Gesellschaft bei der Jungschar zu suchen, wo sie ihre Freundin kennenlernte.

Darüber hinaus ist auf die Schwierigkeiten Bedacht zu nehmen, denen sie im Heimatstaat bei der Realisierung ihrer Ausbildungswünsche begegnen würden, bei BF3 auch auf jene, die mit der festgestellten Ausprägung ihrer Persönlichkeit und mit deren äußerem Ausdruck unweigerlich verbunden wären, auch wenn sie diese vorgebrachte „Verwestlichung“ nicht als Grund für internationalen Schutz geltend machte. Schließlich ist mit Blick auf BF3 auch ihr Interesse zu berücksichtigen, die begonnene Pubertät in der ihr vertrauten österreichischen (westlichen) Umgebung mit den europäischen Wertvorstellungen und Erwartungshaltungen fortzusetzen, in der sie sich naturgemäß besser mitteilen und unbefangener die Bekanntschaft auch von andersgeschlechtlichen Jugendlichen machen können wird, als in einem Frauen gegenüber traditionell eingestellten Umfeld wie dem des Herkunftsstaats.

3.4.6 Um von einem für die Abwägungsentscheidung relevanten Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z. 4 BFA-VG) ausgehen zu können, müssen sich die betroffenen Minderjährigen während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet das vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/ oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können. (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 mwN)3.4.6 Um von einem für die Abwägungsentscheidung relevanten Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ausgehen zu können, müssen sich die betroffenen Minderjährigen während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet das vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/ oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können. (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251 mwN)

Aus den Feststellungen zu BF3 und BF4 ergibt sich, dass diese sich nicht nur gute Deutschkenntnisse angeeignet haben, sondern auch die Bildungsangebote wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben, wie es sich z. B. in Kirche, Mundart und Sport (Fahrrad-, Einradfahren...) sowie kreativem Gestalten (BF3) manifestiert, vertraut gemacht haben und weiterhin machen. Was dagegen aus dem Blickwinkel des Kindeswohls für eine Rückkehr der beiden spräche, ist – wenn es aus irgendeinem Grund benötigt würde – lediglich das größere familiäre Netzwerk.

3.4.7 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN) Die BF (außer BF5 und BF6) halten sich den Feststellungen nach gut 7 Monate länger als fünf Jahre rechtmäßig im Inland auf, eine Dauer, nach welcher der Gesetzgeber z. B. bei niedergelassenen Personen anordnet, dass sie bereits anders zu beurteilen sind als weniger lang anwesende (vgl. § 9 Abs. 5 BFA-VG, § 52 Abs. 4 Z. 3 FPG). Auch der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass die BF sich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Inland aufhalten.3.4.7 Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN) Die BF (außer BF5 und BF6) halten sich den Feststellungen nach gut 7 Monate länger als fünf Jahre rechtmäßig im Inland auf, eine Dauer, nach welcher der Gesetzgeber z. B. bei niedergelassenen Personen anordnet, dass sie bereits anders zu beurteilen sind als weniger lang anwesende vergleiche Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 3, FPG). Auch der VwGH hat eine Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren im Inland schon als einen bei der Interessensabwägung entscheidungswesentlichen Umstand genannt. (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/18/0449) Fallbezogen hat demnach ins Gewicht zu fallen, dass die BF sich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Inland aufhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (so jüngst 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mwN, Aufenthaltsdauer 5 Jahre und 6 Wochen). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136 mwN)Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (so jüngst 03.03.2021, Ra 2021/19/0023 mwN, Aufenthaltsdauer 5 Jahre und 6 Wochen). Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt. (VwGH 21.05.2019, Ra 2019/19/0136 mwN)

Das entspricht auch der Rechtsprechung des VfGH, wonach der Umstand, dass sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können, einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. (Vgl. nochmals VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua, Slg 19357)

