TE Vfgh Erkenntnis 2006/3/3 G105/05 ua, V79/05 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2006
beobachten
merken

Index

14 Organisationsrecht
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation

Norm

B-VG Art5
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art77
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
AVOG (AbgabenverwaltungsorganisationsG) §2, §17a
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl II 168/2004
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Verordnungsermächtigung im Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz betreffend die Dezentralisierung der Finanzverwaltung durch Einrichtung besonderer regionaler, als Organe des Ministeriums tätiger Verwaltungseinheiten; verfassungskonforme Auslegung als Regelung der inneren Organisation des Finanzministeriums; Steuer- und Zollkoordination keine nebengeordnete Dienststelle oder untergeordnetes Amt; verfassungskonforme Auslegung auch der Verordnung zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination; keine Einrichtung eigener Organisationseinheiten außerhalb Wiens; Vorliegen einer Rechtsverordnung jedenfalls aufgrund einer übergangsweisen Zuständigkeitsregelung

Spruch

I. §2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. 1975/18 idF BGBl. I 2004/72, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. römisch eins. §2 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. 1975/18 in der Fassung BGBl. römisch eins 2004/72, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II 2004/168, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. römisch zwei 2004/168, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes werden abgewiesen. römisch zwei. Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B218/05 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B218/05 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde bis zur Auflösung des Wachkörpers der Zollwache, die mit 1. Mai 2004 erfolgte, als Chefinspizierender der Zollwache für Tirol verwendet.

Auf Grund eines per E-Mail eingebrachten, "[a]n die Personalabteilung West" gerichteten Antrages des Beschwerdeführers vom 8. Juli 2004 auf "Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich aller mit 1. Mai 2004 wegfallenden Nebengebühren bzw. Zulagen" wurde mit Bescheid vom 7. Jänner 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer

"ab dem 1. Mai 2004 die Wachdienstzulage gemäß §81 Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956) ..., die Vergütung für besondere Gefährdung gemäß §82 GG 1956 (Gefahrenzulage), die Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes gemäß §83 GG 1956 (Erschwerniszulage) und die Entschädigung nach §1 der Pauschalierungsverordnung für Aufwandsentschädigung (BMF) ... nicht mehr gebühren."

Die genannte Erledigung weist sowohl in der Urschrift als auch in der dem Beschwerdeführer zugestellten Ausfertigung in der "Kopfzeile" die (Dienstellen-)Bezeichnung: "Bundesministerium für Finanzen" sowie "Steuer- und Zollkoordination Region West, Personalabteilung" auf; als Anschrift dieser Dienststelle wird "Innrain 32, 6020 Innsbruck" angegeben. Die Fertigungsklausel lautet:

"Für den Bundesminister: Mag. F K".

In der gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung von behaupteter Maßen verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmungen geltend gemacht.

Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. 1975/18, idF BGBl. I 2004/72, (AVOG) sowie der Gesetzmäßigkeit der darauf gestützten Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Errichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II 2004/168, einzuleiten. Aus Anlass dieser Beschwerde beschloss der Verfassungsgerichtshof, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. 1975/18, in der Fassung BGBl. römisch eins 2004/72, (AVOG) sowie der Gesetzmäßigkeit der darauf gestützten Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Errichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. römisch zwei 2004/168, einzuleiten.

2. Mit einem zu G129/05, V92/05 protokollierten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof, §2 AVOG bzw. die Verordnung BGBl. II 2004/168 als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben. 2. Mit einem zu G129/05, V92/05 protokollierten Antrag begehrt der Verwaltungsgerichtshof, §2 AVOG bzw. die Verordnung BGBl. römisch zwei 2004/168 als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufzuheben.

