RS Vwgh 2004/5/27 2000/07/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 1985/238;
WRG 1959 §21a Abs3 litd;
WRGNov 1985;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/07/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/07/0135 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14351 A/1995 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem im Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Forstwirtschaft (632 BlgNR XIV GP) wiedergegebenen Initiativantrag 113/A erhellt, daß der Begriff "ökologische Funktionsfähigkeit", der in Gestalt des § 105 Abs 1 lit m WRG durch die WRGNov 1985, BGBl Nr 238/1985, eingeführt wurde, ein Sammelbegriff für vom WRG in einzelnen Bestimmungen des § 105 legcit enthaltende Schutzobjekte ist. Ziel der Einfügung des Begriffes der ökologischen Funktionsfähigkeit sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG alle mit einer Beeinträchtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfaßt, ist auch die "ökologische Funktionsfähigkeit" in dem Sinn zu verstehen, daß damit alle Funktionen erfaßt sind, die das Gewässer für mit ihm zusammenhängende und von ihm abhängige Bestandteile der Umwelt hat, wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern auch die Umwelt im Wasser selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000070249.X02

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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