RS Vwgh 2004/5/27 2000/07/0264

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §103;
WRG 1959 §109 Abs1;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §17 Abs1;
WRG 1959 §17;
WRG 1959 §32;

Rechtssatz

Aus § 109 WRG 1959, der die verfahrensrechtliche Seite des Widerstreites regelt, ergibt sich, dass es sich bei den Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen um Bewerbungen um eine wasserrechtliche Bewilligung handeln muss. Eine wasserrechtliche Bewilligung umfasst aber nicht nur die Wasserbenutzung bzw. die Einwirkung auf Gewässer im engeren Sinn, sondern auch die dazu dienenden Anlagen. Schon daraus ergibt sich, dass sich die Beurteilung der Frage, ob ein Widerstreit vorliegt, nicht isoliert auf die eigentliche Wasserbenutzung/Gewässereinwirkung allein beziehen kann. Bestärkt wird diese Auffassung durch den Umstand, dass § 109 Abs 1 WRG 1959 das Vorliegen von auf "entsprechende Entwürfe (§ 103)" gestützten Bewerbungen verlangt. Es müssen also Unterlagen vorgelegt werden, die das gesamte Projekt umfassen. Das Projekt in seiner Gesamtheit ist daher Gegenstand der Prüfung, ob ein Widerstreit vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070264.X03

Im RIS seit

28.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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