Diesem Antrag liegt eine an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gegen einen Bescheid zu Grunde, mit dem die Verfügung (Rückstandsanzeige) des deutschen Finanzamtes Beckum vom 14. Februar 2005 über näher bestimmte Abgabenschuldigkeiten anerkannt und für vollstreckbar erklärt wurde. Dieser Bescheid weist - so der Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag -

"im Kopf links oben ein stilisiertes Bundeswappen und darunter das Wort 'Finanzverwaltung' auf. Rechts daneben ist angeführt: 'Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen, Fachbereich Internationales Steuerrecht, A-5026 Salzburg, Aignerstraße 10'. Unterhalb dieser Bezeichnung wird die Geschäftszahl angeführt und tieferstehend ua. der Vermerk Sachbearbeiterin: R S, Standort: A-6021 Innsbruck, Innrain 32. Vor der Fertigungsklausel 'Für den Bundesminister: (R.)' steht die Ortsangabe Innsbruck mit dem Datum 14. März 2005."

Ein weiterer, in allen hier wesentlichen Belangen gleichartiger Gesetzes- und Verordnungsprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes ist zu G3/06, V2/06 protokolliert.

3. Die Bundesregierung erstattete sowohl im amtswegig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren als auch in jenen, die vom Verwaltungsgerichtshof beantragt wurden, gleich lautende Äußerungen, in denen sie mit näherer Begründung beantragt, §2 AVOG nicht als verfassungswidrig aufzuheben; für den Fall Aufhebung wird begehrt, eine Frist von einem Jahr für das Außerkrafttreten der aufgehobenen gesetzlichen Regelung zu bestimmen, "um die erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen," sowie auszusprechen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.

4. Im amtswegig eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahren legte der Bundesminister für Finanzen als verordnungserlassende Behörde die Verwaltungsakten vor und teilte mit, dass er - im Hinblick auf die Äußerung der Bundesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren - von einer "gesonderten Äußerung" Abstand nehme.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur maßgeblichen Rechtslage ist auf das Folgende hinzuweisen:

1.1. Die §§1 und 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) lauteten in der bis zum Ablauf des 30. April 2004 in Geltung stehenden Fassung BGBl. 1975/18 bzw. BGBl. 1994/681 - auszugsweise - wie folgt:

"Bundesministerium für Finanzen

§1. (1) Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl. Nr. 389.§1. (1) Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389.

  1. (2)Absatz 2,Dem Bundesministerium für Finanzen sind die Finanzlandesdirektionen unmittelbar unterstellt.

Finanzlandesdirektionen

§2. (1) Die Finanzlandesdirektionen haben die ihnen durch Abgabenvorschriften und sonstige Gesetze übertragenen Aufgaben zu besorgen und sind unmittelbare Oberbehörde der Finanzämter und Zollämter.

  1. (2)Absatz 2,Finanzlandesdirektionen bestehen:

in Wien für die Länder Wien, Niederösterreich und

Burgenland,

in Linz für das Land Oberösterreich,

in Salzburg für das Land Salzburg,

in Graz für das Land Steiermark,

in Klagenfurt für das Land Kärnten,

in Innsbruck für das Land Tirol,

in Feldkirch für das Land Vorarlberg.

..."

1.2.1. Mit ArtXV Z1 und 2 des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I 124, (AbgÄG 2003) wurden die §§1 und 2 AVOG wie folgt neu gefasst: 1.2.1. Mit ArtXV Z1 und 2 des Abgabenänderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 124, (AbgÄG 2003) wurden die §§1 und 2 AVOG wie folgt neu gefasst:

"Bundesministerium für Finanzen

§1. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung. §1. Dem Bundesministerium für Finanzen obliegt die Besorgung der Geschäfte der obersten Verwaltung des Bundes nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung.

Besondere Organisationseinheiten

§2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten."

Weiters wurde mit ArtXV Z9 AbgÄG 2003 ein neuer §17a eingefügt; dieser lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§17a. (1) Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des §2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in §14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in §3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen, soweit nicht Abs2 anderes bestimmt."§17a. (1) Soweit Aufgaben von der Finanzlandesdirektion oder von Finanzlandesdirektionen (§2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,) wahrzunehmen waren, die nicht auf besondere Organisationseinheiten im Sinne des §2 dieses Bundesgesetzes übertragen werden, sind diese von den in §14 dieses Bundesgesetzes definierten Zollämtern für die ihnen übertragenen Aufgaben, in allen anderen Fällen von den in §3 dieses Bundesgesetzes definierten Finanzämtern wahrzunehmen, soweit nicht Abs2 anderes bestimmt.