Unter den gegebenen Umständen lag die Aufenthaltsdauer der BF, abgesehen von der Option, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten (was ihnen nicht zumutbar war, vgl. VwGH 30.08.2011, 2009/21/0197), nicht in der Hand der BF, sondern ist Ergebnis des Verfahrensablaufs. Konkret vergingen 2 Jahre und 8 Monate des Aufenthalts, bis das BFA über die Anträge der vier älteren BF entschied, und seitdem sind bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel weitere 2 Jahre und 11 Monate vergangen. Das ist den BF zugute zu halten, die diese Dauer nicht verschuldet haben. (VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055) Praktisch hatten die minderjährigen BF in dieser Zeit auch keinen Einfluss auf ihre Aufenthaltsdauer, weil sie nicht ohne Eltern reisen konnten. Von Minderjährigen kann auch nicht im gleichen Ausmaß wie bei einem Erwachsenen das ständige Bewussthalten des unsicheren Aufenthaltsstatus erwartet werden. (VfGH 07.10.2014, U2459/2012)Unter den gegebenen Umständen lag die Aufenthaltsdauer der BF, abgesehen von der Option, den Verfahrensausgang im Herkunftsstaat abzuwarten (was ihnen nicht zumutbar war, vergleiche VwGH 30.08.2011, 2009/21/0197), nicht in der Hand der BF, sondern ist Ergebnis des Verfahrensablaufs. Konkret vergingen 2 Jahre und 8 Monate des Aufenthalts, bis das BFA über die Anträge der vier älteren BF entschied, und seitdem sind bis zur Entscheidung über die Rechtsmittel weitere 2 Jahre und 11 Monate vergangen. Das ist den BF zugute zu halten, die diese Dauer nicht verschuldet haben. (VwGH 06.04.2020, Ra 2020/20/0055) Praktisch hatten die minderjährigen BF in dieser Zeit auch keinen Einfluss auf ihre Aufenthaltsdauer, weil sie nicht ohne Eltern reisen konnten. Von Minderjährigen kann auch nicht im gleichen Ausmaß wie bei einem Erwachsenen das ständige Bewussthalten des unsicheren Aufenthaltsstatus erwartet werden. (VfGH 07.10.2014, U2459/2012)

3.4.8 Die beiden erwachsenen BF betreffend, haben die Einstellungszusagen und darüber hinaus ins Gewicht zu fallen, dass sie sich einen ungewöhnlich großen Bekanntenkreis aufgebaut haben, soweit ersichtlich nur aus Einheimischen, darunter viele befreundete Familien, wobei die Beziehungen über gegenseitige Besuche, Kinderbetreuung, –abholung und –verköstigung bis zum gemeinsamen Urlaub reichen und die Sprachkenntnisse der beiden trotz der bei A2 gebliebenen Zertifizierung ausreichen, ferner bei BF1 der erworbene Führerschein, die beruflichen Tätigkeiten als Platzwart und im Gastgewerbe, die Vereinsmitgliedschaft und das regelmäßige Fußballspielen, die ehrenamtliche Tätigkeit als Schülerlotse sowie die erteilten Beschäftigungsbewilligungen.

Bei BF2 ist auch zu beachten, dass sie von Anfang an die Betätigung in Frauen- und Elterngruppen gesucht und betrieben hat, woraus sich ein dem in Österreich (am Land) Üblichen entsprechendes Netzwerk gegenseitiger Hilfe, Besuche und Unterstützung entwickelte und letztlich die optische Anpassung von BF2 durch das Ablegen des Hijab folgte. Beides und speziell Letzteres ist von deutlichem Gewicht zu ihren Gunsten bei der Abwägung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung. Dazu kommt ihr Interesse an der Kinderbetreuung – auch – von BF5 und BF6 sowie der anschließenden Arbeitsaufnahme.

Für eine Rückkehrentscheidung wider die BF sprechen all dem gegenüber deren illegale Einreise, der Umstand, dass die Erwachsenen ihr Leben bisher überwiegend im Herkunftsstaat verbracht haben und – wie BF3 und BF4 – die Landessprache sprechen, sowie die familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

Dazu kommt bei allen BF das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden, und die erwähnte Tatsache, dass der Aufenthalt der BF nur auf unbegründeten Asylanträgen nach unrechtmäßiger Einreise (außer bei BF5 und BF6) beruht.

3.4.9 Der Umstand der Anpassungsfähigkeit spielt allerdings auch bei der Beurteilung eine Rolle, ob Minderjährige einen Eingriff in ihr Privatleben durch eine gemeinsame Ausreise mit dem Obsorgeberechtigten deshalb hinzunehmen haben, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Obsorgeberechtigten eine überragende Bedeutung zukommt. (VwGH 25.04.2019 Ra 2018/22/0251 mwN)

Keinesfalls kann davon gesprochen werden, dass die Integrationsmerkmale von BF1 und BF2 geringes Gewicht hätten, gerade im gesellschaftlichen, bei BF1 auch im beruflichen und sportlichen Bereich. Der Vielzahl an Anknüpfungspunkten steht, wie eben gezeigt, wenig gegenüber.

Mit Blick darauf und auf die Unbescholtenheit der BF hat das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von BF1 und BF2 als den Obsorgeberechtigten von BF3 keine überragende Bedeutung.

An diesem Punkt überwiegt nach dem bisher Angeführten bereits das Interesse von BF3 am Verbleib im Inland, da dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der unbescholtenen Obsorgeberechtigten BF1 und BF2 jedenfalls keine überragende Bedeutung zukommt.

