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25 Strafprozeß, StrafvollzugNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Strafvollzugsgesetzes über die Anrufung des Aufsichtsrechtes wegen Widerspruchs zum Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd EMRK; kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines negativen Kompetenzkonflikts zwischen Gerichten und VerwaltungsbehördenRechtssatz
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Individualantrag, VfGH / Kompetenzkonflikt, Strafvollzug, BeschwerderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B281.2008Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010