RS Vwgh 2004/6/2 2002/04/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall steht die Eignung der Betriebsanlage des Konsenswerbers, die Nachbarn infolge der Emissionen von Küchenabluft durch Geruch zu belästigen, nicht in Zweifel. Der Konsenswerber hat diesem Umstand auch Rechnung getragen und in dem zur Genehmigung eingereichten Projekt eine aus mehreren Filterstufen bestehende Abluftreinigungsanlage vorgesehen. In der

5. Filterstufe soll ein - näher beschriebener - Aktivschüttkohlefilter die Geruchsemissionen reduzieren, wobei "eine Geruchsstoffkonzentration nach Aktivkohle von 40 - 50 GE/m3 geschätzt" wird; die Standzeit der Aktivkohle betrage "in Abhängigkeit von der Küchenauslastung bis zu 6 Monaten". Die bei Ausführung dieses Projektes bei den Nachbarn zu erwartende Geruchsbelästigung wurde von der belangten Behörde als zumutbar beurteilt. Sie erachtete es allerdings als erforderlich, in Form einer Auflage unter anderem den Wechsel der Aktivkohle des Filters mindestens alle sechs Monate vorzuschreiben. Diese Vorschreibung war zur Vermeidung einer unzumutbaren Geruchsbelästigung der Nachbarn nicht erforderlich, weil entsprechende Vorkehrungen - wie dargelegt - bereits Gegenstand des Projektes waren; der Bezug auf die Standzeit schließt die Verpflichtung in sich, die Aktivkohle nach Ablauf von längstens sechs Monaten zu erneuern. Es war daher verfehlt, den projektgemäß vorgesehenen Wechsel der Aktivkohle mindestens alle sechs Monate (noch einmal) als Auflage vorzuschreiben. Allerdings ist es ausgeschlossen, dass durch eine solche Rechtswidrigkeit subjektive Rechte des Konsenswerbers verletzt werden, weil durch die Vorschreibung von Maßnahmen, die bereits Gegenstand des Projektes sind, als Auflagen in die Rechtssphäre des Konsenswerbers nicht eingegriffen wird. Auch wird ein Zuwiderhandeln gegen die Nichteinhaltung von Auflagen nicht strenger bestraft als der genehmigungslose Betrieb einer in genehmigungspflichtiger Weise geänderten Betriebsanlage (Hinweis auf das E vom 17. März 1998, Zl. 95/04/0075, und die dort zitierte Vorjudikatur). Gleiches gilt für die Anordnung, über den Wechsel der Aktivkohle Aufzeichnungen zu führen. Auch diesbezüglich sieht bereits das Projekt des Konsenswerbers die Führung "einer Wartungs- bzw. Reinigungsliste" vor.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002040123.X02

Im RIS seit

01.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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