Es ist aber auch mit Blick auf die bestehenden Anknüpfungspunkte von BF4 von einem Überwiegen ihrer Interessen am Verbleib über jene an ihrer Rückkehr auszugehen. Sie liegen vor allem im Bereich der Ausbildung, aber auch der gedeihlichen Entwicklung ohne die in den Länderfeststellungen aufgezeigten Nachteile für Kinder, speziell Mädchen im Irak, und werden fallbezogen dadurch verstärkt, dass BF4, auch wenn sie ein anpassungsfähiges Alter hat, praktisch ihr ganzes erinnerliches Leben Kindergarten- und Schulkind in Österreich ist, naturgemäß auch keinen persönlichen Bezug zur Familie im Herkunftsstaat hat und dort bisher keinerlei Sozialisierung erfuhr.

3.4.10 Im Ergebnis kommt das Gericht betreffend BF3 und BF4 zum Schluss, dass bei diesen eine Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben, speziell ihre Bildung, ihre Gesundheitsvorsorge, ihre Sozialkontakte und ihre Lebensweise wäre. Wie gezeigt, haben sich diese beiden im Bundesgebiet bereits soweit integriert, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht. Ihr privates Interesse korreliert auch mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich, wie die Empfehlungen, Bildungs- und Freizeitaktivitäten zeigen.

Eine Rückehrentscheidung erweist sich also als gegenüber BF3 und BF4 unzulässig, und weil die angeführten Gründe für das Interesse am Verbleib ihrer Natur nach dauernde sind, ist die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Für BF1 und BF2 ist auf Grund dessen Folgendes zu beachten: Bereits die persönlichen, für ihren Verbleib im Inland sprechenden Anknüpfungspunkte (wenngleich sie teils – wie die Kontakte zu anderen Eltern –ohne die jüngeren BF nicht existierten) sind so gewichtig, dass sie nach der festgestellten Aufenthaltsdauer zweifellos überwiegen. Dazu kommt, auch wenn dem nicht so wäre: Würden ihnen gegenüber Rückkehrentscheidungen erlassen, läge ein Eingriff in das Familienleben von BF3 und BF4 vor (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0305 mwN), der aus folgenden Gründen unzulässig wäre:Für BF1 und BF2 ist auf Grund dessen Folgendes zu beachten: Bereits die persönlichen, für ihren Verbleib im Inland sprechenden Anknüpfungspunkte (wenngleich sie teils – wie die Kontakte zu anderen Eltern –ohne die jüngeren BF nicht existierten) sind so gewichtig, dass sie nach der festgestellten Aufenthaltsdauer zweifellos überwiegen. Dazu kommt, auch wenn dem nicht so wäre: Würden ihnen gegenüber Rückkehrentscheidungen erlassen, läge ein Eingriff in das Familienleben von BF3 und BF4 vor vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0305 mwN), der aus folgenden Gründen unzulässig wäre:

Nach Auffassung des EGMR ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass Eltern und Kinder sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen, weil eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. (VfGH 12.10.2016, E1349/2016 mwH)Nach Auffassung des EGMR ist es ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass Eltern und Kinder sich der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können. Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen, weil eine Aufenthaltsbeendigung nicht verfügt werden darf, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Betroffenen verletzt würde. (VfGH 12.10.2016, E1349/2016 mwH)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird regelmäßig von einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Dauer auszugehen sein, wenn familiäre Bindungen zu einer Ankerperson einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen und anzunehmen ist, dass sich diese Ankerperson weiterhin auf Dauer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten wird. (VwGH 17.09.2019 Ra 2018/14/0118 mwN)

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. (VwGH 19.06.2020, Ra 2019/19/0475 mwN)

Wie oben bereits geklärt (3.3.9), hat das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung von BF1 und BF2 keine überragende Bedeutung. Es hat auch kein solches Gewicht, wie es bei Delinquenz der Fall wäre. Nach den angeführten Kriterien ist daher auch aus diesen Überlegungen angesichts des absehbaren Verbleibs der BF3 und des BF4 von der dauernden Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegenüber BF1 und BF2 auszugehen. Dazu kommt, dass ihnen die Obsorge für die anderen BF obliegt, und ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat. (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 mwN)

Im Hinblick darauf ist auch klar, dass eine Rückkehrentscheidung (nur) gegenüber BF5 und BF6 ebenso § 9 Abs. 1 BFA-VG widerspräche, die fraglos die vergleichsweise geringsten integrativen Anknüpfungspunkte der BF aufweisen.Im Hinblick darauf ist auch klar, dass eine Rückkehrentscheidung (nur) gegenüber BF5 und BF6 ebenso Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG widerspräche, die fraglos die vergleichsweise geringsten integrativen Anknüpfungspunkte der BF aufweisen.

