RS Vwgh 2004/5/27 2003/07/0074

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs2 idF 1997/I/074;

Rechtssatz

§ 21a Abs. 2 WRG 1959 sieht - ähnlich wie § 59 Abs. 2 AVG - vor, dass zur Erfüllung dieser Anordnungen angemessene Fristen gesetzt werden müssen. § 21a Abs. 2 WRG 1959 sieht keine Ausnahme für den Fall vor, dass die Anordnungen faktisch unverzüglich umgesetzt werden können. Die Angemessenheit der Fristsetzung bezieht sich nämlich nicht allein auf den Aspekt der technischen Umsetzung der vorgeschriebenen Anordnungen sondern es wird - wie bei wasserpolizeilichen Aufträgen - die Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt zu bewerten sein, ob sie objektiv geeignet ist, dem Bescheidadressaten unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (Hinweis E 19. Mai 1994, 92/07/0067; E 6. November 2003, 2002/07/0129).(Hier:

Restwasserabgabe und damit in Verbindung stehende Auflagen; die belBeh meint es seien keine neuen baulichen Maßnahmen notwendig; daher habe auf die Einräumung von Fristen verzichtet werden können, weil die Maßnahmen unverzüglich umsetzbar seien.)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003070074.X01

Im RIS seit

28.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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