RS Vwgh 2004/6/2 2003/13/0162

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Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs2 litd;

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof seit seinem Erkenntnis vom 25. April 2002, 99/15/0210, in ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist für die Auslegung des Tatbestandsmerkmales der Anstaltspflege in § 6 Abs. 2 lit. d FLAG die Kostentragung entscheidend. Der Absicht des Gesetzgebers entsprechend soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach der erwähnten Gesetzesstelle bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung, sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003130162.X01

Im RIS seit

09.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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