  1. (2)Absatz 2,Die im Opferfürsorgegesetz 1947, BGBl. Nr. 183/1947 in der jeweils geltenden Fassung, in der Umlagenordnung, BGBl. Nr. 215/1947 in der jeweils geltenden Fassung, im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, und im Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.Die im Opferfürsorgegesetz 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947, in der jeweils geltenden Fassung, in der Umlagenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1947, in der jeweils geltenden Fassung, im Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, und im Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

..."

Gemäß §17b Abs8 AVOG idFd. AbgÄG 2003 traten die dargestellten Änderungen in §§1, 2 und 17a AVOG mit 1. Mai 2004 in Kraft.

1.2.2. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2003, 238 BlgNR 22. GP, wird in diesem Zusammenhang zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem AbgÄG 2003 die "Voraussetzungen für eine Umstrukturierung der Finanzverwaltung" geschaffen werden sollen; sodann wird zu den oben genannten Änderungen des AVOG Folgendes ausgeführt:

"Im Zuge der Reform der Steuer- und Zollverwaltung kommt es zu einer Dezentralisierung der Verantwortung nach den Grundsätzen des New Public Management. Die Finanz- und Zollämter sollen in Hinkunft sowohl Aufgaben- als auch Ressourcenverantwortung übernehmen, so dass die Beibehaltung der Finanzlandesdirektionen als Oberbehörden in der bisherigen Form nicht zweckmäßig ist. Dies gilt umso mehr, als durch die Einrichtung des unabhängigen Finanzsenates bereits mit 1. Jänner 2003 ein wesentlicher Zuständigkeitsbereich der Finanzlandesdirektionen herausgelöst wurde.

Durch die Verordnungsermächtigung des §2 AVOG sollen nunmehr Aufgabenbereiche der bisherigen Finanzlandesdirektionen nach zweckmäßigen Gesichtspunkten besonderen Organisationseinheiten zugewiesen werden. Zu diesen Aufgabenbereichen zählen insbesondere die Steuerung und Unterstützung der Finanz- und Zollämter. Mit diesen organisatorischen Maßnahmen wird eine schlankere, leistungsfähigere und schlagkräftigere Steuer- und Zollverwaltung ebenso gewährleistet wie eine Dezentralisierung der Aufgabenerfüllung unter Berücksichtigung bestehender Standorte.

Die Bestimmung des §17a AVOG soll sicherstellen, dass die anderen Aufgabenbereiche der Finanzlandesdirektionen durch die Finanzämter und die Hauptzollämter übernommen werden. Ab Mai 2004 gehen die Zuständigkeitsbereiche der Hauptzollämter auf die Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis über.

Davon ausgenommen sind jene Zuständigkeiten, für die in §17a Abs2 ausdrücklich die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen festgelegt wird oder die durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bundesweit geregelt werden.

Diese Generalbestimmungen wurden insbesondere aus verwaltungsökonomischen Gesichtpunkten gewählt, um nicht eine Vielzahl an Materiengesetzen einzeln novellieren zu müssen. Sollte darüber hinaus aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Änderung der Zuständigkeiten notwendig sein, kann auch dies im Verordnungswege erfolgen, ohne dass dies wiederum eine Novellierung mehrerer Materiengesetze nach sich ziehen muss. Die getrennte Regelung der Finanzämter und Zollämter ist auf Grund der unterschiedlichen Inkrafttretensbestimmungen notwendig."

