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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0210, in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist für die Auslegung des Tatbestandsmerkmales der Anstaltspflege in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG die Kostentragung entscheidend. Der Absicht des Gesetzgebers entsprechend soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach der erwähnten Gesetzesstelle bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung, sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003130162.X01Im RIS seit
09.07.2004Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008