Damit ist die Rückkehrentscheidung auch betreffend BF5 und BF6 (wie bei ihren Eltern BF1 und BF2 und daher auch) auf Dauer unzulässig, was insofern auch bei ihnen zur Teilstattgebung der Beschwerde führt.

Auf Grund dessen war – wie jeweils in Spruchpunkt A) (b) geschehen – die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen jede(n) der BF auszusprechen.

3.5 Zum Aufenthaltstitel:

Kommt es zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet § 58 Abs. 2 AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen „zu prüfen“ ist, was heißt, dass gegebenenfalls ein solcher „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ zu erteilen ist. Die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt gemäß § 55 AsylG 2005 nämlich entweder zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 oder zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 mwH).Kommt es zum Ausspruch, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auf Dauer unzulässig, so ordnet Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 an, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen „zu prüfen“ ist, was heißt, dass gegebenenfalls ein solcher „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ zu erteilen ist. Die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führt gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nämlich entweder zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 oder zur Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224 mwH).

Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1), und dazu noch in Z. 2 genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Z. 1 erfüllt ist, dann gebührt gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“.Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,), und dazu noch in Ziffer 2, genannte Integrationsmerkmale vorliegen. Wenn nur die Voraussetzung der Ziffer eins, erfüllt ist, dann gebührt gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“.

Die erwähnten Integrationsmerkmale als zusätzliche Voraussetzung bestehen entweder in der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt, mit der die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder in der Erfüllung des Moduls I der Integrationsvereinbarung.Die erwähnten Integrationsmerkmale als zusätzliche Voraussetzung bestehen entweder in der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Entscheidungszeitpunkt, mit der die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, oder in der Erfüllung des Moduls römisch eins der Integrationsvereinbarung.

Letzteres würde nach § 11 Abs. 2 IntG fallbezogen außer den Deutschkenntnissen (auf Niveau A2) den Nachweis der Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verlangen. Da dieser Nachweis nicht erbracht ist, gebührt den BF jeweils die „Aufenthaltsberechtigung“.Letzteres würde nach Paragraph 11, Absatz 2, IntG fallbezogen außer den Deutschkenntnissen (auf Niveau A2) den Nachweis der Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verlangen. Da dieser Nachweis nicht erbracht ist, gebührt den BF jeweils die „Aufenthaltsberechtigung“.

Im Sinne des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 steht es auch dem BVwG zu, in jeder Verfahrenskonstellation über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 abzusprechen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Daher war aus Anlass der Beschwerde die „Aufenthaltsberechtigung“ wie im Spruch jeweils in Punkt A) (c) geschehen von Amts wegen zu erteilen.Im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 steht es auch dem BVwG zu, in jeder Verfahrenskonstellation über einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Daher war aus Anlass der Beschwerde die „Aufenthaltsberechtigung“ wie im Spruch jeweils in Punkt A) (c) geschehen von Amts wegen zu erteilen.

Nach § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, somit auch die in § 54 Abs. 1 Z. 2 angeführte „Aufenthaltsberechtigung“, auf zwölf Monate auszustellen, die mit dem Ausstellungsdatum beginnen. Dies war sohin jeweils in Punkt A) (c) zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.Nach Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, somit auch die in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, angeführte „Aufenthaltsberechtigung“, auf zwölf Monate auszustellen, die mit dem Ausstellungsdatum beginnen. Dies war sohin jeweils in Punkt A) (c) zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen.

3.6 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte V und VI):3.6 Zur Zulässigkeit der Abschiebung und zur Ausreisefrist (Spruchpunkte römisch fünf und römisch sechs):

Die Rückkehrentscheidungen waren wie eben gezeigt aufzuheben. Als die damit verbundenen, ebenfalls aufzuhebenden Nebenaussprüche sind fallbezogen die Feststellungen der Zulässigkeit der Abschiebung der BF und der Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Rechtsbestand zu entfernen, die auf der Rückkehrentscheidung beruhen. Die nötigen ersatzlosen Aufhebungen sind wie ersichtlich im Spruch in 1. - 6. je A) (b) erfolgt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Beweismaß beim Fluchtvorbringen, zur Feststellung asylrelevanter Verfolgung oder zur Bedeutung und Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Entscheidungen nach § 55 AsylG 2005.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Beweismaß beim Fluchtvorbringen, zur Feststellung asylrelevanter Verfolgung oder zur Bedeutung und Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Entscheidungen nach Paragraph 55, AsylG 2005.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung berücksichtigungswürdige Gründe ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I419.2217833.1.00

Im RIS seit

14.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten