TE Bvwg Beschluss 2021/4/27 L517 2239389-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2021
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Entscheidungsdatum

27.04.2021

Norm

AlVG §24
AlVG §38
AVG §32 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L517 2239389-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden die fachkundigen Laienrichter Mag. SIGHARTNER und Mag. MEINDL als Beisitz über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX , GZ: XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden die fachkundigen Laienrichter Mag. SIGHARTNER und Mag. MEINDL als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Vorlageantrag vom 03.02.2021 wird gem. § 7 Abs. 4 VwGVG idgF. iVm § 32 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung im Vorlageantrag vom 03.02.2021 wird gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG idgF. in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: bB) hat mit Bescheid vom 04.11.2020 gemäß § 33 Abs 2 iVm den §§ 38, 24 Abs 1, 7 und 9 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF die Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.10.2020 eingestellt.Das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: bB) hat mit Bescheid vom 04.11.2020 gemäß Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 24, Absatz eins, 7 und 9 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF die Notstandshilfe der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) mangels Arbeitswilligkeit ab dem 17.10.2020 eingestellt.

Dagegen erhob die bP am 23.11.2020 Beschwerde.

Mit Bescheid vom 15.12.20 schloss die bB die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ XXXX “ (gemeint wohl: XXXX ) vom 04.11.2020 gem. § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, iVm § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, aus.Mit Bescheid vom 15.12.20 schloss die bB die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ römisch 40 “ (gemeint wohl: römisch 40 ) vom 04.11.2020 gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, aus.

Im Verfahren über die Beschwerde der bP erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 25.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.Im Verfahren über die Beschwerde der bP erließ das AMS als belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 25.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

Die bP stellte in weiterer Folge einen Antrag auf Vorlage, der am 03.02.2021 bei der bP einlangte. Im Vorlageantrag beantragt die bP die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 08.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 08.02.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2 Der mit XXXX datierte Bescheid der bB, mit welchem sie die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ XXXX “ (gemeint wohl: XXXX ) vom 04.11.2020 gem. § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, iVm § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ausschloss, wurde der bP am Donnerstag, dem 17.12.2020 zugestellt. Dieser Bescheid der bB enthält eine richtige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt. Die Zustellung des Bescheides am 17.12.2020 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein.2.2 Der mit römisch 40 datierte Bescheid der bB, mit welchem sie die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ römisch 40 “ (gemeint wohl: römisch 40 ) vom 04.11.2020 gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ausschloss, wurde der bP am Donnerstag, dem 17.12.2020 zugestellt. Dieser Bescheid der bB enthält eine richtige Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt. Die Zustellung des Bescheides am 17.12.2020 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Rückschein.

Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde endete sohin am Donnerstag, 14.01.2021.

Der Vorlageantrag wurde jedoch erst am 03.02.2021 - und sohin hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung eindeutig verspätet – bei der bP eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS XXXX .Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS römisch 40 .

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – der mit XXXX datierte Bescheid der bB, mit welchem sie die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ XXXX “ (gemeint wohl: XXXX ) vom 04.11.2020 gem. § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, iVm § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ausschloss, am Donnerstag, dem 17.12.2020 zugestellt. Im gegenständlichen Fall wurde der bP - den oben getroffenen Feststellungen folgend – der mit römisch 40 datierte Bescheid der bB, mit welchem sie die aufschiebende Wirkung der von der bP eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des AMS „ römisch 40 “ (gemeint wohl: römisch 40 ) vom 04.11.2020 gem. Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ausschloss, am Donnerstag, dem 17.12.2020 zugestellt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Donnerstag, 17.12.2020, zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Donnerstag, 14.01.2021. Der Vorlageantrag mit dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wurde jedoch erst am 03.02.2021 - und sohin im Hinblick auf den vorbezeichneten Antrag eindeutig verspätet – bei der bP eingebracht.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den o.a. Bescheid beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Donnerstag, 17.12.2020, zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, am Donnerstag, 14.01.2021. Der Vorlageantrag mit dem Antrag auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung wurde jedoch erst am 03.02.2021 - und sohin im Hinblick auf den vorbezeichneten Antrag eindeutig verspätet – bei der bP eingebracht.

Der Antrag war daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind nicht hervorgekommen. Im gegenständlichen Fall existiert eine fallbezogene einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Berechnung von Fristen. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L517.2239389.2.00

Im RIS seit

12.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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