1.3.1. In weiterer Folge wurde mit ArtIV des Bundesgesetzes BGBl. I 2004/72, in Kraft getreten am 15. Juli 2004, dem §2 AVOG ein weiterer Satz angefügt; diese - hier in Prüfung gezogene - Bestimmung lautet sohin insgesamt wie folgt: 1.3.1. In weiterer Folge wurde mit ArtIV des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 2004/72, in Kraft getreten am 15. Juli 2004, dem §2 AVOG ein weiterer Satz angefügt; diese - hier in Prüfung gezogene - Bestimmung lautet sohin insgesamt wie folgt:

"Besondere Organisationseinheiten

§2. Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung besondere Organisationseinheiten in organisatorisch zweckmäßiger, einer einfachen und kostensparenden Vollziehung wie auch den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich einrichten. Deren Organe werden bei der Erfüllung der Aufgaben dieser Organisationseinheiten als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig."

1.3.2. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. I 2004/72, 470 BlgNR 22. GP, wird die oben erwähnte Ergänzung des §2 AVOG wie folgt begründet: 1.3.2. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 2004/72, 470 BlgNR 22. GP, wird die oben erwähnte Ergänzung des §2 AVOG wie folgt begründet:

"Die Änderung im §2 [AVOG] dient der Klarstellung, dass die Organe der besonderen Organisationseinheiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig werden."

1.4. Die auf Grund des §2 iVm. §17a Abs1 AVOG erlassene Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. II 2004/168, vom 21. April 2004 hat folgenden Wortlaut: 1.4. Die auf Grund des §2 in Verbindung mit §17a Abs1 AVOG erlassene Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Einrichtung der Steuer- und Zollkoordination, BGBl. römisch zwei 2004/168, vom 21. April 2004 hat folgenden Wortlaut:

"§1. Zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Finanzen und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung wird eine Steuer- und Zollkoordination eingerichtet.

§2. Der Steuer- und Zollkoordination obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • -Strichaufzählung
    Regionales Management
  • -Strichaufzählung
    Organisatorische Gestaltung und Unterstützung
  • -Strichaufzählung
    Fachliche Koordinierung und Unterstützung
  • -Strichaufzählung
    Regionale Koordinierung und Betreuung in Personalangelegenheiten
  • -Strichaufzählung
    Unterstützung im Rahmen der Betrugsbekämpfung
  • -Strichaufzählung
    Unterstützung in haushalts- und budgetrechtlichen Angelegenheiten
  • -Strichaufzählung
    Unterstützung im Beschaffungs- und Hauswirtschaftswesen
  • -Strichaufzählung
    Unterstützung in Angelegenheiten völkerrechtlicher Privilegien und des internationalen Steuerrechtes
  • -Strichaufzählung
    Unterstützung in Angelegenheiten der Einheitsbewertung und Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, der Bodenschätzung sowie Angelegenheiten des öffentlichen Wassergutes
  • -Strichaufzählung
    Chemisch-technische Warenuntersuchungen

§3. Die Steuer- und Zollkoordination gliedert sich in Abteilungen. Die Aufteilung der Aufgaben auf die einzelnen Abteilungen ist in der vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Geschäftseinteilung festzusetzen.

§4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft."

1.5. Die in §3 zweiter Satz der Verordnung BGBl. II 2004/168 genannte Geschäftseinteilung lautet - auszugsweise - wie folgt: 1.5. Die in §3 zweiter Satz der Verordnung BGBl. römisch zwei 2004/168 genannte Geschäftseinteilung lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen

Stand: 1. Dezember 2004

Geschäfts- und Personaleinteilung

Die Geschäfts- und Personaleinteilung der Steuer- und Zollkoordination ist Teil der GPE [Geschäfts- und Personaleinteilung] der Zentralstelle. Die in der Anlage 1 angeführten Bestimmungen sind deshalb sinngemäß auch auf die Geschäfts- und Personaleinteilung der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen anzuwenden.

...

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen wurde mit Verordnung ... die Steuer- und Zollkoordination geschaffen.

Diese wurde zur Steuerung und Unterstützung der nachgeordneten Dienstellen der Finanz- und Zollverwaltung und zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung errichtet und wird ... hinsichtlich der Personalleitungen bzw. dem jeweiligen Regionalmanagement grundsätzlich in 5 Regionen sowie weiters in Fachbereiche/Fachabteilungen eingeteilt.

..."

Des Weiteren sieht die Geschäftseinteilung die Unterteilung der Steuer- und Zollkoordination in die "Regionen" Wien, Ost, Mitte, Süd und West vor. Für jede der genannten "Regionen" ist ua. eine Personalabteilung der Steuer- und Zollkoordination eingerichtet. Als Standorte dieser Abteilungen werden in der Geschäftseinteilung Wien (Regionen Wien und Ost), Linz (Region Mitte), Graz (Region Süd) und Feldkirch (Region West) festgelegt. Die weiteren (Fach-)Abteilungen und Fachbereiche der Steuer- und Zollkoordination sind mit Sitz in den genannten Städten sowie an den Standorten Klagenfurt, Salzburg und Innsbruck eingerichtet.

Den Personalabteilungen kommen nach der Geschäftseinteilung ua. die folgenden Aufgaben zu:

  • "-Strichaufzählung
    Aufgaben der Dienstbehörde/BMF für die Bediensteten der Steuer- und Zollkoordination (SZK) der jeweiligen Region unter Berücksichtigung der den Leitern der Organisationseinheiten [Regionalmanagement], [Fachbereiche] und [Technische Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung] aus verwaltungsökonomischen Gründen gemäß Richtlinien vorbehaltenen Entscheidungen

  • -Strichaufzählung
    Aufgaben der Dienstbehörde/BMF für die Leiter der Dienstbehörden I. Instanz unter Berücksichtigung der den Regionalmanagern bzw. der Zentralstelle vorbehaltenen EntscheidungenAufgaben der Dienstbehörde/BMF für die Leiter der Dienstbehörden römisch eins. Instanz unter Berücksichtigung der den Regionalmanagern bzw. der Zentralstelle vorbehaltenen Entscheidungen

..."

1.6.1. Hinzuweisen ist ferner auf das Bundesgesetz BGBl. I 2004/76 mit dessen Z2 §11 Abs1 Z7 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. 1967/133, dahingehend geändert wurde, dass 1.6.1. Hinzuweisen ist ferner auf das Bundesgesetz BGBl. römisch eins 2004/76 mit dessen Z2 §11 Abs1 Z7 Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. 1967/133, dahingehend geändert wurde, dass

"beim Bundesministerium für Finanzen fünf [Fachausschüsse einzurichten sind], und zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der

  1. a)Litera a
    Region Wien,
  2. b)Litera b
    Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),
  3. c)Litera c
    Region Süd (Kärnten und Steiermark),
  4. d)Litera d
    Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
  5. e)Litera e
    Region West (Vorarlberg und Tirol)."

1.6.2. Diese - ebenso wie die oben wiedergegebene Ergänzung des §2 AVOG (s. Pkt. II.2.3.1.) am 16. Juni 2004 vom Nationalrat beschlossene - Änderung wird in den Erläuterungen zum Initiativantrag 386/A 22. GP wie folgt begründet: 1.6.2. Diese - ebenso wie die oben wiedergegebene Ergänzung des §2 AVOG (s. Pkt. römisch zwei.2.3.1.) am 16. Juni 2004 vom Nationalrat beschlossene - Änderung wird in den Erläuterungen zum Initiativantrag 386/A 22. Gesetzgebungsperiode wie folgt begründet:

"Mit dem Inkrafttreten der Novelle zum [AVOG] per 1. Mai 2004 werden die bisherigen Finanzlandesdirektionen aufgelassen. Bestimmte über den einzelnen Wirtschaftsraum hinausgehende, bisher von den Finanzlandesdirektionen wahrgenommene Funktionen werden in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen überführt und dort einer besonderen Organisationseinheit, der Steuer- und Zollkoordination, übertragen (§2 AVOG). Diese Funktionen (insbesondere Steuerung und Koordinierung in personalrechtlichen Angelegenheiten) werden auf Grund der Geschäftsverteilung des Bundesministeriums für Finanzen nicht zentral wahrgenommen, sondern fünf Regionen zugeordnet. Als Abbildung dieser Organisationsgestaltung ist daher auch eine entsprechende Adaptierung im Personalvertretungsrecht erforderlich. Demzufolge soll daher für jede der in der Steuer- und Zollkoordination eingerichteten regionalen Gliederungen (Regionalmanagements) für die nur diese Region betreffenden Fragen jeweils ein Fachausschuss beim Bundesministerium für Finanzen errichtet werden."

2. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist nichts vorgebracht worden und auch nichts hervorgekommen, was gegen die Zulässigkeit dieses Verfahrens spräche. Es ist daher zulässig.

3.1. In der Sache stützte der Verfassungsgerichtshof sein Bedenken, §2 AVOG widerspreche dem Art5 Abs1 B-VG, auf die folgenden Erwägungen:

"Gemäß [Art5 Abs1 B-VG] ist der Sitz der obersten Organe des Bundes in (der Bundeshauptstadt) Wien. Mit Blick auf den hier vorliegenden Zusammenhang geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass diese Regelung nicht nur für den Bundesminister (als Organ), sondern auch für das von ihm zu leitende Bundesministerium (Art77 B-VG) gilt. Demnach dürfte es aber unzulässig zu sein, das als Dienststelle des Bundesministers eingerichtete Bundesministerium derart zu dekonzentrieren, dass einzelne seiner Organisationseinheiten außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien eingerichtet werden (vgl. in diesem Sinne etwa Mayer, B-VG3 [2002] 11; Jabloner, Bundesminister und mittelbare Bundesverwaltung, in: FS Walter [1991] 293 [306]; Wieser, Der Staatssekretär [1997] 133 f.; ders., Art5 B-VG, in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1. Lfg. 1999] Rz. 3 f.; Schäffer, Art5 B-VG, in: Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht [1. Lfg. 2001] Rz. 1). "Gemäß [Art5 Abs1 B-VG] ist der Sitz der obersten Organe des Bundes in (der Bundeshauptstadt) Wien. Mit Blick auf den hier vorliegenden Zusammenhang geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass diese Regelung nicht nur für den Bundesminister (als Organ), sondern auch für das von ihm zu leitende Bundesministerium (Art77 B-VG) gilt. Demnach dürfte es aber unzulässig zu sein, das als Dienststelle des Bundesministers eingerichtete Bundesministerium derart zu dekonzentrieren, dass einzelne seiner Organisationseinheiten außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien eingerichtet werden vergleiche in diesem Sinne etwa Mayer, B-VG3 [2002] 11; Jabloner, Bundesminister und mittelbare Bundesverwaltung, in: FS Walter [1991] 293 [306]; Wieser, Der Staatssekretär [1997] 133 f.; ders., Art5 B-VG, in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [1. Lfg. 1999] Rz. 3 f.; Schäffer, Art5 B-VG, in: Rill/Schäffer, Bundesverfassungsrecht [1. Lfg. 2001] Rz. 1).

Dabei scheint auch Folgendes von Bedeutung zu sein: Nach Art77 Abs1 B-VG sind zur Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung die Bundesministerien und die ihnen unterstellten Ämter berufen; ausgehend davon scheint aber als Dienststelle, also als bürokratischer Hilfs- bzw. Geschäftsapparat eines Bundesministers, nur das Bundesministerium in Betracht zu kommen und die Besorgung von Aufgaben der Bundesverwaltung im Namen des Bundesministers durch eine dem Bundesministerium 'nebengeordnete' Einrichtung unzulässig zu sein (idS va. VfSlg. 4117/1961 S 693 f.; s. weiters etwa Raschauer, Art77

B-VG, in: Korinek/ Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [6. Lfg. 2003] Rz. 25 ff.). Dies anders als die Besorgung von Verwaltungsaufgaben des Bundes durch dem jeweiligen Bundesminister bzw. Bundesministerium nachgeordnete Dienststellen sowie durch nachgeordnete, außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation stehende Rechtsträger (vgl. zB VfSlg. 14.473/1996, 16.641/2002).B-VG, in: Korinek/ Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht [6. Lfg. 2003] Rz. 25 ff.). Dies anders als die Besorgung von Verwaltungsaufgaben des Bundes durch dem jeweiligen Bundesminister bzw. Bundesministerium nachgeordnete Dienststellen sowie durch nachgeordnete, außerhalb der staatlichen Verwaltungsorganisation stehende Rechtsträger vergleiche zB VfSlg. 14.473/1996, 16.641/2002).

§2 AVOG, in der hier maßgeblichen Fassung des AbgÄG 2003 sowie des Bundesgesetzes BGBl. I 2004/72, dürfte nun aber eine derartige Einrichtung von (besonderen) Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien vorsehen. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof - vorläufig - von folgenden Überlegungen aus: §2 AVOG, in der hier maßgeblichen Fassung des AbgÄG 2003 sowie des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins 2004/72, dürfte nun aber eine derartige Einrichtung von (besonderen) Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Finanzen außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien vorsehen. Dabei geht der Verfassungsgerichtshof - vorläufig - von folgenden Überlegungen aus:

Auch wenn die Bedeutung des letzten Satzes des §2 AVOG im Einzelnen unklar sein mag (arg.: '[Die] Organe [der besonderen Organisationseinheiten] ... werden als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig.' - dabei dürfte es herrschende Auffassung sein, dass in diesem Zusammenhang allein dem Bundesminister für Finanzen die Stellung eines Organs, nämlich des Bundes, zukommt, und dass das Bundesministerium - wie oben erwähnt - dessen Dienststelle [also Hilfsorgan] ist, die durch die in ihr tätigen Organwalter handelt), so viel dürfte fest stehen: Auch diese (besonderen) Organisationseinheiten scheinen Teil des Bundesministeriums zu sein (vgl. dazu auch die oben unter Pkt. II.2.2.2. und 2.6.2. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, in denen ebenso davon die Rede ist, dass bestimmte, bis zum 1. Mai 2004 den Finanzlandesdirektionen zukommende Aufgaben gemäß §17a Abs1 AVOG 'in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen überführt und dort einer besonderen Organisationseinheit, der Steuer- und Zollkoordination[,] übertragen' werden sollen.) Auch wenn die Bedeutung des letzten Satzes des §2 AVOG im Einzelnen unklar sein mag (arg.: '[Die] Organe [der besonderen Organisationseinheiten] ... werden als Organe des Bundesministeriums für Finanzen tätig.' - dabei dürfte es herrschende Auffassung sein, dass in diesem Zusammenhang allein dem Bundesminister für Finanzen die Stellung eines Organs, nämlich des Bundes, zukommt, und dass das Bundesministerium - wie oben erwähnt - dessen Dienststelle [also Hilfsorgan] ist, die durch die in ihr tätigen Organwalter handelt), so viel dürfte fest stehen: Auch diese (besonderen) Organisationseinheiten scheinen Teil des Bundesministeriums zu sein vergleiche dazu auch die oben unter Pkt. römisch zwei.2.2.2. und 2.6.2. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, in denen ebenso davon die Rede ist, dass bestimmte, bis zum 1. Mai 2004 den Finanzlandesdirektionen zukommende Aufgaben gemäß §17a Abs1 AVOG 'in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen überführt und dort einer besonderen Organisationseinheit, der Steuer- und Zollkoordination[,] übertragen' werden sollen.)

Darüber hinaus dürfte §2 erster Satz AVOG dahin gehend zu verstehen sein, dass die auf Grund dieser Bestimmung einzurichtenden Organisationseinheiten (des Bundesministeriums für Finanzen) gerade auch außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien situiert werden sollten. Dafür scheint zum einen der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung zu sprechen, wenn ausdrücklich von der Einrichtung von besonderen Organisationseinheiten in einer 'den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich' die Rede ist. Zum anderen dürften aber auch die - oben unter Pkt. II.2.2.2. und 2.6.2. wiedergegebenen - Gesetzesmaterialien in diese Richtung weisen, denen zu Folge diese Organisationseinheiten in erster Linie Aufgaben der - im Zuge der Umstrukturierung der Finanzverwaltung entfallenden, dezentralisiert eingerichteten - Finanzlandesdirektionen wahrnehmen und die der Steuer- und Zollkoordination zu übertragenden 'Funktionen Darüber hinaus dürfte §2 erster Satz AVOG dahin gehend zu verstehen sein, dass die auf Grund dieser Bestimmung einzurichtenden Organisationseinheiten (des Bundesministeriums für Finanzen) gerade auch außerhalb des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien situiert werden sollten. Dafür scheint zum einen der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung zu sprechen, wenn ausdrücklich von der Einrichtung von besonderen Organisationseinheiten in einer 'den Bedürfnissen einer bürgernahen Verwaltung dienenden Weise mit bundesweitem und/oder regionalem Wirkungsbereich' die Rede ist. Zum anderen dürften aber auch die - oben unter Pkt. römisch zwei.2.2.2. und 2.6.2. wiedergegebenen - Gesetzesmaterialien in diese Richtung weisen, denen zu Folge diese Organisationseinheiten in erster Linie Aufgaben der - im Zuge der Umstrukturierung der Finanzverwaltung entfallenden, dezentralisiert eingerichteten - Finanzlandesdirektionen wahrnehmen und die der Steuer- und Zollkoordination zu übertragenden 'Funktionen

(insbesondere Steuerung ... in personalrechtlichen Angelegenheiten)

... nicht zentral wahrgenommen, sondern fünf Regionen' zugeordnet

werden sollen. Schließlich dürfte auch die gesetzliche (vgl. §11 Abs1 Z7 Bundes-Personalvertretungsgesetz) Einrichtung von fünf regional gegliederten Fachausschüssen für die Bediensteten der Steuer- und Zollkoordination in den einzelnen Regionen die hier getroffene Annahme stützen."werden sollen. Schließlich dürfte auch die gesetzliche vergleiche §11 Abs1 Z7 Bundes-Personalvertretungsgesetz) Einrichtung von fünf regional gegliederten Fachausschüssen für die Bediensteten der Steuer- und Zollkoordination in den einzelnen Regionen die hier getroffene Annahme stützen."

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof teilt in den vorliegenden Gesetzes- und Verordnungsprüfungsanträgen dieses Bedenken.

3.3. Die Bundesregierung führt dazu in ihren in diesen Gesetzesprüfungsverfahren erstatteten Äußerungen zum einen aus, dass die Steuer- und Zollkoordination ein Teil des Bundesministeriums für Finanzen und insbesondere keine diesem Bundesministerium "nebengeordnete" Einrichtung ist, und hält zum anderen den Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Prüfungsbeschluss vor allem das Folgende entgegen:

"Bedeutung des Art5 B-VG für 'Außenstellen' eines Bundesministeriums:

Die Frage lautet daher, ob Art5 B-VG der Situierung einzelner interner Organisationseinheiten eines Bundesministeriums außerhalb des Gebiets der Bundeshauptstadt Wien entgegensteht. Der Wortlaut des Art5 Abs1 B-VG: 'Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien' ist für sich allein nicht eindeutig: Weder wird damit bereits dem Wortlaut nach zum Ausdruck gebracht, dass dies auch für die Dienststelle 'Bundesministerium' gilt, noch dass damit alle Organisationseinheiten eines Bundesministeriums in Wien situiert sein müssen. 'Oberstes Organ' des Bundes im Sinne von Art5 B-VG ist, wie auch der Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss festhält ..., nur der Bundesminister.

Art 5 B-VG wurde - soweit ersichtlich - noch nie (ausdrücklich) als Maßstab eines Normprüfungsverfahrens herangezogen (VfSlg.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten