TE Bvwg Beschluss 2021/4/19 I419 2145381-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2021
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Entscheidungsdatum

19.04.2021

Norm

AsylG 2005 §55
B-VG Art133 Abs4
GebAG §4 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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I419 2145381-1/24Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS im Verfahren über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.12.2016, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Tomas JOOS im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.12.2016, Zl. römisch 40 :

A) Die unmittelbare Vernehmung der XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 war zur Aufklärung der Sachlage erforderlich.A) Die unmittelbare Vernehmung der römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 11.02.2021 war zur Aufklärung der Sachlage erforderlich.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
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Zu A) Notwendigkeit der Einvernahme vor dem erkennenden Richter

§ 4 Abs. 1 GebAG lautet:Paragraph 4, Absatz eins, GebAG lautet:

Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.

Im gegenständlichen Fall war die unmittelbare Vernehmung der Zeugin erforderlich, weil sie als Lebensgefährtin umfassend über die tatsächlichen und aktuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich, seine integrativen Schritte und den Betrieb seines Unternehmens Auskunft geben konnte. Die unmittelbare Einvernahme war darüber hinaus auch deshalb erforderlich, um die Intensität des Zusammen- und somit Familienlebens, dem bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung maßgebliche Bedeutung zukommt, erörtern zu können. Das erkennende Gericht musste sich somit ein unmittelbares Bild von der Zeugin machen. Eine Vernehmung im Rechtshilfeweg widerspräche auch dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Verfahren vor dem VwG, sodass die Zeugin unmittelbar vor dem VwG vernommen werden musste. Daher war deren unmittelbare, persönliche Einvernahme unter Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Beweisverfahren Gebührenanspruch Integration persönliche Einvernahme persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben Unmittelbarkeitsgrundsatz Vernehmung Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I419.2145381.1.01

Im RIS seit

02.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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