RS Vfgh 2008/3/12 B1449/06 ua

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Veröffentlicht am 12.03.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 28.02.03 für den Bereich Eichweg-Höhenstraße, Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Nö ROG 1976 §19 Abs2 Z2
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der neuerlichen Grünlandwidmung der Grundstücke der Beschwerdeführer in der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes mit dem Flächenwidmungsplan für den Bereich Eichweg-Höhenstraße in der Stadtgemeinde Klosterneuburg nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes; ausreichende Interessenabwägung sowie Grundlagenforschung

Rechtssatz

Die Gemeinde war nach Aufhebung der Flächenwidmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 15853/2000 gehalten, für die von der Aufhebung betroffenen Grundstücke eine Widmung neu festzusetzen.

Es wäre zwar der Gemeinde verwehrt, auf Grund der alten Grundlagenforschung - die vom Verfassungsgerichtshof als mangelhaft angesehen wurde - und ohne Interessenabwägung wieder die gleiche Widmung vorzusehen. Es ist der Gemeinde jedoch nicht verwehrt, auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Grundlagenforschung und Interessenabwägung nunmehr zu einer dem Gesetz entsprechenden Grünlandwidmung zu kommen.

Der Gemeinderat hat die für und gegen eine Widmung der Grundstücke der Beschwerdeführer als Bauland sprechenden Gründe gegeneinander abgewogen und ist auf nachvollziehbare Weise zu dem Ergebnis gelangt, die genannten Grundstücke als Grünland zu widmen. Von den in §19 Nö ROG 1976 vorgesehenen Grünlandwidmungsarten hat die verordnungserlassende Behörde ebenso nachvollziehbar zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes die Widmung "Grüngürtel" gewählt. Es kann dem Gemeinderat auch nicht entgegengetreten werden, wenn er - entsprechend der vorherrschenden Nutzung - die Funktionsbezeichnung "Garten" gewählt, die für die Nutzung als Garten erforderlichen Nebengebäude zugelassen und - mangels großflächiger Nutzungsmöglichkeiten für die Landwirtschaft - Hauptgebäude im Grünland ausgeschlossen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in dem als "Grünland-Grüngürtel-Garten" gewidmeten Gebiet vereinzelt Gebäude stehen, für die die Widmung "Grünland-erhaltenswerte Gebäude" vorgesehen ist. Kein geschlossenes Siedlungsgebiet, Grundstücke der Beschwerdeführer keine Baulücken; ausreichende Interessenabwägung.

Entscheidungstexte

  • B 1449/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.03.2008 B 1449/06 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1449.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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